17.02.2022Praxistipp

Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Solo-Selbständige

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe soll laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Verbesserungen für Solo-Selbstständige beinhalten. Solo-Selbstständige, die Umsatzeinbrüche hinnehmen müssen und sonst keine Fixkosten geltend machen, können einmalig 50 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 können maximal 7.500 Euro abgerufen werden.

 

In Kürze

  • Wenn Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.
  • Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige (Einkommen zu min. 51 Prozent aus selbstständiger Arbeit).
  • Beantragungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III möglich. Anspruch auf Neustarthilfe besteht nur, wenn keine Fixkostenerstattung beantragt wird.
  • Die Antragsstellung ist aktuell möglich, die Hilfe wurde bis Ende Juni 2022 verlängert.

Update 17.02.2022:

Die Neustarthilfe wird laut BMWK bis Ende Juni 2022 verlängert.

Update 19.11.2021:

Die Neustarthilfe wird laut BMWi bis zum 31.03.2022 verlängert.

Update 08.09.2021:

Die Neustarthilfe wurde bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Update 16.07.2021:

Die Anträge für die Neustarthilfe Plus können ab heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. 

Update 09.06.2021:

Die Neustarthilfe wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Update 06.04.2021:

Nachträgliche Wahlmöglichkeit: Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III

Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten bei der Schlussabrechnung die erneute Wahlmöglichkeit ob sie die Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen. Beide Hilfen konnten schon vorher nicht zusammen beantragt werden. Durch die Änderung kann im Nachhinein nochmal überlegt werden, welche Maßnahme besser hilft.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige,

  • die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können (Hilfe fortlaufend Betriebskostenpauschale genannt.)
  • und ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die komplette Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Es handelt sich um einen steuerbaren Zuschuss. 

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Betriebskostenpauschale orientiert sich an einem sechsmonatigen Referenzumsatz und kann maximal 7.500 Euro betragen. ver.di hat dazu einen hilfreichen Excel-Rechner zur Neustarthilfe veröffentlicht, mit dem überprüft werden kann, ob und wie viel Geld per Neustarthilfe beantragt werden kann.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Solo-Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und dementsprechend keine Jahresumsätze für das Jahr vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

Neustarthilfe (max. 50 %)

Ab 30.000 Euro

15.000 Euro

7.500 Euro (Maximum)

20.000 Euro

10.000 Euro

5.000 Euro

10.000 Euro

5.000 Euro

2.500 Euro

5.000 Euro

2.500 Euro

1.250 Euro

Quelle: Bundesfinanzministerium

Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen anzurechnen.

Die Hilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die genauen Umsatzeinbußen für den Beantragungszeitraum noch nicht feststehen. Sollten die Einbußen geringer ausfallen als erwartet, sind die Vorschusszahlungen ggfls. anteilig zurückzuzahlen. Weitere Informationen sind im Term Sheet des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Antragssteller müsse nach dem Förderzeitraum eine Endabrechnung durch Selbstprüfung durchführen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Anfallende Rückzahlungen sind bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert an die Bewilligungsstelle mitzuteilen. Es werden Nachprüfungen stattfinden.


Wo können die Hilfen beantragt werden?

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Überbrückungshilfe III, in der die Neustarthilfe enthalten ist, soll ab 1. Januar 2021 gelten.

Die Beantragung ist auf der bundeseinheitlichen Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) möglich.


Der DMB wird fortlaufend zu neuen Erkenntnissen bei den Antragsbedingungen informieren.  

 

Weitere Hilfen:

Erweiterung KfW-Schnellkredit

November- und Dezemberhilfen

Überbrückungshilfe I + II + III

 

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