Erfolg im Mittelstand: Steuerfreie Berufsbekleidung
Die Bereitstellung der Arbeitsbekleidung von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Schutzkleidung oder „typische“ Berufsbekleidung stellen nach § 3 Nr. 31 EstG keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
In Kürze |
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Typische Berufsbekleidungen sind laut Finanzamt Schutzbekleidungen, die für den jeweiligen Beruf speziell angepasst sind, Kleidung, die Charakter einer Uniform aufweist, und/oder Garderobe, die durch eine dauerhafte Kennzeichnung durch das Firmenlogo einen beruflichen Zweck erfüllt. In diesen Fällen besteht keine Sozialversicherungspflicht und es muss keine Lohnsteuer gezahlt werden. Die Kosten für die Arbeitsbekleidung können vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Mögliche private Nutzbarkeit wichtig
Das Finanzamt zieht eine klare Grenze zwischen der privaten und beruflichen Nutzung von Bekleidung. Sobald bei Kleidung auch nur die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht, kann die Steuerfreiheit schon aussetzen. Diese sogenannte „bürgerliche Kleidung“, wie zum Beispiel ein normaler Anzug, stellt gemäß § 8 Abs. 2 EstG einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und ist vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitgeber kann hingegen die Betriebsausgaben geltend machen. Außerdem kann das Stellen der Arbeitskleidung des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter steuerfrei bleiben.
Beispiele für absetzbare "typische" Berufsbekleidung: |
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Reinigung der Kleidung
Arbeitnehmer können die Reinigung der erwähnten typischen Berufsbekleidung in der eigenen Steuererklärung geltend machen. Falls die Kleidung in einer Wäscherei gereinigt wird, ist es ratsam, die Quittung aufzubewahren, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise darlegen zu können. Außerdem können auch eigene Reinigungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Dafür müssen einige Fragen geklärt werden, damit der Wert der selbst durchgeführten Reinigung ermittelt werden kann. In der relativ mühsamen Rechnung muss das Gewicht der Wäsche, das Reinigungsprogramm, ein möglicher Trocknungs- und Bügelvorgang und die Personenanzahl im Haushalt beachtet werden. Als dritte Variante ist auch die Angabe von 110 Euro im Jahr als Pauschalbetrag für die Anschaffung und Reinigung von Berufsbekleidung als Werbungskosten möglich.
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.