07.02.2019Fachbeitrag

Steuerrecht in der Ukraine

Für deutsche Unternehmen ist die Ukraine ein interessantes Export-, Import-, Produktions- oder Investitionsziel. Die vierzehnteilige Beitragsserie „Markteinstieg in der Ukraine“ vermittelt Grundlagen und Details zum Wirtschaftssystem der Ukraine.

Die Ukraine hat in den letzten Jahren wesentliche Reformschritte hinsichtlich eines vereinfachten und effizienteren  Steuersystems unternommen. Vor allem ist auf die Neugliederung der verschiedenen Steuerarten hinzuweisen, dies wurden beispielsweise von 22 auf 9 reduziert, doch auch eine allgemeine Reduzierung der Steuerlast, die Transformation und Senkung des Sozialversicherungsbeitrags und die Reform der Erstattung der Umsatzsteuer wurden umgesetzt. Diese positiven Änderungen im Steuerwesen der Ukraine wurden auch international anerkannt. Als Bestätigung dafür gilt die verbesserte Platzierung der Ukraine im Doing Business-Rating.

Im heutigen, sich schnell ändernden und hoch wettbewerbsintensiven Wirtschaftsleben müssen Staaten beste Rahmenbedingungen für Geschäftsmöglichkeiten schaffen. Dabei sollten die Erfahrungen und die Ausrichtung der anderen Länder berücksichtigt werden. Reformerfolge hängen maßgeblich von der effizienten Umsetzung von Wirtschaftsreformen ab; dabei spielt das Steuersystem eine zentrale Rolle. Wenn ein Land nicht in der Lage ist, wettbewerbsfähige Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen, kann es weder mit hochqualifiziertem Personal, talentierten Unternehmern, noch mit beachtlichen ausländischen Investitionen rechnen, denn diese werden sich nach besseren Geschäftsbedingungen umschauen. Die ukrainische Politik hat diese Faktoren erkannt und versucht nun, das ukrainische Steuerwesen weitergehend zu vereinfachen und für Geschäftsleute attraktiver zu machen.

Zu den grundlegenden Aspekten, die ein ausländischer Investor beim Einblick in das ukrainische Steuerrecht berücksichtigen muss, gehört die Aufteilung des Steuersystems in das allgemeine und das vereinfachte Besteuerungsverfahren (Besteuerung von Unternehmen).

 

Allgemeines Besteuerungsverfahren

Körperschaftsteuer

Zu der wichtigsten Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren gehört die Körperschaftssteuer. Steuerzahler der Körperschaftsteuer sind Unternehmen, die steuerliche Residenten in der Ukraine sind und die Einkommen sowohl in der Ukraine, als auch im Ausland erzielen. Steuerzahler der Körperschaftsteuer sind auch solche juristischen Personen, die zwar keine steuerlichen Einwohner (Residenten) in der Ukraine sind, die aber in der Ukraine Profite machen. Objekt der Besteuerung ist das Einkommen mit einer Herkunftsquelle aus der Ukraine oder aus dem Ausland. Die Besonderheit dieses Besteuerungssystems besteht darin, dass der Umfang des Gewinns durch eine Korrektur des finanziellen Ergebnisses vor Steuern aufgrund der Verluste festgesetzt wird.

Der Basissteuersatz der Körperschaftsteuer in der Ukraine ist fest und liegt gegenwärtig bei 18%. Die Fristen für die Entrichtung der Steuern hängen vom Jahreserlös ab, und zwar bezahlen Unternehmen, die einen Jahreserlös in Höhe von weniger als UAH 20 Mio. (ca. EUR 650 Tsd.) erzielt haben, diese Steuer einmal im Jahr aufgrund ihrer Jahreserklärung. Unternehmen mit einem Jahreserlös von mehr als UAH 20 Mio. bezahlen die Körperschaftsteuer hingegen vierteljährlich.

Umsatzsteuer

Das hauptsächliche Kriterium einer obligatorischen Verpflichtung, sich als Umsatzsteuer-Zahler zu registrieren, ist die Summe der realisierten Operationen, der Lieferungen von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als UAH 1 Mio. (ca. EUR 31 Tsd.) in dem Verlauf der letzten zwölf Monate beträgt. Sollte der Umfang der versteuerten Operationen UAH 1 Mio. nicht überschreiten, der Steuerzahler es aber als notwendig erachten, kann eine solche Registrierung auch freiwillig erfolgen.

