01.02.2021Praxistipp

Novemberhilfen sollen Betroffenen von Schließungen helfen

Die Bundesregierung wird 10 Milliarden Euro zur Verfügung stellen, um Betriebe und Solo-Selbstständige zu unterstützen, die im Monat November 2020 von der Schließungsentscheidung der Bund-Länder-Konferenz betroffen sind.

 

In Kürze

  • Zuschüsse werden pro Woche der Schließungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (bzw. Dezember 2019) gewährt.
  • November- und Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 beantragt werden

  • Die Dezemberhilfe wird ab dem 1. Februar von den zuständigen Stellen der Bundesländer ausgezahlt.

Zur Klärung von Detailfragen zur Antragsstellung sollte ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzugezogen werden. Weiterhin können möglicherweise die offiziellen Kontaktstellen der Ministerien weiterhelfen.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein FAQ zu den November- und Dezemberhilfen veröffentlicht, in dem die Antragsbedinungen ausführlich nachgelesen werden können.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt und indirekt von den für November beschlossenen (und auf Dezember verlängerten) Schließungen betroffen sind.

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen zum Beispiel als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen: Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.


Quelle: BMWi


Wie hoch ist die Förderung?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. 

Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (bzw. Dezember 2019) bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). 

Auch junge Unternehmen, die nach November 2019 gegründet worden sind, werden unterstützt. Hier wird der durchschnittliche Wochenumsatz von Oktober 2020 als Bezugspunkt angesetzt. Solo-Selbstständige können ihren Bezugspunkt wählen: sie können als Bezugsrahmen den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 festlegen oder den durschnittlichen Wochenumsatz von November 2019.

Die Hilfen werden mit laufenden Staatshilfen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, verrechnet

Wenn im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Bei Restaurants wird eine Sonderregelung gelten. Die Umsätze des Außerhausverkaufs werden gänzlich aus den Hilfen herausgenommen und somit nicht angerechnet. Das erfolgt, infdem die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze auf Umsätze begrenzt wird, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen. Umsätze des Außerhausverkaufs werden somit nicht bezuschusst. Aktuelle Umsätze im November 2020 müssen durch diese Maßnahme aber auch nicht angerechnet werden.

Mehr Details


Wo können die Hilfen beantragt werden?

Die Anträge sollen in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Antragstellung ist ab sofort möglich.

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. 

Für Solo-Selbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftprüfer. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Solo-Selbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei können im ELSTER-Portal abgerufen werden.

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

 

 

Weitere Hilfen:

Erweiterung KfW-Schnellkredit

Laut dem Bund-Länder Beschluss (Punkt 12) vom 28. Oktober sollen die KfW-Schnellkredite auch für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet werden. Der DMB wird sofort berichten, wenn die Antragsbedingungen final geändert wurden und ein Datum zur Beantragung feststeht.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

 

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen laut Bundesfinanzministerium verbessert.

 

Novemberhilfe für von Schließungen betroffene Unternehmen

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Überbrückungshilfe I + II

 

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