26.08.2020Nachricht

Corona-Hilfen für den Mittelstand werden verlängert

Ergebnisse des Koalitionsgipfels vom 25. August 2020

Der Koalitionsschuss der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD hat in seiner ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause am 25. August die Verlängerung mehrerer Corona-Hilfsmaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen (Beschlüsse im Detail). Dazu gehören insbesondere die Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe bis zum Jahresende und die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate. Beides hatte der DMB im Vorfeld des Treffens gefordert.

 

Die wichtigsten Beschlüsse im Überblick:

Kurzarbeit

Die Laufzeit der Kurzarbeit wird von 12 auf bis zu 24 Monate verlängert. Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Insgesamt soll das Kurzarbeitergeld höchstens bis zum 31.12.2021 gezahlt werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern in Kurzarbeit sollen für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis zum 30.06.2021 zu 100 Prozent erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wird die Erstattung auf 50 Prozent abgesenkt. Eine vollständige Erstattung ist dann nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.

Für alle Arbeitnehmer, bei denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, gelten die neuen Regelungen bei der Höhe des Arbeitsentgeltes. Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten zunächst 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohnsals KurzarbeitergeldBeschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (77 Prozent mit Kind). Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt es dann 80 Prozent (87 Prozent mit Kind).

 

Überbrückungshilfe

Die Corona-Überbrückungshilfe wird bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert. Die Förderbedingungen bleiben unverändert. Antragsberechtigt sind KMU, Selbstständige und Freiberufler mit bis zu 249 Mitarbeitern, die im erheblichen Umfang von der Corona-Krise betroffen sind und in den Monaten April und Mai 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten zu verzeichnen hatten. Eine Antragsstellung ist ausschließlich über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich.

Weitere Informationen zu der Überbrückungshilfe und den Förderbedingungen finden Sie hier.

 

Insolvenzrecht

Die bestehende Lockerung im Insolvenzrecht wird bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert. Damit wird die Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung weiterhin ausgesetzt, sofern die Insolvenz durch die Corona-Krise ausgelöst wurde.

Die Insolvenzantragspflicht war zunächst nur bis Ende September ausgesetzt worden.

 

Grundsicherung

Künstler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer sollen erleichterten Zugang zur Grundsicherung erhalten. Dazu will die Bundesregierung die bestehenden Regeln beim Schonvermögen liberalisieren.

Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll grundsätzlich bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Die Erleichterungen betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung.

 

Bürokratieabbau

Um den wirtschaftlichen Aufschwung anzustoßen, sollen Unternehmen von Bürokratie entlastet werden. Dazu wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Maßnahmen zum Bürokratieabbau prüft. Diese sollen letztendlich in einem „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ münden. 

 

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