Steuerliche Forschungsförderung
Kurz zusammengefasst
Bundestag und Bundesrat haben sich darauf geeinigt, die steuerliche Forschungsförderung umzusetzen. Unternehmen werden zukünftig bei der Entwicklung von Innovationen entlastet. Das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Der DMB verfolgt die Entwicklung dieses Vorhabens und stellt alle relevanten Hintergrundinformationen zur steuerlichen Forschungsförderung bereit.
Worum geht es?
Das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und richtet sich an privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung. Gefördert werden Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, die Forschung und Entwicklung betreiben, können diese Zulage beantragen. Die Förderung erfolgt themenoffen. Insgesamt wird die steuerliche Entlastung der deutschen Unternehmen bei 1,3 Milliarden Euro liegen. Der Wegfall wird je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.
Wer wird gefördert?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen sind förderfähig. Die Unternehmensgröße hat keine Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung. Es werden jedoch nicht alle Forschungsprojekte zur Förderung zugelassen. Die Summe der Entlastungen wird mit 1,3 Milliarden Euro gedeckelt. Dementsprechend muss eine Auswahl von zu fördernden Projekten getroffen werden. Folgende Kriterien des Förderprojekts sind für einen erfolgreichen Förderbescheid wichtig: neuartig, schöpferisch, ungewiss in bezug auf das Endergebniss, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar.
Für die Beantragung der Zulage muss der Antragssteller die Förderfähigkeit von einer externen Anlaufstelle bescheinigen lassen. Diese externe Stelle ist noch nicht bekannt bzw. definiert.
Was wird gefördert?
Eigenbetriebliche Forschung:
Gefördert werden die FuE-Personalausgaben. Der Fördersatz bei eigenbetrieblicher Forschung beträgt 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Als Bemessungsgrundlage können pro Unternehmen maximal 2 Mio. ansetzen. Dementsprechend haben Unternehmen einen Rechtsanspruch von höchstens 500.000 EUR pro Jahr.
Auftragsforschung:
Unternehmen, die Forschungsanträge an dritte vergeben, können dafür ebenfalls eine staatliche Förderung erhalten. Voraussetzung: Der jeweilige Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein) haben. Förderfähig sind 60 Prozent des entrichteten Entgeltes des Auftraggebers. Nur von diesem kann die Förderung geltend gemacht werden.
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers:
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind ebenfalls förderfähig. Es können 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde und insgesamt 40 Arbeitsstunden pro Woche geltend gemacht werden.
Umsetzung und nächste Schritte
Umsetzung: Ab 1. Januar 2020
Nächste Schritte: Das Finanzministerium hat die Auftragsforschung nachträglich in das Gesetz inkludiert. Dies war eine Forderung u.a. von verschiedenen Wirtschaftsverbänden (inklusive des DMB), des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier und des Bundesrats. Am 29.11.2019 hat der Bundesrat der Einführung des optimierten Forschungszulagengesetz zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2020 wird das Gesetz in Kraft treten.
Warum relevant für den Mittelstand?
In einer ersten Version des Gesetzenentwurfs waren lediglich die Auftragnehmer für die Förderung vorgesehen. Dies wäre für kleine Unternehmen zu einem Problem geworden, da diese oft wegen ihrer Größe nicht in der Lage sind, eigene Forschungsarbeiten durchzuführen. In dem verabschiedeten Gesetzesentwurf wurden die Auftraggeber mit in die Förderfähigkeit eingeschlossen. Somit können kleine Unternehmen zum Beispiel Hochschulen oder andere öffentliche Forschungsinstitute mit Forschungsarbeiten beauftragen und von der Förderung profitieren. Dieser längst überfällige Schritt ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verstärkt in die eigene Zukunftsfähigkeit investieren zu können.
Die DMB-Bewertung
Die steuerliche Forschungsförderung wird Unternehmen voraussichtlich wichtige Impulse für die Entwicklung von Innovation geben. Das übergeordnete Ziel der Bundesregierung besteht darin, dass bis 2025 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung investiert werden soll. Jedoch wird auch in Zukunft der Austausch zwischen Forschung und Wirtschaft existenziell wichtig für eine praxisnahe Industrieforschung sein. Deswegen sollte die Bundesregierung noch stärker in Austauschplattformen für Unternehmen und Wissenschaft investieren. Hier müssen Strukturen modern und neu gedacht werden.
Ein wichtiger Punkt ist die Gesetzesoptimierung, die auch Unternehmen ohne Forschungsabteilungen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren lässt. Die Kosten der sogenannten Auftragsforschung können somit beim Auftraggeber angesetzt werden, womit auch kleine Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren können. Mit der steuerlichen Forschungsförderung entsteht die Möglichkeit langfristig Innovationen, Beschäftigung und Wachstum in Deutschland zu stärken.