Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Mecklenburg-Vorpommern
Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Zusätzlich hat das Land Mecklenburg-Vorpommern ein eigenes Soforthilfeprogramm aufgestellt. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden.
++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++
In Kürze |
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Was muss beachtet werden
Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Antragberechtigt sind:
- Kleine Unternehmen bis 100 Mitarbeiter
- Solo-Selbstständige
- Freiberufler
- mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
- ein Liquiditätsengpass muss nach dem 11. März 2020 entstanden sein
- die Soforthilfe orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die auf die Antrag- stellung folgenden drei Monate
- die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstel- lers, u.a. gewerbliche Mieten, Ausgaben für Telekommunikation und Versicherungen, Leasingraten und Zins- und Tilgungszahlungen für bestehende betriebliche Bankkredite.
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens
- Bis zu 9.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten
- Bis zu 15.000 Euro für Antragsteller mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten
- Bis zu 25.000 Euro für Antragsteller mit mehr als 10 und bis zu 24 Beschäftigten
- Bis zu 40.000 Euro für Antragsteller mit mehr als 24 und bis zu 49 Beschäftigten
- Bis zu 60.000 Euro für Antragsteller mit mehr als 49 und bis zu 100 Beschäftigten.
Teilzeitkräfte werden wie folgt in Vollzeitkräfte umberechnet:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonbeschäftigte = anteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu den Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es Auszubildende (mit Faktor 1) bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten berücksichtigt. Der Inhaber / die Inhaberin wird bei der Ermittlung der Beschäftigten nicht berücksichtigt, es sei denn er / sie ist beim Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.
Wie erfolgt eine Antragsstellung?
Der Antrag kann hier heruntergeladen und ausgefüllt vorab an soforthilfe@lfi-mv.de gesendet werden. Es ist aber zwingend erforderlich, dass der Antrag auch postalisch eingesendet wird.
Adresse: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Postfach 16 02 55, 19092 Schwerin
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.