25.03.2020Praxistipp

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Niedersachsen

Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Niedersachsen stockt die Bundeshilfen einem eigenen Soforthilfeprogramm auf.  Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

 

  • Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes steht bereit
  • Höhe der Soforthilfen ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige

 

Was muss beachtet werden

Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Antragberechtigt sind:

  • Kleine Unternehmen bis 49 Mitarbeiter
  • Solo-Selbstständige
  • Freiberufler
  • mit Betriebsstätte in Niedersachsen
  • gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • in existenzbedrohlicher Wirtschaftslage und/oder mit Liquiditätsengpässen.
  • Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, erhalten keine Förderung.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens

  • bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro,
  • bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 25.000 Euro

Weitere Informationen können hier eingesehen werden. Welche Kosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses anrechenbar sind, ist hier zu finden.

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Das Antragsformular ist unterschrieben und ausgefüllt an das E-Mail-Postfach antrag@soforthilfe.nbank.de zu senden. Eine detaillierte Anleitung zur Antragstellung ist hier zu finden.

 

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

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