19.03.2020Praxistipp

Soforthilfe Corona in Bayern

Neben der Bayerischen Staatsregierung stellt jetzt auch der Bund ein Corona Soforthilfe Programm bereit. Dadurch werden die bestehenden Zuschüsse aufgestockt. Die Soforthilfe richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

  • Die Soforthilfe kann von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) mit Sitz in Bayern beantragt werden.
  • Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach Unternehmensgrößen und variiert zwischen 9.000 und 50.000 Euro.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Portal

Was muss beachtet werden?

Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Beschäftigte max. 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Beschäftigte max. 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online.

Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

 

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