19.03.2020Praxistipp

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall in NRW

Arbeitnehmer und Selbstständige, denen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Tätigkeit verboten wird, einen Verdienstausfall erleiden und nicht krank sind, haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung.

Wichtig: Die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot muss durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Auch die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes.

In Kürze

  • Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) erstatten Arbeitgebern die Zahlungen von Entschädigung an Arbeitnehmer
  • Ab der siebten Woche des Ausfalls zahlen Landschaftsverbände direkt an Arbeitnehmer
  • Selbstständige stellen Antrag direkt an Landschaftsverbände

Was muss beachtet werden?

Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern bis zu sechs Wochen (soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt) die Entschädigung. Die geleisteten Zahlungen werden dem Arbeitgeber durch den zuständigen Landesverband erstattet. Ab der siebten Woche zahlt der Fachbereich Soziale Entschädigung des zuständigen Landesverbands direkt an die Arbeitnehmer.

Wie hoch ist die Förderung?

In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt. Aber der siebten Woche wird der Betrag auf die Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse angepasst.

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Zahlungen gestellt werden. Weitere Informationen zur Antragsstellungen können auf der Webseite des Landschaftsverbands Rheinland eingesehen werden.

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