07.05.2021Praxistipp

Sonderzahlungen an Mitarbeiter bis 1.500 Euro steuerfrei

    Aufgrund der Corona Krise können Sonder- oder Bonuszahlungen an Beschäftigte laut Erlass des Bundesfinanzministeriums bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die Regierung will mit der Steuerbefreiung Anreize setzen, damit derzeit besonders gefordertes Personal entsprechende Ausgleichszahlungen erhalten kann. Der Bundestag hat am 5. Mai 2021 die Frist für Auszahlung des steuerfreien Bonus bis März 2022 verlängert.

    In Kürze

    • Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis 1.500 Euro möglich
    • Zahlung muss zusätzlich zum normalen Gehalt erfolgen
    • Gleiches gilt für die Auszahlung von gesonderten Sachlöhnen

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten freiwillige Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei auszahlen. Die Obergrenze des steuerfreien Gesamtbetrags von 1.500 Euro gilt für den gesamten Beantragungszeitraum.

    Worauf muss geachtet werden?

    Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung ist, dass Prämien und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Sonderleistungen müssen die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten.

    Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann laut Erlass allgemein davon ausgegangen werden, dass ein gerechtfertigter Anlass zur Unterstützung vorliegt. Die Zahlungen sind somit branchenübergreifend möglich.

    Weitere wichtige Details:

    • Steuerfreie Auszahlung Sachlöhnen bis 1.500 Euro ebenso steuerfrei möglich (aber nicht gleichzeitig zu monetären Zahlungen).
    • Die gezahlten Bonusleistungen sind im Lohnkonto aufzuweisen.
    • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurarbeitergeld sind nicht steuerfrei.

    Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.

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