05.08.2024Fachbeitrag

Staatliche Fördermittel für Innovation nicht entgehen lassen

Die Innovationsförderung ist ein entscheidender Hebel für den Mittelstand.

Achtung! Anspruch für Kosten aus 2020 läuft aus

Die Möglichkeit der Beantragung nach Projektstart ist eine Besonderheit der Forschungszulage. Die Geltendmachung von Kosten ist jedoch aus steuerrechtlichen Gründen nur bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Zum Ende dieses Jahres verfallen damit die Ansprüche erstmals seit der Einführung. Unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten von BSFZ und Finanzamt bleibt somit nur noch wenig Zeit für eine strukturierte Beantragung für das Jahr 2020!

Überdurchschnittliche Innovationskraft ist seit jeher eine zentrale Eigenschaft erfolgreicher mittelständischer Unternehmen. Doch Innovationen kosten Geld – und resultierende Sparmaßnahmen können an anderer Stelle zu Frust führen. Deshalb ist eine optimale Finanzierung mit langfristiger Strategie für mittelständische Unternehmen besonders wichtig.

Die Politik versucht, solchen Problemen mit Fördermitteln entgegenzutreten, doch langwierige, aufwändige Antragsprozesse, unklare Erfolgsaussichten durch direkten Wettbewerb mit anderen Antragstellern sowie Berichtspflicht mit hohem Detailgrad können abschreckend wirken – gerade, wenn Mitarbeiter ihre Zeit dann nicht in die Projekte selbst stecken können.

Hier setzt die Bundesregierung mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) an, das seit Anfang 2020 Unternehmen eine teilweise Rückerstattung von Kosten für Forschung und Entwicklung bietet.

"Ich glaube, vielen Unternehmen ist gar nicht bewusst, an wie vielen Stellen sie Anspruch auf Fördermittel haben. Auch wir waren zunächst skeptisch, ob die Forschungszulage das richtige Förderinstrument für unser Unternehmen ist und ob der damit verbundene Aufwand gerechtfertigt wäre“, so Achim Lüling, Geschäftsführer der Burg Lüling GmbH & Co. KG.

„Wir haben uns daher für die Zusammenarbeit mit einem Beratungsunternehmen entschieden, die unsere anfänglichen Bedenken schnell ausräumen konnten. Zunächst konnten wir uns und unsere Entwicklungsprojekte vorstellen, dabei haben die Experten direkt die richtigen Fragen gestellt. Bei einem produktiven Workshop in unserem Werk wurde uns anschließend der Antragsprozess erläutert, die Projekte bewertet und die erforderliche Mitarbeit aufgezeigt. So konnten wir gemeinsam das weitere Vorgehen effizient festlegen. Resultat: Bisher zwei positive Bescheide, jeweils für eine Produktentwicklung und einen neuen internen Prozess. Rückblickend war es definitiv die richtige Entscheidung."

Doch was sind die Besonderheiten des Forschungszulagengesetzes?

Attraktivitätssteigerung des Entwicklungsstandorts Deutschland

Fördermittel werden in der Regel als zeitlich, monetär und inhaltlich begrenzte Fördertöpfe ausgerufen. Der resultierende Wettbewerb macht Antragstellungen für viele Unternehmen unattraktiv. Viele Länder haben als Gegenpol in den letzten Jahrzehnten Programme implementiert, die eine branchenunabhängige Breitenförderung für Forschung und Entwicklung bieten sollen. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, kurz Forschungszulagengesetz, hat die Bundesregierung nachgezogen, um die allgemeine Attraktivität des Entwicklungsstandorts Deutschland nachhaltig zu stärken.

Daher ist die Forschungszulage als steuerliche Förderung aufgesetzt, die im Rahmen der Einkommens- oder Körperschaftssteuer über das Finanzamt ausgezahlt bzw. verrechnet wird. Weitere Besonderheit: Die Forschungszulage kann auch nach dem Projektstart beantragt und rückwirkend gefördert werden. Wichtig ist jedoch ein Projektstart nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020.

Antragsberechtigung und Antragsverfahren

Aufgrund der Branchenunabhängigkeit und der indirekten steuerlichen Finanzierung werden Anträge nicht im Wettbewerb, sondern individuell bewertet. Projekte können aus allen Unternehmensbereichen kommen: Produkt-, Verfahrens-, Geschäftsmodell- und Dienstleistungsentwicklungen aus Natur-, Ingenieurs-, Sozial- und Geisteswissenschaften sind zulässig.

Herauszuarbeiten sind jeweils:

  • Die Neuartigkeit (Einordnung in den Stand der Technik der Branche und bisherige Lösungen im Unternehmen)
  • Die Planmäßigkeit (Budgetierung und zeitliche Planung)
  • Risiko (technische und methodische Risiken während der Entwicklung)

Um trotz technisch-inhaltlicher Breite und Einbeziehung der Finanzämter einen schlanken Gesamtprozess aufstellen zu können, hat der Gesetzgeber das Antragsverfahren zweigeteilt und technische Bewertung und finanzielle Abwicklung getrennt.

