Erfolg im Mittelstand: Steuerfrei Sport machen
Ausfallzeiten von Mitarbeitern können Unternehmen in gehörige Planungsschwierigkeiten bringen. Arbeitgeber sollten deswegen alles daransetzen, die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter zu fördern.
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Vor allem kleine Unternehmen haben keine Mittel für die Einrichtung von eigenen Sporträumen für ihre Mitarbeiter. Durch die Gewährung von steuerfreien Freibeträgen unterstützt der Staat indirekt Unternehmen bei der Finanzierung von entsprechenden Maßnahmen. Doch wie bei allen Steuertipps dieser Beitragsserie müssen verschiedene Regeln für eine rechtmäßige Steuer- und Beitragsfreiheit eingehalten werden.
Attraktiv für Arbeitgeber und -nehmer
Für Arbeitgeber ist die Gesundheitsförderung der Mitarbeiter doppelt attraktiv. Er kann die Grundlage für ein gesünderes Leben des Arbeitnehmers schaffen und somit für weniger Krankmeldungen der Belegschaft sorgen. Die Zuschüsse können bis zu einem Freibetrag von 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und beitragsfrei bleiben. Alle Zuschüsse die über diesem Betrag liegen müssen erst ab der Grenze von 600 Euro versteuert werden. Das bedeutet, bei einem Zuschuss in Höhe von 650 Euro müssen nur auf 50 Euro Steuern gezahlt werden.
Wichtige Regeln
Für die Steuerfreiheit muss der Arbeitgeber zwei Regeln einhalten. Die Zuschüsse dürfen nur zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden und nicht mit dem Lohn verrechnet werden. Weiterhin ist es steuerfrei nur erlaubt Maßnahmen zu fördern, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Mitarbeiters verbessern. Diese Formulierung wird vom Gesetzgeber nicht konkreter erläutert. Nach den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre gehören u.a. dazu:
Maßnahmen zur allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustands des Mitarbeiters: |
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Mitgliedsbeiträge über Sachzuwendung fördern
Beiträge für Mitgliedschaften in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio können nicht mit der betrieblichen Gesundheitsförderung abgedeckt werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Aktivitäten reiner privater Natur sind. Hier kann jedoch der Freibetrag von 50 Euro für Sachzuwendungen Abhilfe schaffen. Der Arbeitgeber darf bei der Zuwendung die Grenze von 50 Euro nicht überschreiten, da sonst die gesamte Zuwendung vom Mitarbeiter versteuert werden muss. Wichtig zu beachten ist, dass die 50 Euro Freigrenze für Sachzuwendungen für alle Steuervorteile zusammen gilt.
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.