02.07.2012Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Unerwünschter Erbsegen – Schwarzgeld im Nachlass

Der Entwurf des von der Bundesregierung vorgelegten Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes (Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung), das nach dem Willen der großen Koalition noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll, ist in einer eilig terminierten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 25.05.2009 (BT-Drs. 16/12852) vor allem von Wirtschaftsverbänden äußerst kritisch bewertet worden, bevor es am 28.05.2009 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde.

Dass dieses Gesetzesvorhaben – und auch die bereits geltenden Steuergesetze – sehr schnell große Relevanz für den "normalen" Steuerbürger entfalten können, ist vielen nicht bewusst.

Angesichts der mehr und mehr spürbaren demographischen Entwicklung hin zur alternden Gesellschaft wird deutlich, dass zwangsläufig die Zahl der Erbfälle von Jahr zu Jahr ansteigt. So kann es im Erbfall sehr schnell zur Bildung einer Miterbengemeinschaft kommen. Als wäre es nicht bereits schwierig genug, Chancen und Risiken eines angetragenen Erbes richtig einzuschätzen und davon die Entscheidung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft abhängig zu machen, kommt in solchen Fällen noch hinzu, dass man sich plötzlich mit unliebsamen Verwandten oder unbekannten Dritten in einer solchen Zufallsgemeinschaft wiederfindet.

Ist nach einer ersten Sichtung dann die Entscheidung positiv getroffen, die Erbschaft tatsächlich anzutreten, ist es nicht selten so, dass erst danach das „böse Erwachen“ folgt. Befindet sich in dem Nachlass nämlich nicht nur die obligatorische Immobilie, das Sparkonto bei der Hausbank des Erblassers oder etwas Bargeld und einige Wertpapiere, sondern zusätzlich auch noch ein lange geheim gehaltenes Nummernkonto in der Schweiz oder in Luxemburg, so ist die Freude darüber meist weniger groß, als die Sorgen, die nach Prüfung der Rechtslage zu Tage treten.

Gemäß § 30 des Erbschaftsteuergesetzes ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Zusätzlich kann das Finanzamt gemäß § 31 ErbStG von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist – mindestens jedoch einen Monat – verlangen.

Selbst dann, wenn die Kenntnis des Schwarzgeldkontos erst nachträglich beim Erben oder Vermächtnisnehmer entsteht, ist er von der Erklärungspflicht nicht entbunden. Nach § 153 Abgabenordnung ist er vielmehr verpflichtet, die bislang insoweit unvollständig abgegebene Erklärung zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Tut er dies nicht, begeht er im Zweifel bereits nach schon geltendem Recht hierdurch eine Steuerhinterziehung.

Nach dem in der Gesetzesnovelle vorgesehenen neu gefassten § 90 Abs. 3 S. 3 und 4 AO sollen Steuerpflichtige demnächst einen amtlichen Vordruck erhalten mit Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen, wenn bei ihnen Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten vorliegen, mit denen kein umfassender Auskunftsaustausch entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD durchgeführt werden kann (also z.B. die Schweiz oder Luxemburg). Als Anlass einer solchen Nachfrage kann bereits die bloße Vermutung der Finanzverwaltung ausreichen, der Erblasser habe möglicherweise ein Konto in einer "Steueroase" unterhalten. Die Angaben in dem Fragebogen – also auch eine bloße Verneinung solcher Geschäftsbeziehungen – sind dann eidesstattlich zu versichern und die beteiligten Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Weigert sich der Steuerpflichtige, können Ordnungsgelder festgesetzt werden und nach einem neuen § 162 Abs. 2 S. 3 AO auch insoweit Schätzungen erfolgen, weil vermutet wird, dass Kapitaleinkünfte im Ausland vorliegen. Gibt er eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung ab, macht er sich ohnehin strafbar.

Besonders prekär kann die Lage von heute auf morgen auch dann werden, wenn innerhalb der Miterbengemeinschaft Uneinigkeit hinsichtlich der Offenlegung des Schwarzgeldkontos gegenüber der Finanzverwaltung herrscht, z.B. weil die dann fällig werdende Nachsteuer inkl. Zinsen den Guthabenbetrag des Kontos nahezu vollständig aufzehren würde. Unabhängig davon, ob einer der Betroffenen ausschert und beim Finanzamt eine sogenannte Selbstanzeige erstattet, um möglichen Schaden von sich abzuwenden oder dies gar tut, um andere Miterben dadurch gezielt in Zugzwang zu bringen, steht fest, dass die anderen Miterben dadurch Gefahr laufen, wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden.

Nicht viel angenehmer ist die Situation für das mit einer Erbschaft gesegnete Kind, wenn es feststellt, dass das ererbte Schwarzgeldkonto nicht vom verstorbenen Vater allein, sondern – als Notgroschen oder Ausbildungsgrundstock für den Nachwuchs – seinerzeit mit der jetzt noch lebenden Mutter gemeinsam eingerichtet worden ist. Eine zuvor nicht mit der Mutter abgestimmte Mitteilung des Kindes an das Finanzamt kann so den überlebenden Elternteil in erhebliche Erklärungsnot bringen.

Fazit:

In Fällen, in denen eine Erbschaft alleine oder zusammen mit Dritten angetreten werden soll, empfiehlt es sich von vornherein genau zu prüfen, ob der Nachlass ggf. auch „Altlasten“ enthält, deren Risiken die Ausschlagung der Erbschaft oder zumindest ein koordiniertes Vorgehen rechtfertigen.

Um solchen Gefahren wirksam begegnen zu können, bietet es sich an, schon vor Annahme einer Erbschaft vom Fachmann Rat einzuholen, mit welchen Risiken der vermeintliche Geldsegen erkauft und wie diese Risiken wirksam eingegrenzt werden können. Unterbleibt eine solche Prüfung zu gegebener Zeit, sind die Folgen oft nur unter erheblichem Zeit- und finanziellem Aufwand – wenn überhaupt – wieder in den Griff zu bekommen.

Autoren:
Dr. Carlo H. Borggreve (Rechtsanwalt) und Dr. Joerg Andres (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater)

ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH

www.advocatax.de

Mehr zu diesen Themen