Rechtskommentar:
M & A - Haftungsausschluss bei Firmenfortführung?!
Rechtskommentar:
Die Übernahme eines Unternehmens eröffnet neue Chancen, beinhattet aber auch Risiken - gerade mit Blick auf den Firmennamen, dessen Marktpräsenz oftmals der wesentliche Faktor für die Übernahme darstellt. Welche Haftungsrisiken birgt die Übernahme und Fortführung eines bereits seit Jahren geschäftlich tätigen Unternehmens?
Eine der wesentlichen Regelungen in diesem Zusammenhang trifft § 25 HGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren lnhabers, wenn er das Handelsgewerbe unter der bisherigen Firmenbezeichnung, der sog. "Firma", fortführt.
Diese Regelung, die überaus weitreichende Haftungsfolgen für den Betriebsübernehmer mit sich bringen kann und bisweilen immer noch überraschend wenig bekannt ist, greift auch dann, wenn nur der sogenannte Firmenkern fortgeführt wird. Eine identische Fortführung des Unternehmens ist nicht erforderlich - es kann ausreichend sein, dass nur ein überwiegender Teil des Handelsgeschäfts fortgesetzt, die Organisationsform beibehalten, die Geschäftsräume ebenso wie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern übernommen und somit eine gewisse Unternehmenskontinuität über eine weitgehend gleiche Firmenbezeichnung nach außen vermittelt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH vom 11.04.1988 - Az. II ZR 313/87; vom 04.11.1991 - Az. II ZR 85/91 - und vom 24.09.2008 - Az. VIII ZR 192/06 -) besteht jedoch eine Ausnahme im Falle des Unternehmenskaufs aus der lnsolvenz und der nachfolgenden Firmenfortführung. Hierzu hat der BGH in einer neueren Entscheidung nochmals präzisiert, dass im Regelfall ein Haftungsausschluss des Erwerbers eines Handelsgewerbes gegeben ist, wenn das Handelsgewerbe ausschließlich und unmittelbar vom lnsolvenzverwalter des betroffenen Unternehmens veräußert und der Übertragungsvertrag erst nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens abgeschlossen sowie auch umgesetzt wird.
Dagegen führen Konstellationen, bei denen beispielsweise ein Unternehmen schon vor der lnsolvenzeröffnung "faktisch" geführt oder auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem vorläufigen lnsolvenzverwalter von einem Erwerber erworben und der Übertragungsvertrag später pro forma mit dem lnsolvenzverwalter abgeschlossen worden ist, nicht unbedingt zum Haftungsausschluss (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2013 - Az. VIII ZR 423/12).
Es besteht allerdings auch außerhalb der lnsolvenz die Möglichkeit, die Haftung für den Erwerber auszuschließen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung und der Eintragung im Handelsregister. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu kürzlich entschieden, dass eine solche Eintragung im Handelsregister in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenha.ng mit der Firmenübernahme vorgenommen werden muss. So sei ein Zeitraum zwischen Übernahme von Handelsgewerbe und Firma einerseits und Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister andererseits von nahezu drei Jahren deutlich zu lang.
Erwerbern von Handelsgeschäften ist also anzuraten, im Falle der Firmenfortführung die Vereinbarung des Haftungsausschlusses unverzüglich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Sinnvollerweise sollte dies bereits mit der Anmeldung der Übernahme zum Handelsregister erfolgen.
Autorin:
Christiane Schrader-Kurz | Rechtsanwältin
Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Ulm
www.derra.eu