10.12.2019Praxistipp

Das ändert sich 2020 für KMU | Teil I (Elektro-) Mobilität

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde ein besonderer Fokus auf die steuerliche Förderung der Elektro-Mobilität gelegt.

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November mit dem Jahressteuergesetz 2019 (vollständiger Titel: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) verabschiedet hatte.

Der DMB stellt wesentliche Änderungen vor, die ab Jahresbeginn 2020 KMU direkt betreffen werden.

Da im Jahressteuergesetz 2019 ein besonderer Fokus auf die steuerliche Förderung der (Elektro)-Mobilität gelegt wurde, beginnt die Beitragsserie mit den angekündigten Änderungen aus diesem Themenbereich.  

Hintergrund: Klimaprogramm der Bundesregierung

Im Herbst 2019 hat die Bundesregierung ihr Klimaprogramm 2030 und ihr neues Klimaschutzgesetz vorgestellt. Damit soll u.a. der Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um 55 Prozent reduziert werden, der Kohleausstieg (als Energieträger) erfolgen und die Mobilität umgebaut werden.

Während das Klimaprogramm und das Klimaschutzgesetz den Rahmen für eine Vielzahl an konkreten Maßnahmen für die kommenden Jahre bis 2030 und i.T. darüber hinaus setzen, greifen erste Maßnahmen  im Bereich der Mobilität schon ab Jahresbeginn 2020. Seit dem 9. Dezember 2019 berät der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zu Teilen des Klimapakets, da die Länderkammer einige geplante Steuervorhaben zunächst abgelehnt und an den Ausschuss verwiesen hat. Die folgenden Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2019 sind hingegen beschlossen.

Mobilität: Das ändert sich 2020 oder ab sofort für KMU

Das Jahressteuergesetz 2019 sieht eine ganz Reihe an Neuregelungen und steuerlichen Vorschriften im Bereich Mobilität vor. So gibt es erstens eine Sonderabschreibungfür Elektronutzfahrzeuge. Elektro-Dienstfahrzeuge werden durch eine weitere Herabsetzung der Bemessungsgrundlage immer attraktiver. Außerdem ist die Steuerbefreiung für das kostenfreie Aufladen von Elektroautos und Plug-in-Hybriden im Betrieb des Arbeitgebers (oder eines verbundenen Unternehmens) bis 2030 verlängert worden.

Für betriebliche Fahrräder wird eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit eingeführt. Eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Jobtickets im ÖPNV sollen diese attraktiver machen. Eingeführt wird zudem ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer. Zudem werden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angehoben.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge

Käufer von Elektronutzfahrzeugen und E- Lastenfahrrädern können künftig im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Um die Sonderabschreibung bei E- Lastenfahrrädern in Anspruch nehmen zu können, muss deren Transportvolumen mindestens einen Kubikmeter umfassen und eine Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm haben.

Die entsprechende Regelung gilt für entsprechende Elektronutzfahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.

Private Nutzung von Dienstwagen – steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode/ Ein-Prozent-Regelung). Seit dem vergangenen Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage von 1 auf 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wurde bis zu Jahr 2030 verlängert.

Unternehmer mit Dienstwagen oder Arbeitnehmer mit Firmenwagen können unter bestimmten Voraussetzungen von einer weiteren Neuregelung profitieren: Bedingt durch das Klimaschutzpaket wurden die steuerlichen Vorteile im Jahressteuergesetz 2019 noch einmal für bestimmte Fahrzeuge verbessert.

Dienstwagen, die reine Elektrofahrzeuge sind, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden oder werden, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt, profitieren ab 2020 nun zusätzlich von einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 0,25 Prozent (ergo: einer weiteren Halbierung der Bemessungsgrundlage).

Gilt ab dem 1. Januar 2020, rückwirkend auch für Fahrzeuge, die seit dem 1.1.2019 angeschafft wurden.

Steuerbefreiung für kostenfreies Aufladen

Das kostenfreie oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Plug-in-Hybriden im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell steuerfrei. Diese Regelung wurde über 2021 hinaus bis zum Jahr 2030 verlängert. Der geldwerte Vorteil einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge für Mitarbeiter ist ebenfalls bis zum Jahr 2030 steuerfrei. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes (z.B. am Wohnsitz des Arbeitnehmers) oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.

Gilt ab sofort

Betriebliche Fahrräder / Dienstfahrräder

Wird ein Dienstfahrrad einem Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, dann ist das seit 2019 steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Unternehmer müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Neu ist hingegen die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des geldwerten Vorteils, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad erhält. Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h).

Die Pauschalierung gilt ab 2020

Jobtickets

Das steuerfreie Jobticket (der entsprechende Betrag muss allerdings von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet werden) kann künftig alternativ mit 25 % pauschal versteuert werden. Um die Akzeptanz des Job-Tickets zu erhöhen, gerade für die gelegentliche Nutzung des Jobtickets, sollen die pauschal versteuerten Beträge die als Werbungskosten ansetzbare Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) nicht mindern.

Die Möglichkeit zur Pauschalierung gilt ab 2020.

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer – also z.B. LKW-Fahrer – gilt ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag. Liegen die tatsächlichen Kosten über diesem Pauschbetrag, z.B. wenn der Arbeitnehmer im Fahrzeug seines Arbeitsgebers übernachtet und für die Nutzung von Sanitäranlagen höhere Kosten entstehen,  kann der Arbeitnehmer die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Ab 2020 sollen Mitarbeiter bei einer Auswärtstätigkeit von 24 Stunden mit 28 Euro genau 4 Euro mehr steuerfrei erhalten als bisher. An den An- und Abreisetagen sowie Dienstreisen von mehr als 8 Stunden steigt die steuerfreie Pauschale von bisher 12 auf 14 Euro.

Die neuen Pauschalen gelten ab dem 01.01.2020

Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.

Mehr zu diesen Themen