08.04.2022Fachbeitrag

Abschied von der EEG-Umlage

Die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wird künftig über einen Energie- und Klimafonds finanziert.

Nachdem bereits mit der „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Ende der EEG-Umlage ursprünglich zum 01.01.2023 eingeläutet wurde, haben sich die Umstände infolge der weiterhin ansteigenden Energiepreise dergestalt verändert, dass nunmehr bereits ein unterjähriger Abschied der EEG-Umlage zum 01.07.2022 erfolgt. Diese Entwicklung möchten wir zum Anlass nehmen, die EEG-Umlage zu erklären und aufzeigen, welche Veränderungen, die Abschaffung der EEG-Umlage mit sich bringen wird.

Die Förderung der Erneuerbaren Energien ist ein zentraler Anker der „modernen“ Energiepolitik, die auf eine Energiewende hinwirkt und bestrebt ist, eine Abkehr von fossiler Energie sowie Atomenergie zu vollziehen.

Damit diese Energiewende gelingt, ist es wichtig, Anreize zu schaffen, um in erneuerbare Energieträger zu investieren. Die positive Entwicklung und der Anstieg an Energieträgern, insbesondere im Bereich der Solarenergie, ist sehr stark darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber durch eine Reihe von Maßnahmen, den Ausbau der erneuerbaren Energieträger finanziell gefördert hat und weiterhin fördert.

Zuvorderst ist hier die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für erzeugten erneuerbaren Strom nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erwähnen. Die staatliche EEG-Förderung fließt beim Anlagebetreiber im Wege der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags, vgl. §§ 19 ff. EEG.

Was ist die EEG-Umlage?

Mit der EEG-Umlage haben diese Vergütungsformen gemein, dass sie über die EEG-Umlage finanziert werden. Es lässt sich insofern festhalten, dass die EEG-Umlage den Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit (zumindest zum Teil) die Energiewende finanziert.

Die EEG-Umlage selbst wird wiederum von Stromverbrauchern (Letztverbraucher) bezahlt, allerdings nicht von allen. Einige Stromverbraucher, insbesondere stromintensive Unternehmen, können von den besonderen Ausgleichsregelungen (vgl. § 62 ff. EEG) profitieren und so ihre Umlagelast bis auf null senken. Ungeachtet hiervon lässt sich festhalten, dass infolge der Einnahmen durch die Einziehung der EEG-Umlage und der anschließenden Förderung in die Erneuerbaren Energien ein Umlagemechanismus entsteht. Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fließen in ein sog. EEG-Konto.

Für die Funktionalität und den Ausgleich des EEG-Kontos sind grundsätzlich die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere in Fällen der Strombelieferung, zuständig. In Fällen der Eigenversorgung (siehe unten) ist hingegen regelmäßig der unmittelbare Anschlussnetzbetreiber zur Erhebung und Einziehung der EEG-Umlage verpflichtet, vgl. § 61j EEG.

Sofern Strom von einem Stromlieferanten bezogen wird, ist dieser Schuldner der EEG-Umlage, vgl. § 60 EEG. Gleichwohl hat der Stromlieferant das Recht, diese Kosten auf den Letztverbraucher umzulegen. Mit der Folge, dass - rein wirtschaftlich gesehen - der Letztverbraucher die EEG-Umlage zahlt. In Fällen der Eigenversorgung ist hingegen der Eigenversorger originärer Schuldner der EEG-Umlage, sofern eine Befreiung von der Umlagepflicht nicht greift.

Da die EEG-Umlage in den Jahren bis 2020 stetig, von 3,53 ct/kWh im Jahr 2011 auf 6,756 ct/kWh im Jahr 2020, gestiegen ist, wurde sie für die Letztverbraucher, Haushalte und Unternehmen zunehmend zu einem belastenden Kostentreiber. So belief sich der Anteil der EEG-Umlage bei Haushaltskunden mit einer jährlichen Abnahme von bis zu 5.000 kWh im Jahr 2018 auf 22,7% und im Jahr 2021 auf 19,9% des Strompreises (siehe hier). Die Reduzierung im Jahr 2021 ist dabei insbesondere auf die staatliche Deckelung der EEG-Umlage im Jahr 2020 zurückzuführen.

Diese Erhöhung der EEG-Umlage wurde im Laufe der Jahre erforderlich, weil sie zur Finanzierung der ansteigenden Anzahl an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie benötigt wurde. Gleichwohl wurde die Höhe der EEG-Umlage zunehmend zu einem Politikum.  Es wurde kritisiert, dass insbesondere die Finanzierung der Energiewende auf „kleinen Schultern“ verteilt werde, da große (und damit stromintensive) Unternehmen von dem Besonderen Ausgleichsmechanismus profitieren konnten. Ferner wurde die Erhebung der EEG-Umlage in einigen Konstellationen, etwa im Bereich der Eigenversorgung, als fragwürdig empfunden, zumal eine solche Pflicht erst seit dem EEG 2014 besteht.

Da sich durch die verpflichtende Teilnahme von Anlagen zur Förderung Erneuerbarer Energien an der sog. Direktvermarktung oder an Ausschreibungen auch die Art der Förderung von derartigen Anlagen zunehmend wandelte, wurde der Einwand, dass die EEG-Umlage weiterhin zur Förderung der Energiewende erforderlich sei, zunehmend weniger angemessen.

