01.01.2022Praxistipp

Erfolg im Mittelstand: Mitarbeiter steuergünstig wertschätzen

Mit der Ausschüttung von Sachzuwendungen steht Arbeitgebern ein attraktives Mittel zur Verfügung, den eigenen Mitarbeitern Wertschätzung entgegen zu bringen, ohne zwangsläufig eine Gehaltserhöhung stemmen zu müssen. Sachzuwendungen können als Betriebsausgaben abgerechnet werden und bei der Einhaltung gewisser Regeln steuerfrei für Arbeitgeber und -nehmer sein.

 

In Kürze

  • Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EstG sind geldwerte Vorteile bis zu einer Sachzuwendungsfreigrenze von 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter steuer und sozialversicherungsfrei.
  • Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer eine Zuwendung im Wert von 60 Euro abgabenfrei zu besonderen persönlichen Anlässen erhalten.
  • Wichtig ist, Sachzuwendung und normales Gehalt klar voneinander zu trennen (Zusätzlichkeitserfordernis).

 

Einhaltung von Grenzbeträgen

    Monatlich kann ein Arbeitgeber 50 Euro pro Mitarbeiter abgabenfrei als Sachzuwendung ausschütten. Schon die Überschreitung des Betrags von einem Cent führt dazu, dass der gesamte Betrag nachträglich versteuert werden muss. Der Arbeitgeber hat vielfältige Möglichkeiten für die Gewährung des Vorteils. Die Zuwendung muss jedoch ein geldwerter Vorteil sein, der kein Lohn als Geld ist. Dem Arbeitnehmer können zum Beispiel Sachleistungen, Naturalleistungen oder sonstige Zuwendungen gewährt werden.

    Bei der Zuwendung muss besonders beachtet werden, dass die Sachzuwendung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erfolgt und keine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung darstellt. Die Erfüllung der Zusätzlichkeitserfordernis ist elementar für die Absicherung vor Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Das normale Gehalt des Mitarbeiters darf zum Beispiel nicht gemindert werden, um es dann mit Hilfe der steuerfreien Sachzuwendung auszugleichen. Die Trennung von Sachzuwendung und dem normalen Gehalt muss klar erkennbar sein.

     

    Mögliche Anwendungsfälle bei Sachzuwendungen

    • Ermäßigung/Zuschuss bei Mahlzeiten
    • Ermäßigung/Zuschuss bei Unterkünften
    • Warengutscheine für lokale Anbieter (Verkaufsplattformen mit verschiedenen Händlern ausgeschlossen)
    • Deputatlohn durch zum Beispiel Naturalien (Bei einer Hausbrauerei könnte den Mitarbeitern kostenloses Bier als „Haustrunk“ angeboten werden)
    • Rabatte bei Bezug von Waren (Verkaufsplattformen mit verschiedenen Händlern ausgeschlossen)
    • Benzingutscheine
    • Weihnachtsgeschenke

     

    60 Euro Sachzuwendung bei besonderen Anlässen

    Zusätzlich zu dem monatlichen Wert von 50 Euro können weitere 60 Euro als Sachzuwendung steuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung aus einem persönlichen Anlass an den Mitarbeiter ausgeschüttet wird. Als persönliche Anlässe gelten Geburtstage, Mitarbeiterjubiläen, Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes. Wenn zwei persönliche Anlässe in einem Monat anfallen, wie die Hochzeit und die Geburt eines Kindes, kann der Zuwendung von 60 Euro auch zweimal in einem Monat an einen Arbeitnehmer ausgeschüttet werden.

    Die 50 Euro- und 60 Euro-Freigrenze können unabhängig voneinander und nebeneinander ausgeschöpft werden. Für die 60 Euro-Freigrenze gelten die gleichen "Regeln" wie für die 50 Euro-Freigrenze und kann somit für Geschenke, Gutscheine oder andere Sachzuwendungen genutzt werden, die zusätzlich und getrennt vom Lohn ausgeschüttet werden müssen.

     

    Mögliche besondere Anlässe

    Persönliches


    Geburtstag

    Arbeit


    Beförderung

    Verlobung

    Dienstjubiläum

    Geburt des Kindes

    Rückkehr nach Krankheit oder Elternzeit

    Hochzeit (Silber- und Goldhochzeit)

    Promotion

    Taufe des Kindes

    Pensionierung

    Kommunion/Konfirmation/Firmung des Kindes

     

     

    Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.

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