19.03.2020Praxistipp

Soforthilfen Corona Brandenburg

Das Land Brandenburg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, sind antragsberechtigt.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

  • Ab Mittwoch, den 25. März 2020 um 9 Uhr, können die Antragsformulare über die Investitionsbank Brandenburg (ILB) angefordert werden.
  • Höhe der Soforthilfe ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl.
  • Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss der aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise jetzt für die erste Zeit zur Verfügung stehe

Was muss beachtet werden?

Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Anträge können ab sofort eingereicht werden.  Die enstprechenden Antragsformularefinden Sie bei der ILB. 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Eine Antragstellung ist seit dem 25. März 2020 (9 Uhr) möglich.

Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
  • Formular "Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen“.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

 

Mehr zu diesen Themen