Daher erfolgte im Jahr 2020 eine erstmalige Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 ct/kWh und im Folgejahr auf 3,723 ct/kWh. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen der amtierenden Bundesregierung wurde nun das vollständige „Aus“ der EEG-Umlage beschlossen, um Letztverbraucher zu entlasten. Um eine Entlastung der Letztverbraucher aufgrund der weiterhin im Jahr 2022 steigenden Strompreise kurzfristig zu erreichen, wurde nunmehr gar entschieden, dass die EEG-Umlage bereits ab dem 01.07.2022 nicht mehr erhoben werden soll.

Welche Auswirkungen hat der Wegfall auf den Strompreis und die Belieferungsverträge?

Der Strompreis selbst setzt sich aus den Kosten der Beschaffung, des Vertriebs, der Netzentgelte und der staatlichen Umlagen, Abgaben und Steuern zusammen. Die EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises fällt in die letztgenannte Kategorie.

Da sich die Beschaffungs- und Vertriebskosten an der Entwicklung des Strompreises am Markt (z. B. die Strombörse EEX oder EPEX) ausrichten, bestand und besteht die Befürchtung seitens des Gesetzgebers, dass eine Absenkung respektive nun eine Abschaffung der EEG-Umlage nicht an den Letztverbraucher weitergegeben wird, weil preissteigende und preissenkende Faktoren miteinander verrechnet werden.

Wird im Rahmen eines Belieferungsverhältnisses die EEG-Umlage als gesonderter Bestandteil an den Letztverbraucher weitergegeben, so wird diese ab dem 01.07.2022 vom Stromlieferanten nicht mehr erhoben. Eine solche gesonderte Weitergabe von Umlagen etc. findet sich neben dem klassischen Haushaltskunden, insbesondere bei Groß- bzw. Gewerbekunden.

Wichtig ist zu beachten, dass die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung sowohl für Verträge mit als auch ohne Preisanpassungsrecht besteht. Der Stromlieferant kann sich damit nicht in die Ausrede flüchten, er könne mangels Preisanpassungsrecht unterjährig oder aufgrund der Vereinbarung eines Festpreises bzw. einer Preisgarantie den Preis nicht anpassen. Grund dafür sind die künftigen Regelungen in § 118 Abs. 37, 38 Energiewirtschaftsgesetz-Entwurf (EnWG-E), wonach der Kostenvorteil beim Letztverbraucher ankommen muss.

Setzt der Energielieferant die ihm obliegende gesetzliche Pflicht um und reduziert den Strompreis um die EEG-Umlage, so stellt dies keine Preisanpassung dar, die dem Letztverbraucher ein Sonderkündigungsrecht gewährt, vgl. § 41 Abs. 6 EnWG-E.

Zu beachten ist, dass der vorstehende Schritt nicht bedeutet, dass die Preissenkung infolge der Abschaffung der EEG-Umlage nachhaltig bleibt. Die Abschaffung der EEG-Umlage wird sehr wahrscheinlich zunächst zu einer merkbaren Kostenersparnis führen. Da aber neben den reinen Beschaffungskosten auch noch die Netzentgelte und sonstige Umlagen im Strompreis abgebildet werden, ist nicht ausgeschlossen, dass es im Jahr 2023 zu Preissteigerung kommt, weil die sonstigen Preiskomponenten teurer werden. Spätestens dann dürfte eine Preiserhöhung zulässig und der Preisvorteil verpufft sein.

Was geschieht mit der EEG-Förderung?

Der Wegfall der EEG-Umlage bedeutet indes nicht, dass die EEG-Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen entfallen wird. Die Finanzierung wird allerdings nicht mehr durch den Umlagemechanismus sichergestellt, sondern die Mittel zur Förderung von EEG-Anlagen werden über den Energie- und Klimafonds finanziert. Der Energie- und Klimafonds wird aus den Einnahmen der Emissionshandelssysteme (z. B. dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist (siehe S. 48 des Koalitionsvertrags).

Kommt jetzt die EEG-Umlagefreie Eigenversorgung?

Die Abschaffung der EEG-Umlage bedeutet auch, dass der Verbrauch der eigenerzeugten Strommengen (Eigenverbrauch/Eigenversorgung), zum Beispiel einer eigenen Photovoltaikanlage, nicht mehr EEG-umlagepflichtig sein wird.

Bei der gegenwärtig geltenden Regelung muss die EEG-Umlage nur bei Anlagen bis maximal 30 Kilowatt nicht gezahlt werden (vgl. 61 b EEG). Im Übrigen kann, insbesondere für Bestandsanlagen, eine Verringerung der EEG-Umlage beansprucht werden. Diese Regelungen werden, so der Stand jetzt, bald der Vergangenheit angehören. Denn der Stromverbrauch wird EEG-umlagefrei sein.

Konsequenterweise werden damit andere Versorgungsmodelle von dem Wegfall der EEG-Umlage profitieren, z. B. Belieferungsszenarien im Rahmen von Mieterstrom. Es ist denkbar, dass derartige Versorgungsmodelle an Lukrativität gewinnen werden. Denn bis dato ist im Falle der Eigenversorgung regelmäßig der Betreiber der Anlage (zumindest teilweise) von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit. Diese Befreiung fällt aktuell mit Aufnahme einer Drittbelieferung weg. Dadurch verliert das Konzept der dezentralen Eigen- bzw. Fremdversorgung allerdings an Attraktivität. Insbesondere dann, wenn die Preisersparnis im Vergleich zum Strom aus dem öffentlichen Netz nicht mehr signifikant genug ist.

Gleichwohl ist zu erwarten, dass die nunmehr beschlossene Ersparnis nicht vollständig bei Anlagebetreibern ankommen wird. Die Streichung von Steuerbegünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen ist als Ausgleich für den Wegfall der EEG-Umlage bereits im Gespräch.

Mehr zu diesen Themen