28.02.2023Hintergrund

So entlastet die Bundesregierung beim Strom- und Gasverbrauch

Die Bundesregierung hat Maßnahmen beschlossen, um die steigenden Energiekosten für Privathaushalte und Unternehmen abzufedern.

Die Bundesregierung entlastet Verbraucher von Gas, Strom und Wärme mit Preisbremsen und bestimmte Verbaucher auch mit Einmalzahlungen im Dezember 2022. Die von der Ampel-Koalition Ende des vergangenen Jahres beschlossenen Einzelheiten finden Sie hier im Überblick:

Gaspreisbremse:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Jahresverbrauch an Gas weniger als 1.500 Megawattstunden (MWh) beträgt, erhalten ab März 2023 eine Gasmenge in der Höhe von 80 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Preisbremse wird offiziell erst im März eingeführt, sie soll rückwirkend aber bereits für die Monate Januar und Februar gelten.

Unternehmen, deren Jahresverbrauch an Gas 1.500 MWh übersteigt, erhalten eine Gasmenge in der Höhe von 70 Prozent ihres bisherigen jährlichen Verbrauchs zu einem Preis von 7 Cent pro kWh. Für diese Verbraucher tritt die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023 in Kraft. Daher bekommen sie im Dezember 2022 keine Einmalzahlung.

Wärmekunden erhalten 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs zu einem festen Preis von 9,5 Cent pro kWh. Größere Wärmekunden erhalten eine Menge, die 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs des Vorjahres entspricht, zu 7,5 Cent pro kWh. Auch hier wird die Preisbremse offiziell erst im März 2023 eingeführt, rückwirkend soll sie aber ebenfalls für die Monate Januar und Februar gelten.

Die Gaspreisbremse soll bis April 2024 gelten.

Einmalzahlung für Gaskunden:

Um für Privathaushalte und kleinere Unternehmen die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken, erhalten sie im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf ihren Gasverbrauch. Die Höhe dieser Einmalzahlung errechnet sich, indem ein Zwölftel des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs mit dem persönlichen Arbeitspreis für Gas vom 1. Dezember 2022 multipliziert wird. Berechnungsgrundlage ist hier somit nicht der tatsächliche Verbrauch, sondern eine Prognose.

Kunden, die Fernwärme nutzen, erhalten ebenfalls eine Einmalzahlung. 

Strompreisbremse:

Um Stromkunden von gestiegenen Kosten zu entlasten, führt die Bundesregierung zum 1. März 2023 eine Strompreisbremse ein. Auch die Strompreisbremse soll rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.

Kleinere Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden (kWh) erhalten eine Strommenge, die 80 Prozent ihres bisherigen jährlichen Verbrauchs entspricht, zu einem Preis von 40 Cent pro kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen). Stromverbraucher mit mehr als 30.000 kWh Verbrauch pro Jahr hingegen erhalten eine Strommenge, die 70 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs entspricht, zu einem Preis von 13 Cent pro kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen).

Die Strompreisbremse soll bis einschließlich April 2024 gelten.

Was gilt noch im Zusammenhang mit den Entlastungen?

Für Unternehmen, die Strom- und Gaspreisbremse nutzen, besteht ein Boni- und Dividendenverbot. Dieses Verbot sieht vor, dass Unternehmen, die eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro erhalten, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung sowie von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 weder Boni noch vergleichbare Vergütungen im Sinne des Paragrafen 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren dürfen. Außerdem dürfen jene Personen im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen erhalten, die rechtlich nicht geboten sind.

Ein Passus zum Differenzbetrag soll außerdem den Missbrauch der Strom- und Gaspreisbremse verhindern. Laut der Gesetze sollen Kunden durch die Berechnung des Differenzbetrages vor steigenden Kosten geschützt und ein wirksamer Wettbewerb zwischen Anbietern gewährleistet werden. Kunden sollen dadurch einen Anreiz erhalten, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen und einen möglichen Missbrauch der Entlastungsmaßnahmen zu verhindern. Ein solcher Missbrauch könnte dann eintreten, wenn Kunden sich absichtlich einen Vertrag mit hohen Preisen suchen, um dadurch eine entsprechend hohe Entlastungssumme zu erhalten.

Eine Änderung des Stabilisierungsfondgesetzes sieht außerdem Programme zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucher vor, falls sie Brennstoffe wie zum Beispiel Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzen und „nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden“.

Wie werden die Entlastungen finanziert?

Zur Entlastung der Strom- und Gasverbraucher hat die Bundesregierung im Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) 200 Milliarden Euro bereitgestellt. Ein großer Teil der Strompreisbremse soll außerdem finanziert werden, indem sogenannte Zufallsgewinne bei Stromerzeugern abgeschöpft werden.

Woher wissen Unternehmen, wie hoch ihre Entlastung ausfällt?

Der Energieversorger informiert das Unternehmen spätestens zum 1. März über die bisherige sowie die ab März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlagszahlung bzw. Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasversorgung. Über die Differenz dieser beiden Beträge lässt sich dann die finanzielle Entlastung für die kommenden Monate errechnen. Zusätzlich teilt der Energieversorger in diesem Zuge die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

Was müssen Unternehmen tun, um die Entlastung zu bekommen?

Die Entlastung durch die Strompreisbremse erfolgt über die Stromversorger, sodass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab dem 1. März eine monatliche Gutschrift von ihnen erhalten. Die monatlich zu zahlenden Abschläge sinken dann entsprechend um den Entlastungsbetrag. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Auch bei der Gaspreisbremse erfolgt die Entlastung automatisch über den Energieversorger. Eine Ausnahme besteht allerdings für RLM-Kunden.

Unternehmen, deren Energiekosten besonders hoch sind, können allerdings unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. In diesen Fällen gelten spezielle Regelungen und besondere Mitteilungspflichten. Unternehmen, deren monatliche Entlastung 150.000 Euro übersteigt, haben demnach eine Mitteilungspflicht: Bis 31. März 2023 müssen sie ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten. Ende des Jahres müssen diese Unternehmen ihrem Versorger dann die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Für Unternehmen, deren Gesamtentlastung bei über 2 Millionen Euro liegt, gelten erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger sowie die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z. B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Quelle: BMWK - StrompreisbremseBMWK - Gaspreisbremse

Dieser Beitrag wird laufend an die aktuellsten Entwicklungen angepasst.

 

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