Erfolg im Mittelstand: Bis 1080 Euro Mitarbeiterrabatt
Es ist bei vielen Unternehmen üblich, den Mitarbeitern einen Rabatt auf das eigene Sortiment der Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Was viele dabei nicht wissen: Dieser sogenannte Belegschaftsrabatt kann unter der Beachtung verschiedener Regeln steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
In Kürze |
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Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
Der Gesetzesabschnitt §8 Abs. 3 EstG ermöglicht Mitarbeitern aufgrund einer Sonderregelung den steuerfreien geldwerten Vorteil. Steuerfrei können nur Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen an den Mitarbeiter geleistet werden, die der Arbeitgeber alltäglich für Dritte anbietet. Das Angebot darf nicht nur für die Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. In einem Imbiss dürfen die Mitarbeiter zum Beispiel steuerfrei nur die Gerichte konsumieren, die auch auf der Speisekarte vorhanden sind.
Bestandteil möglicher Mitarbeiter-Rabatte: |
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Außerdem ist zu beachten: Die Differenz zwischen dem marktüblichen Endpreis, der um einen Abschlag von vier Prozent (inklusive Umsatzsteuer) gemindert wird, und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem rabattiertem Preis darf den Betrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigen.
Beispielrechnung: |
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Der Rabattfreibetrag liegt bei 1.080 Euro pro Jahr. Solange der Preisvorteil unter diesem Betrag liegt müssen weder Arbeiternehmer noch vom Arbeitgeber Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden.
Aufwand kann sich lohnen
Neben Vorteilen bringt der Mitarbeiterrabatt aber auch Arbeit mit sich. Der Arbeitgeber muss die Gewährung des Rabatts genau protokollieren, um dem Finanzamt die rechtmäßige Durchführung aufzeigen zu können. Festgehalten werden muss der Abgabetag, Abgabeort und die Rechnung zum Betrag des Preisvorteils (wie oben beschrieben).
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.