24.03.2020Praxistipp

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Hamburg

Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Zusätzlich stellt Hamburg ein eigenes Soforthilfeprogramm bereit. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

  • „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes ist ab sofort verfügbar
  • Höhe der Soforthilfen ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Was muss beachtet werden

Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Antragberechtigt sind:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigten / Vollzeitäquivalent)
  • Unternehmen der Landwirtschaft (bis zu 250 Beschäftigten / Vollzeitäquivalent)
  • Solo-Selbstständige
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Künstler und Kulturschaffende
  • mit einem Sitz oder einer Betriebsstätte in Hamburg
  • gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 11. März 2020 am Markt angeboten haben

Umstände für Antragstellung:

  • Die Soforthilfe ist für Unternehmen abrufbar, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, jedoch in Folge der Corona-Pandemie mit existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässen konfrontiert sind
  • Solo-Selbständige können eine Pauschalförderung zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen beantragen

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens und der Höhe des angegebenen Liquiditätsengpasses in dem Zeitraum von drei Monaten

  • Solo-Selbstständige bis zu 11.500 Euro (9.000 Bund / 2.500 Land)
  • mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter bis zu 14.000 Euro (9.000 Bund / 5.000 Land)
  • mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter bis zu 20.000 Euro (15.000 Bund 5.000 Land)
  • mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter bis zu 25.000 Euro (Bund 0 / Land 25.000)
  • mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter bis zu 30.000 (Bund 0 / Land 30.000)

 

Die Anzahl der Beschäftigten muss in Vollzeitäquivalenten angegeben werden. Teilzeitkräfte sind entsprechend umzurechnen. Der Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020. Für die Dokumentation ist eine entsprechende „Mitarbeiterliste“ zu nutzen. Zu dokumentieren sind Name und Anschrift der Mitarbeiter. Die Liste muss nicht dem Antrag angehängt werden, jedoch seitens des Antragsstellers für Prüfzwecke bereitgehalten werden.

 

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Die Antragserstellung ist ab sofort hier möglich. Das Verfahren soll rein elektronisch abgewickelt werden. Anträge per Mail oder Post werden nicht bearbeitet.

 

Diese Informationen werden benötigt

Selbstständige:

  • Amtliches Ausweisdokument
  • Steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.)
  • Umsatzsteuer ID

Unternehmen:

  • Handelsregisternummer sowie das zugehörige Amtsgericht
  • Ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
  • Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer
  • Informationen zur Bankverbindung
  • Anzahl der Beschäftigten

 

Der abgeschätzte Liquiditätsengpass (Angaben in Euro)

  • Höhe monatliche gewerbliche Miete
  • Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
  • Umsatz 01.12.2019 - 29.02.2020
  • Umsatz März 2020
  • Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten - März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)

 

Die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ ist hier zu finden. Hilfestellungen zum Antrag ist hier abrufbar.

 

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

 

Mehr zu diesen Themen