25.09.2020Monitoring

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Unternehmen sollen weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhalten.

Kurz zusammengefasst

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sollen Unternehmen weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegeben werden. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde am 19. September 2020 veröffentlicht. Das Gesetz soll Anfang 2021 in Kraft treten und laut Aussage von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht unter anderem Unternehmen weiterhelfen, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.
 


Die Ereignisse im Detail

19.09.2020 | Referentenentwurf zur Umsetzung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht am 19. September einen Referentenentwurf für die Umsetzung des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ veröffentlicht.

20.06.2019 | Verabschiedung der Richtlinie

Das Europäische Parlament und Rat verabschieden die Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über  Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur  Steigerung der Effizienz von  Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

Worum geht es?

Die Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Juni 2019 gibt den Mitgliedsstaaten vor, eigene Rechtsvorschriften zu verfassen, die Hindernisse beim Funktionieren des Binnenmarktes beseitigen sollen, welche auf Unterschiede bei Verfahren der präventiven Restrukturierung, Insolvenz, Entschuldung und Tätigkeitsverbote zurückzuführen sind.

Das BMJV hat am 19. September einen Referentenentwurf für die Umsetzung des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, einen Rechtsrahmen für Restrukturierungen einzuführen, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Auch Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, sollen von dem Gesetz ab Januar 2021 profitieren können.

Konkret sollen Unternehmen ihr Sanierungskonzept zukünftig auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchsetzen können. Demnach muss die Mehrheit der Gläubiger von dem Konzept überzeugt werden. Sollten 75 Prozent der Gläubiger hinter dem Konzept stehen, kann das Verfahren gegen den Willen einer Minderheit umgesetzt werden. Sollten einzelne Gläubiger Zwangsvollstreckungen anfordern, kann dieses Vorhaben mithilfe eines Moratoriums drei Monate aufgeschoben werden. "Von den neuen Möglichkeiten werden insbesondere Unternehmen profitieren können, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen", teilte Bundesjustizministerin Lambrecht im Rahmen der einer Pressemitteilung zum Referentenentwurf mit.

Umsetzung und nächste Schritte

Nächster Schritt: Bis zum 02. Oktober 2020 können Verbände und andere Institutionen Stellungnahmen zum Referentenentwurf einreichen, die anschließend von den Mitarbeitern des BMJV geprüft und gegebenenfalls Auswirkungen auf Änderungen des Entwurfs haben.

Zur Umsetzung: Anschließend wird der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt (auch Kabinettsvorlage genannt).

Warum relevant für den Mittelstand?

Viele kleine und mittelständische Unternehmen sind durch die Corona-Krise unverschuldet in Schwierigkeiten geraten. Der neue Rechtsrahmen kann Unternehmen helfen, ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Eine schnellere und unkompliziertere Möglichkeit der Sanierung wird in der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage ohnehin besser heute als morgen benötigt.

Die DMB-Bewertung

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Eine Modernisierung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist schon lange überfällig und wird inmitten der Corona-Krise dringender gebraucht denn je. Andere europäische Länder wie die Niederlande sind da schon weiter und haben die europäische Richtlinie deutlich schneller in nationales Recht umgesetzt. Jetzt ist es höchste Zeit, im Kern gesunden Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung zu geben, ohne die Komplikationen und das Stigma eines Insolvenzverfahrens aufzubürden. Auch unabhängig der Corona-Krise wird das Gesetz und dessen konsequente Weiterentwicklung zur Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen beitragen und „Sanierungstourismus“ in andere Länder einschränken.

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