02.09.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechts- und Patentanwälten vorbehalten

Rechtskommentar:

 

Möchte ein Erfinder seine Marke nicht allein, sondern über eine Dritte Person anmelden, dann darf dies nicht über eine Unternehmung (bspw. eine Agentur) oder eine (Privat-)Person geschehen. Das urteilte der Bundesgerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. Demnach müssen Markenanmeldungen für Dritte stets über Rechts- und Patentanwälte von statten gehen.

Jeder, der bereits überlegt hat, nicht selbst seine Marke anzumelden, sondern es stattdessen über Dritte zu machen, der wird über sie gestolpert sein – Unternehmen, Kaufleute, Agenturen oder Privatpersonen, die die Marke zumeist für wenig(er) Geld anmelden. Oftmals stecken jedoch keine fachkundigen Personen dahinter und die Gefahr ist groß, dass die Markenanmeldung fehlerhaft ist und im schlimmsten Falle nicht akzeptiert wird.

Fragt man bei solchen Dienstleistern nach, ob sie eine juristische Ausbildung haben, wird meist ausgewichen und auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (kurz RDG) verwiesen. Das nämlich werde nicht berührt, da eine Markenanmeldung einfach und standardisierbar sei, es also einer extra Ausbildung nicht bedarf. Doch dem ist nicht so!

Miterfinder: Beklagter ging sehr gewieft vor

 

Im dem Ende März gefällten Urteil bot ein Entwicklungsingenieur Rechtsberatung im gewerblichen Rechtsschutz an (=Anmelden von Patenten, Marken und Gebrauchsmustern). Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und nicht als Vertreter vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt zugelassen.

Insgesamt hat der Beklagte 13 deutsche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken für verschiedene Unternehmen als Vertretungsberechtigter angemeldet und unterzeichnet. Unterschieden hat sich der beklagte Entwicklungsingenieur aber vor allem durch seine Kreativität und Gewieftheit: Er gab nämlich an, dass er an einigen Miterfinder sei und diese demnach auch in rechtlichen Belangen vertreten dürfe.
Der BGH zerstörte aber schnell diese Illusion des Ingenieurs: Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.

Der Beklagte warb am 30. April und 2. Mai 2013 im Internet für seine Dienstleistungen mit den Angaben "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)". Der BGH sah darin § 2 Abs. 1 RDG verletzt in dem er gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.

Positives Signal für alle Patent- und Rechtsanwälte

 

Mit dem Urteil sendete der Bundesgerichtshof auch ein klares, positives Zeichen für alle Patent- und Rechtsanwälte heraus. Er führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus:

"Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerichtete Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu. Die in diesen Anmeldungen liegenden geschäftlichen Handlungen erforderten eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe.

Der Beklagte sei selbständig in fremden Angelegenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei. Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit gestattet, weil bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderlich sei."

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