Rechtskommentar:
Die Nizza-Klassifikation bei der Markenanmeldung
Rechtskommentar:
Jeder, der in Deutschland oder EU-weit eine Marke anmelden will, muss früher oder später das dazugehörige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen. Dafür sind die Nizza-Klassen wesentlich, die bei jeder Markenanmeldung angegeben werden müssen. Warum dieses Detail so wichtig ist und worauf man dabei achten muss, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was Nizza-Klassen sind & worauf man bei ihrer Auswahl achten sollte
1957 wurde in Nizza ein Übereinkommen geschlossen, um die Einteilung von Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung weltweit zu vereinheitlichen. Gegenstand dieses Abkommens sind die 45 Nizza-Klassen. Bis heute haben 83 Staaten weltweit das Abkommen unterzeichnet, u.a. Deutschland, Frankreich und weitere Staaten Europas. Die Klassifikation wird aber auch in zahlreichen Staaten Afrikas und der arabischen Welt verwendet (insgesamt in 149 Staaten).
Sie müssen bei jeder Markenanmeldung angeben, für welche Nizza-Klassen die Marke eingetragen werden soll. Von den 45 Nizza-Klassen sind die Klassen 1-34 für Waren, die restlichen elf Klassen für Dienstleistungen angelegt. Das Verzeichnis der Klassen wird alle fünf Jahre vom Amt in überarbeiteter Form neu herausgegeben. Achten Sie also immer darauf, das aktuellste Verzeichnis zu verwenden! Im Moment ist das die Fassung von 2012. Versionen, die kleinere Änderungen enthalten, kommen jährlich dazu.
Bei den Anmeldegebühren für eine deutsche Markenanmeldung sind drei Nizza-Klassen inklusive, jede weitere Klasse kostet 100 € mehr. Machen Sie hier nicht den Fehler, aus Kostengründen zu wenige Klassen zu wählen: Das ist nicht nur wichtig, um ältere Marken nicht zu verletzen, sondern auch, um Ihre eigenen Rechte für die Zukunft zu schützen.
Vorsicht ist außerdem geboten, wenn Sie sich entscheiden sollten, das für jede Markenanmeldung notwendige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis selbst zu erstellen und die gewünschten Nizza-Klassen eigenständig auszuwählen. Die Wechselwirkungen, die Nizza-Klassen untereinander haben, sind nicht zu unterschätzen. Ein Beispiel: Klasse 25 enthält Bekleidungsstücke, aber das Färben von Bekleidungsstücken fällt unter Klasse 40.
Drei Gründe, warum die Auswahl der richtigen Nizza-Klassen so wichtig ist
1. Werden bei der Markenrecherche zu wenige oder die falschen Nizza-Klassen ausgewählt, wird die Recherche ungenau und verliert an Aussagekraft. Eine falsch durchgeführte Markenrecherche kann dazu führen, dass Ihre Marke ältere Marken verletzt, obwohl Sie mit der Recherche genau das vermeiden wollten. Es reicht z.B. nicht aus, nur in den gleichen Nizza-Klassen wie Ihren eigenen nach älteren Marken zu suchen.
2. Wenn Sie zu spät merken, dass Sie die falschen oder zu wenige Nizza-Klassen ausgewählt haben, führt das zu Problemen: Sie können das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke zwar jederzeit einschränken, jedoch nicht mehr erweitern.
3. Nizza-Klassen sind ein Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit Ihrer Marke. Auch wenn das DPMA und das HABM bei der Markenanmeldung die sogenannten relativen Schutzhindernisse nicht überprüfen, kann im Prinzip jeder Dritte die Löschung Ihrer Marke entweder innerhalb der Widerspruchsfrist (drei Monate nach Eintragung Ihrer Marke) oder später im gerichtlichen Löschungsverfahren anregen. In diesen Verfahren ist die Verwechslungsfähigkeit der Marken das ausschlaggebende Argument: Sind zusätzlich zur Marke die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen zu ähnlich oder identisch, verschlechtert das die Chancen für den Erhalt der jüngeren Marke. Aber Vorsicht: Es ist auf keinen Fall ausreichend, einfach mit unterschiedlichen Nizza-Klassen anzumelden!
Nizza-Klassen: Bewährt & wichtig
Lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses lieber von einem Profi helfen. Auch wenn Sie Ihr Unternehmen und Ihre Produkte selbst am besten kennen, ist die Auswahl der richtigen Nizza-Klassen von solcher Tragweite, dass keine Fehler passieren sollten. Hilfe können Sie sich z.B. bei einem Markenanwalt holen.
Autor:
Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. | Patentanwalt
Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP, Frankfurt a. Main
www.legal-patent.com