23.11.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Export – Rücktritt für ausländischen Kunden bei UN-Kaufrecht erheblich schwieriger

Rechtskommentar:

Das UN-Kaufrecht (CISG) wird bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten des nationalen Zivilrechts häufig standardmäßig ausgeschlossen. Dabei wird oft nicht hinreichend über die Vor- und Nachteile gegenüber dem nationalen Recht reflektiert.

Eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.09.2014, VIII ZR 394/12) gibt hierzu Anlass. Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Rücktritt vom Vertrag nach den Regeln des UN-Kaufrechts deutlich schwerer durchzusetzen ist als nach deutschem Zivilrecht.

Denn nach BGB kann ein Rücktritt vom Vertrag bereits dann erklärt werden, wenn eine Nachbesserung eines Mangels fehlgeschlagen oder verweigert wurde und die Kosten einer Nachbesserung den Kaufpreis um mehr als 5 % übersteigen.

In dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, inwieweit der Käufer wegen Mangelhaftigkeit gelieferter Formteile vom Vertrag zurücktreten konnte, wobei UNKaufrecht (CISG) anzuwenden war. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach UN-Kaufrecht (CISG) ein Rücktritt vom Vertrag nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sei und von alternativen Rechtsbehelfen wie Minderung oder Schadensersatz verdrängt werde.

Eine wesentliche Vertragsverletzung als Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag sei nicht allein ein schwerer Mangel, sondern müsse eine Vertragsverletzung sein, die das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen lasse. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Käufer die Kaufsache - auch mit Einschränkungen - dauerhaft nutzen könne.

Ein Rücktritt scheide nach Auffassung des BGH im Ergebnis dann aus, wenn eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware, gegebenenfalls mit Preisabschlag, ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar seien. Eine andere Bewertung ergebe sich nur dann, wenn die Parteien bezüglich einer wesentlichen Vertragsverletzung eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten.

Fazit:

Eine Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) kann sich daher durchaus als empfehlenswert für den (deutschen) Verkäufer darstellen, da eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags, einschließlich der Rücknahme der Ware, für den Verkäufer regelmäßig nachteilhafter sein dürfte, als eine bloße Kaufpreisminderung.

Da das UN-Kaufrecht weder als generell verkäufer- noch käuferfreundlich bezeichnet werden kann, sollte eine vertragliche Abbedingung dieses Regelwerks immer anhand des konkret vorliegenden Einzelfalls geprüft werden.

Autoren:
Ruth Witten-Violetti | Rechtsanwältin
Berthold Straetmanns | Rechtsanwalt

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte

www.derra.eu

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