23.03.2021Praxistipp

Härtefallhilfe - Einzelfallprüfung via Bundesland

Mit den Härtefallhilfen sollen Unternehmen unterstützt werden, die von den bisherigen Wirtschaftshilfen ausgeschlossen waren. Auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung können die Bundesländer die Hilfen per Ermessenentscheidung vergeben. Dafür werden 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Hilfe wird gemeinsam von Bund und Ländern finanziert. Die Bundesmittel können bis zum 15. Dezember 2021 von den Ländern abgerufen werden.

 

In Kürze

  • Weitere Wirtschaftshilfe für Unternehmen, die bisher keinen Anspruch auf Hilfszahlungen hatten.
  • Bundesländer werden Hilfe per Ermessensentscheidung vergeben. 
  • Jedes Bundesland wird ein eigenes Antragsverfahren aufsetzen, die Startdaten sind noch unbekannt.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbstständige, die eine pandemiebedingte außerordentliche Belastung erlitten haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Die Entscheidung ob ein Härtefall vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie mithilfe von generellen Leitpunkten. Der entstandene Schaden muss im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sein.

Folgende Unternehmen sind nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der pandemiebedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen.

Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

 

Wie kann beantragt werden?

Die Beantragung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer). Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Land bekanntgegeben. Den Start der Antragsstellung legen die Länder selbst fest.

 

Quelle: BMWi


Der DMB wird fortlaufend zu neuen Erkenntnissen bei den Antragsbedingungen informieren.  

 

Weitere Hilfen:

Erweiterung KfW-Schnellkredit

November- und Dezemberhilfen

Überbrückungshilfe I + II + III

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