Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Bremen
Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Bundeshilfen können bei Bedarf Sofortdarlehen des Landes beantragt werden.
++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++
In Kürze |
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Was muss beachtet werden?
Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind.
Antragberechtigt sind:
Corona-Soforthilfe des Landes Bremen
- mehr als 10 Beschäftigte und weniger als 50
- den Sitz oder die Betriebsstätte im Land Bremen haben
- Nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
- bis zu 10 Millionen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme
- die Soforthilfe orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate
Bundesprogramm Soforthilfe Corona
Das Bundesprogramm für die Corona Soforthilfe endet am 31.05.2020.
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Jahresumsatz
- freiberuflich Tätige
- Soloselbständige
- den Sitz oder die Betriebsstätte im Land Bremen haben
- Nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
- die Soforthilfe orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die auf die Antrag-stellung folgenden drei Monate
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Liquiditätsengpass. Dieser berechnet sich für beide Programme wie folgt: Laufende Einnahmen(geschätzt) der nächsten 3 Monate -/- laufender Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate = Liquiditätsengpass
Corona-Soforthilfe des Landes Bremen
- bis zu 20.000 Euro
Die Anzahl der Beschäftigten muss in Vollzeitäquivalenten angegeben werden. Teilzeitkräfte sind entsprechend umzurechnen. Des Weiteren müssen geringfügig Beschäftigte ebenso berücksichtigt werden, wie Eigentümer und Teilhaber. Auszubildende müssen nicht mitgezählt werden und Saisonkräfte nur anteilig (Beispiel: eine Saisonarbeitskraft arbeitet 3 Monate im Jahr Vollzeit= 0,25 Vollzeitäquivalente).
Bundesprogramm Soforthilfe Corona
Das Bundesprogramm für die Corona Soforthilfe endet am 31.05.2020.
- max. 9.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten
Wie erfolgt eine Antragsstellung?
Der Antrag für Bundeshilfen ist nicht mehr möglich.
Das Antragsformular für die Corona Soforthilfe des Landes Bremen findet sich hier, ebenso wie eine detaillierte Anleitung zur Antragsstellung.
Diese Informationen werden benötigt
Corona Soforthilfe des Landes Bremen
- Lesbare Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite), eingescannt, oder
- Kopie des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen)
- Steueridentifikationsnummer gemäß § 139 AO (Personen) bzw. Wirtschafts-ID/ Ertragsnummer (Unternehmen)
- Nachweis über den Betrieb eines Gewerbes (z. B Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Auswertung, Einnahme-Überschuss-Rechnung u. ä.)
- Bescheinigungen über bisher erhaltene de-minimis Beihilfen, soweit zutreffend
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Corona Soforthilfe des Landes Bremen
- Die als Soforthilfe bezogenen Billigkeitsleistungen sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen