24.03.2020Praxistipp

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige im Saarland

Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe des Landes wurde vollständig durch die Bundes Soforthilfen ersetzt. 

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

  • Bundes Soforthilfe-Programm ist absofort verfügbar
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige bis 10 Mitarbeiter
  • Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden

Was muss beachtet werden?

Die Hilfen in Form von direkten Zuschüssen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Antragsberechtigt sind:

Soloselbständige, Angehörige Freier Berufe und sonstige kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente – VZÄ)2, die 

  •  wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
  •  ihren Hauptsitz im Saarland haben, und
  •  bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigte“).

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3 in Schwierigkeiten waren.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der einmaligen Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ):

  • bis einschließlich 5 Beschäftigte: Soforthilfe bis zu 9.000 Euro
  • bis einschließlich 10 Beschäftigte: Soforthilfe bis zu 15.000 Euro

Teilzeitkräfte werden wie folgt auf Vollzeitkräfte umgerechnet:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden mit = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.

Der Liquiditätsengpass durch die Corona-Pandemie kann insbesondere daraus resultieren, dass

  •  ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormo- nat) vorliegt,

    oder

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.

Weitere Informationen können in den FAQs des Förderprogramms nachgelesen werden.

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Der Antrag wird online ausgefüllt und abgeschickt. Die Antragstellung für Soforthilfen des Bundes woei weitere Informationen ist hier zu finden.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

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