Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in NRW
++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++
Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Das Rückmeldeverfahren wurde angehalten und soll im Herbst erneut starten. Unternehmen, die Zuwendungen empfangen haben, sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Alle wichtigen Informationen dazu können hier eingesehen werden.
Update 15.05.2020:
Soforthilfe auch für junge Unternehmen
Seit dem 14. Mai 2020 besteht auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit die Soforthilfe über einen Steuerberater/in zu beantragen. Dafür sollten die speziell dafür notwendigen Voraussetzungen beachtet werden, die in der FAQs der Soforthilfe NRW zu lesen sind. Die entsprechende Antragsseite lautet: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.
Soforthilfe auch für Lebenshaltungskosten im März und April
Nordrhein-Westfalen hat die Verwendungsmöglichkeiten der Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige ausgeweitet. Das Landeswirtschaftsministerium NRW informierte in einer Pressemitteilung darüber, dass eine Vertrauensschutzlösung entwickelt wurde, nach der die Soforthilfen für die Monate März und April auch für die Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden dürfen.
Wichtig: Mit der nun geltenden Regelung können bei diesem nachträglich Verwendungsnachweis in den Monaten März und April auch 1.000 Euro pro Monat für den Lebensunterhalt angesetzt werden. Für den Monat Mai ist dies nicht mehr vorgesehen.
In Kürze |
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Was muss beachtet werden
Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Antragberechtigt sind:
- Kleine gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen bis 50 Mitarbeiter (umgerechnet auf Vollzeitkräfte)
- Solo-Selbstständige
- Freiberufler
- mit Haupsitz in NRW
- Waren oder Dienstleistungen müssen schon vor dem 31.12.2019 angeboten worden sein (Für Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 gegründet wurden, ist ein separater Antragsvordruck verfügbar, der mit Unterstützung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe auszufüllen ist.)
- der Antrag muss sich auf den Haupterwerb beziehen.
Umstände für Antragstellung:
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
oder
- die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens
- Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
- Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
- Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)
Die Mitarbeiterzahl wird wie folgt berechnet:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, wenn dadadurch die Betriebsobergenze von 50 Mitarbeitern nicht überschritten wird.
Weitere Informationen können hier eingesehen werden.
Wie erfolgt eine Antragsstellung?
Das Antragsverfahren wurde beendet.
Diese Informationen werden benötigt
- Amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.)
- Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des Eigentümers
- Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung
- Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten (Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben)
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.
Rückmeldung zur Finanzierungslücke
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Die Landesregierung NRW bitte alle Empfänder der Soforthilfe nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder zurückzuüberweisen, sondern auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung zu warten. Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein! Hier geht es zu den FAQ zum Rückmeldeverfahren in NRW.