24.01.2018Fachbeitrag

Rechtskommentar: Betriebsstätte – Vertriebsmitarbeiter im Ausland als Risikopotential

Rechtskommentar:

 

Viele deutsche Unternehmen möchten gerne in Italien vor Ort präsent sein, ohne eine Niederlassung oder gar eine Tochtergesellschaft zu gründen. Neben den hierbei anfallenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand will man flexibel bleiben, die Investitionen gering halten und sich gegebenenfallsschnell wieder aus dem Markt zurückziehen.

Aber Vorsicht – das kann teuer werden! Denn ganz ungewollt kann das ausländische Unternehmen auch bei einem einzigen Mitarbeiter in Italien eine Betriebsstätte betreiben. Hieran geknüpft ist die Pflicht, in Italien Steuern zu zahlen und eine gesonderte Buchführung vorzuhalten. Ein Verstoß führt nicht nur zur Steuernachzahlung, sondern hat – je nach Umfang der Steuerschuld – auch strafrechtliche Folgen für die Entscheidungsträger.

Zum Jahresende 2017 hat Italien in seinem neuen Haushaltsgesetz die Anforderungen an eine Betriebsstätte nochmal konkretisiert – und damit das Risiko für ausländische Unternehmen erhöht.

Worin liegt nun genau die Problematik?

Eine ausländischen Gesellschaft betreibt eine Betriebsstätte in Italien, wenn diese Gesellschaft in Italien dauerhaft über eine feste Einrichtung verfügt, über die sie zumindest Teile ihrer Geschäftstätigkeit in Italien ausübt (so das it. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz, Art. 162 TUIR). Eine solche Betriebsstätte kann technischer oder eben auch (rein) menschlicher Natur sein. Diesen "menschlichen" Charakter der Betriebsstätte wollen wir etwas näher betrachten. Dabei gehen wir davon aus, dass das ausländische Unternehmen über keine anderweitigen Einrichtungen in Italien verfügt, sondern dort lediglich einen einzigen, bei ihm angestellten Mitarbeiter (z.B. mit Homeoffice) beschäftigt.

Übt dieser Mitarbeiter nur Tätigkeiten aus, die rein vorbereitenden oder Hilfscharakter für das
wirtschaftliche Geschäft des (deutschen) Unternehmens haben, dann liegt grundsätzlich keine Betriebsstätte vor. Diese Ausnahme wird allerdings eng gefasst. Hilfstätigkeiten sollen nur noch solche sein, die nicht in den Kernbereich des Unternehmenstätigkeit fallen. Nicht als bloße Hilfstätigkeiten gelten hingegen Kundendiensttätigkeiten, Verkaufsaktivitäten und Kundenbetreuung… .

Ist der Mitarbeiter dagegen auch befugt, in Italien Verträge abzuschließen, die nicht lediglich
Einkaufsverträge sind, dann ist von einer Betriebsstätte in Italien auszugehen. Im neuen Haushaltsgesetz 2018 wird jetzt noch weitergehend festgestellt: Ist ein Vertriebsmitarbeiter zwar nicht zum Abschluss von Verträgen befugt, handelt aber gewohnheitsmäßig zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der dann ohne wesentlichen Änderungen durch das ausländische Unternehmen erfolgt, besteht ebenfalls eine Betriebsstätte.

Liegt das Heil nun in der Beschäftigung unabhängiger Handelsvertreter? Nicht unbedingt. Zwar dürfte in diesem Fall eine Betriebsstätte in Italien im Grundsatz zu verneinen sein. Allerdings wird das Kriterium der Unabhängigkeit zunehmend enger ausgelegt, so dass auch schon Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen arbeiten, als abhängig –und damit genau wie angestellte Arbeitnehmer– angesehen werden: mit der Folge, dass das ausländischen Unternehmen in Italien dann ebenfalls eine Betriebsstätte unterhält.

Fazit: die "billige" Lösung in Italien kann das Unternehmen im Ausland teuer zu stehen kommen.

 

Autorin:
Dr. Stefanie Lebeck | Rechtsanwältin

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte
www.derra.eu

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