Der Umsatzsteuersatz beträgt 20%. Für die pharmazeutische Produktion beträgt der Umsatzsteuersatz 7%. Besonders ist hier, dass bei einer Ausfuhr von Waren jenseits der Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine ein Umsatzsteuersatz angewandt wird, der Null beträgt.

Zu beachten ist auch, dass in der Ukraine ein öffentliches Einheitsregister für die Erstattung der Umsatzsteuer existiert, das von den Unternehmen in Anspruch genommen wird. 

Die Besteuerung von Nichtresidenten

Die in der Ukraine erwirtschafteten Einkünfte von juristischen Personen, die Nichtresidenten sind, werden mit einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15% versteuert. Als Objekt der Besteuerung werden Einkünfte in der Form von Dividenden, Lizenzgebühren, Frachtgebühren, Einkünfte aus Engineering, Leasing- und Ratenzahlungen, Einkünfte aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen, Wertpapieren und gesellschaftsrechtlichen Rechten, Einkünfte, die aus der Realisierung einer gemeinsamen Tätigkeit und einer Tätigkeit in der Sphäre der Unterhaltung erlangt worden sind, angesehen, sowie einige sonstige.

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland sind günstigere Bedingungen vorgesehen. Das Abkommen legt folgende Steuersätze fest:

  • Dividenden 10% (ein ermäßigter Steuersatz von 5% ist anwendbar auf qualifizierte Eigentumsrechte eines ausländischen Gesellschafters in einer ukrainischen Gesellschaft);
  • Zinsen 2/5% (der Steuersatz von 2% wird im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder Erbringung von Dienstleistungen angewendet, der Steuersatz von 5% wird in allen anderen Fällen angewendet);
  • Lizenzgebühren 5%.

 

Vereinfachtes Besteuerungsverfahren

Einheitssteuer

Im Gegensatz zu dem allgemeinen Besteuerungsverfahren wird beim vereinfachten Besteuerungssystem eine Einheitssteuer angewandt, die von dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines Unternehmens abgezogen wird. Das Ziel der Einführung des vereinfachten Besteuerungssystems ist es, die in der Ukraine tätigen kleinen und mittelständischen Unternehmen zu unterstützen und die Buchhaltung solcher Unternehmen zu vereinfachen.

Die Höhe der Einheitssteuer wird aufgrund eines festen Satzes kalkuliert, der von der Eingruppierung des Steuerzahlers bestimmt wird. Die Zahlen und Fakten für die ersten beiden Gruppen sind für Kleinunternehmer mit bis zu zehn Arbeitsnehmern interessant und können auf der Internetseite der Kanzlei eingesehen werden. Für die dritte Gruppe der Steuerzahler gilt z.B. ein Steuersatz in Höhe von 3% der Einkünfte (im Falle der Bezahlung der Umsatzsteuer) und 5% der Einkünfte (im Falle des Einschlusses der Umsatzsteuer in den Umfang der Einheitssteuer). Dabei liegt die Höchstgrenze der Einkünfte pro Kalenderjahr bei UAH 5 Mio. (ca. EUR 156 Tsd.).

Die vierte Gruppe ist für die landwirtschaftlichen Produzenten vorgesehen. Die Steuersätze hängen hier von der Kategorie der Böden ab.

Landwirtschaftliche Produzenten

Landwirtschaftliche Warenproduzenten können, sofern bestimmte Bedingungen (s.u.) erfüllt werden,  in der vierten Einheitssteuergruppe geführt werden. So z.B. jene juristischen Personen, deren landwirtschaftlicher Anteil der Produktion für das vorhergehende Steuerjahr mindestens 75% betrug, haben das Recht, die vierte Gruppe der Einheitssteuer auszuwählen.

Die Norm für die Beachtung eines Anteils von 75% der landwirtschaftlichen Produktion für das vorhergehende Steuerjahr erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Warenproduzenten, die gesetzlich festgelegten Kriterien entsprechen müssen.  

