27.04.2020Nachricht

Bundesfinanzministerium konkretisiert steuerliche Hilfen für Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium legte am 23. April die Bestimmungen für die Verlängerung der Erklärungsfrist vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer- Anmeldungen während der Corona-Krise vor. Des Weiteren wurde am 24. April  das Verfahren für Anträge auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 konkretisiert. Der DMB gibt einen Überblick.

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer- Anmeldungen 

  • Arbeitgeber können im Einzelfall einen Antrag nach § 109 Absatz 1 AO auf Verlängerung der Abgabefrist der monatlichen und vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen beantragen
  • Bedingung: Die verspätete Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung muss nachweislich unverschuldet sein
  • Es sind Fristverlängerungen bis maximal 2 Monate möglich

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 

  • Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben und unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sind
  • Wenn die Steuerpflichtigen noch nicht für den VZ 2019 veranlagt wurde, kann eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragt werden
  • Die Anträge werden auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 gestellt
  • Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Festsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zuständig ist

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