Erfolg im Mittelstand: Keine Steuer auf Kinderbetreuungskosten
Junge Eltern stehen oft vor der Herausforderung die Kosten für eine Tagesmutter, Kita oder Kindergarten zahlen zu müssen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mit Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten helfen, die bei Beachtung bestimmter Regeln steuerfrei bleiben.
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Zusätzlichkeitserfordernis wichtig
Die Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter können steuerfrei gezahlt werden, wenn der Zuschuss zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt wird. Kosten, die durch eine Betreuung im eigenen Haushalt anfallen z.B. durch Haushaltsgehilfen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei bleiben. Die Betreuung muss extern stattfinden und darf keine Schulung des Kindes beinhalten.
Für nicht schulpflichte Kinder
Ferner dürfen die Kinder nicht schulpflichtig sein. Laut Vereinfachungsregelung R 3.33 Absatz 3 ist dies der Fall, wenn die Kinder noch nicht eingeschult sind. Die Zuschüsse können deswegen bis zum Tag der Einschulung gezahlt werden.
Keine Begrenzung bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen
Arbeitnehmer können bis zu zwei Drittel der eigenen Kinderbetreuungskosten und maximal 4000 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse hat keine Begrenzung. Auch hohe Kosten für private Einrichtungen können in voller Höhe steuerfrei bleiben.
Kurzfristige Betreuung
Weiterhin können nach § 3 Nummer 34a EstG auch Arbeitgeberleistungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren mit einem maximalen Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Die kurzfristige Betreuung muss zwingend und aus beruflichen Gründen notwendig sein. Beispiele können hier eine Dienstreise oder Fortbildung sein. Hier kann die Betreuung auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.