Neu gebildete landwirtschaftliche Warenproduzenten können ab dem darauffolgenden Jahr Zahler der Einheitssteuer sein, wenn der Anteil der landwirtschaftlichen Warenproduktion, die im vorangegangen Steuerjahr erlangt worden ist, 75% entspricht oder überschreitet.

 

Lohnsteuer und Sozialabgaben

Sozialversicherungsbeitrag

Zahler des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrages sind Arbeitgeber, Einzelunternehmer und selbständige Personen. Der einheitliche Sozialversicherungsbeitrag liegt bei 22%. Dabei beträgt der maximale Umfang der Bemessungsgrundlage des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrages 15 Mindestlöhne.

Einkommenssteuer

Zahler der Einkommenssteuer auf Einkünfte von natürlichen Personen sind natürliche Personen, und zwar sowohl Nichtresidenten in der Ukraine, als auch Residenten. Der Steuersatz für die Einkünfte von natürlichen Personen beträgt 18%. Bei der Auszahlung von Dividenden beträgt der Einkommenssteuersatz 5%.

Die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer enthält für die Residenten das allgemeine monatliche (jährliche) zu versteuernde Einkommen, die Einkünfte in der Ukraine, die zur Zeit deren Berechnung versteuert werden (Auszahlungen, Gewährungen), sowie die ausländischen Einkünfte. Für die Nichtresidenten enthält die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer das allgemeine monatliche (jährliche) zu versteuernde Einkommen aus Quellen aus der Ukraine und Einkünfte in der Ukraine, die zum Zeitpunkt deren Berechnung versteuert werden (Auszahlungen, Gewährungen).

Militärabgabe

In der Ukraine wird zudem eine Militärabgabe erhoben – auch für Nichtresidenten. Diese Militärabgabe beträgt 1,5%. Durch die Militärabgabe werden die Einkünfte in der Form des Lohns, anderer Förderungs- und Kompensationszahlungen oder anderen Auszahlungen und Prämien, die dem Steuerzahler in Verbindung mit seinem Arbeitsverhältnis und aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen berechnet (ausgezahlt oder gewährt) werden, versteuert.

Immobiliensteuer

Die Immobiliensteuer ist zwischen der Steuer für Bauwerke und Grundstücke zu unterscheiden.

Steuerzahler der Immobiliensteuer für Bauwerke sind natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten.

Der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Bauwerken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei beträgt die maximale Höhe des Steuersatzes der Immobiliensteuer 1,5% der Höhe des Mindestlohns für einen Quadratmeter der allgemeinen Fläche einer Wohn- und einer Gewerbeimmobilie. Ein zusätzlicher Satz in Höhe von UAH 25.000,- gilt für Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 m2 und Häusern mit einer Fläche von mehr als 500 m2.

Die Immobiliensteuer wird für jeden Quadratmeter der Fläche von Wohn- und Gewerbeimmobilien bezahlt. Die Eigentümer von Wohnungen von weniger als 60 m2 und von Häusern von weniger als 120 m2 (oder von Häusern und Wohnungen mit einer Gesamtfläche von bis zu 180 m2) sind von dieser Steuer ausgenommen.

Steuerzahler der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken sind natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten, die Grundstücke oder Bodenanteile in Besitz haben oder diese nutzen.

Der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei darf der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken 3% der Geldbewertung des Grundstücks nicht überschreiten. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundstücke allgemeiner Nutzung liegt der maximale Steuersatz bei 1% der Geldbewertung. Für Grundstücke, die aufgrund von Pachtverträgen zwecks der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit ständig genutzt werden, darf der maximale Steuersatz 12% der Geldbewertung nicht überschreiten.

Der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken unterliegen Grundstücke und Bodenanteile, die sich im Besitz oder in der Nutzung befinden.

Andere Steuern wie die Akzisensteuer, Transportsteuer und die Umweltsteuer sind in bestimmen Tätigkeitsbereichen von Bedeutung und können genauer in unserer einschlägigen Broschüre „Steuern in der Ukraine“ nachgeschaut werden.


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