Im ersten Schritt bewertet die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die Förderfähigkeit des Vorhabens. Der klar strukturierte Antrag enthält neben der inhaltlichen Beschreibung auch die geplanten Arbeitspakete, Kosten und Personalaufwände. Mit einem positiven Grundlagenbescheid ist die Erfüllung des §2 Absatz 1-3 und damit die inhaltliche Förderfähigkeit für die gesamte Projektlaufzeit festgestellt. Dieser Rechtsanspruch kann im weiteren Prozess nicht mehr in Frage gestellt werden.

Im zweiten Schritt werden die projektspezifischen förderfähigen Kosten aller bewilligten Vorhaben einmal für jedes Wirtschaftsjahr beim Finanzamt eingereicht. Dieses setzt daraufhin die exakte Höhe der zugeteilten Förderung fest.

Die Beantragung erfolgt in beiden Stufen komplett online, über das Webportal der BSFZ sowie das Elster-Portal der Finanzämter.

Förderfähige Aufwände und Förderhöhe

Der Gesetzgeber will mir der Forschungszulage Unternehmen Anreize für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten geben. Sie fördert daher zunächst die Personalkosten (Bruttolohnkosten inkl. Lohnnebenkosten). Um der Tatsache gerecht zu werden, dass oft ganz oder teilweise externe Spezialisten nötig sind, werden auch Entwicklungsaufträge gefördert – doch nur an Auftragnehmer mit Sitz in EU oder EWR. Da eine minutiöse Aufwandsdokumentation innerhalb der Aufträge meist unmöglich oder unverhältnismäßig wäre, werden Auftragskosten pragmatisch pauschal mit einem fixen Prozentsatz angerechnet.

Die Förderung wird mit der Steuerlast verrechnet. Bei einer beispielhaften Steuerlast von 250.000 Euro und einer Förderung von 100.000 Euro muss das Unternehmen folglich nur noch 150.000 Euro an das Finanzamt abführen. Bei zu zahlender Steuer von nur 50.000 Euro, würde eine steuerfreie Auszahlung in Höhe von 50.000 Euro erfolgen.

Möglichkeiten externer Unterstützung

Die Forschungszulage sollte breit zugänglich und einfach zu beantragen sein. Aufwand und Bürokratie können aber natürlich nicht komplett aus einem solchen Prozess eliminiert werden. Hier kann die Zusammenarbeit mit externen Fördermittelexperten lohnenswert sein, die den Prozess erläutern, begleiten und viel Arbeit abnehmen. Das Team von Ayming Deutschland unterstützt Unternehmen bei der Beantragung der Zulagen, um die bestmögliche Förderung und einen effizienten Prozess zu sichern.

Forschungszulage – ein lebendiges Programm

Die ersten Statistiken zeigen, dass sich die Forschungszulage erfolgreich in der Förderlandschaft etabliert hat. Zudem ist jetzt ein besonders kritischer Zeitpunkt, sich mit dem Förderprogramm intensiver auseinanderzusetzen:

Neuer Fokus und geändertes Antragsformular

Nach vier Jahren hat die Bescheinigungsstelle Anfang des Jahres das Antragsformular restrukturiert und die bisher fünf Kapitel zu vier neuen Kapiteln zusammengefasst. Der Fokus liegt jetzt auf einem noch konkreteren Vergleich mit dem aktuellen Stand der Technik und einer genauen Definition der zu schließenden Wissenslücken. Damit gibt die Bescheinigungsstelle einen Einblick in ihren Bewertungsfokus, der noch präzisere Antragsstellung ermöglicht.

Staatliche Fördermittel sind ein wichtiger finanzieller Hebel für mittelständische Unternehmen. Das Forschungszulagengesetz bietet wertvolle Entlastung für die Kalkulation von Innovationstätigkeiten, denn im Gegensatz zu bisherigen Förderinstrumenten gewährt es einen Rechtsanspruch auf Förderung und ermöglicht sogar eine nachträgliche Förderung. Auslaufende Ansprüche und eine Überarbeitung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sind ein aktueller Anreiz, die eigenen Entwicklungsaktivitäten, idealerweise mit der Unterstützung von Experten, auf Förderfähigkeit prüfen zu lassen.

 

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat das Wachstumschancengesetz verabschiedet mit einigen bedeutenden Erweiterungen für die Forschungszulage. Hier die wichtigsten Anpassungen:

  • Höhere Obergrenze pro Unternehmen pro Jahr möglich, insbesondere für KMUs.
  • Höhere Förderquote für KMU.
  • Investitionskosten werden erstmalig berücksichtigt.

 

 

Dieser Beitrag ist Teil von Mittelstand WISSEN zum Thema "Wie wettbewerbsfähig ist der Mittelstand?"

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