Themenschwerpunkt
Exportfinanzierung und -absicherung

Auslandsgeschäfte finanziell absichern

Der Weg zur erfolgreichen Internationalisierung führt Unternehmer auf unsicheres Terrain – schließlich müssen fremde Märkte erst einmal erschlossen, neue Kunden dort gewonnen werden. Eine gute Vorbereitung ist deshalb unerlässlich. Aber auch wenn sich die ersten Geschäfte anbahnen, müssen Risiken, insbesondere finanzieller Natur, weiterhin mitbedacht werden: Denn exportierende Unternehmer sind auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ihrer ausländischen Kunden angewiesen. Was passiert, wenn es plötzlich zu Forderungsausfällen oder anderweitigen Problemen im Exportzielland kommt?

Exportkreditgarantien bei KMU besonders stark gefragt

Seit 70 Jahren sind Exportkreditgarantien ein wesentliches Element der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik. Die auch „Hermesdeckungen“ genannten Garantien sichern deutsche Exporteure gegen politische und wirtschaftliche Risiken bei Auslandsgeschäften ab. Garantien im Wert von 8,1 Mrd. Euro hat der Bund davon beispielsweise im ersten Halbjahr 2018 übernommen. Knapp 80 Prozent (79,4 Prozent im Jahr 2017) der Anträge für Garantien wie zum Beispiel die „Lieferantenkreditdeckung“ werden dabei von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eingereicht.

Die Lieferantenkreditabdeckung bietet exportierenden KMU etwa Schutz vor einem Zahlungsausfall aufgrund der Insolvenz eines Bestellers. Für diese Absicherung fallen allerdings auch ein bestimmter Prozentsatz des gedeckten Auftragswertes, sowie eine Bearbeitungsgebühr an. Zudem müssen Unternehmer eine Selbstbeteiligung zwischen 5 und 15 Prozent im Schadenfall übernehmen. Bei Bedarf können weitere Risiken gedeckt werden, z.B. die finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs durch eine sogenannte „Fabrikationsrisikodeckung“.

Neue Produkte sollen für KMU unbürokratischer werden

Die Beantragung von Exportkreditgarantien ist allerdings mit bürokratischem Aufwand verbunden, gerade für KMU. Die Bundesregierung hat daher bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, die Exportfinanzierung bei kleinen Kreditsummen unbürokratischer und passgenauer gestalten zu wollen. Seit Juli 2018 kann die Lieferantenkreditdeckung mit Auftragswerten bis zu 5 Millionen Euro – sogenannte „small tickets“ – in einer vereinfachten, standardisierten und digitalen Version über das Produkt „click&cover EXPORT“ beantragt werden.

Staatliche Exportgarantien: Eine Übersicht

Begriffe und Produkte wie die „Lieferantenkreditdeckung“ oder „Avalgarantien“ sind für Unternehmer ohne Exporterfahrung oft kompliziert. Grundsätzlich existiert eine Vielzahl an Deckungsformen. Die Grafik bietet eine erste Übersicht der verschiedenen Formen. Darüber hinaus gibt es ergänzende Informationen und Details:

  • Sachdeckung

  • Kostendeckungen

  • Forderungsdeckungen

  • Gegengarantiedeckungen

  • Garantien

Sachdeckungen

Lagerdeckung & Ersatzteillagerdeckung

Die einfache Lagerdeckung schützt den Wert von Lagerware bei Verlust, die Transportkosten falls die Ware aufgrund von drohendem Verlust zurück transportiert werden muss und vor einem Mindererlös aufgrund von anderweitiger Verwertung der Ware. Über die Ersatzteillagerdeckung können Ersatzteile von Geräten mit bis zu 20 Prozent des gedeckten Gerätewerts abgesichert werden. 

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Gerätedeckung

Die Gerätedeckung schützt den Wert der zum Einsatz kommenden Geräte zum Zeitpunkt des Versandes. Der Sachwert wird in einem Deckungsdokument festgehalten. Bei neuen Geräten wird der Anschaffungspreis als Bezugsgröße genommen und bei gebrauchten Geräten den Wert den das Gerät zum Zeitpunkt des Versandes hatte (Zeitwert).

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Einlagerungsdeckung

Oft werden Geräte, die im Ausland genutzt wurden, nach Fertigstellung nicht direkt nach Deutschland zurück transportiert, sondern im Ausland eingelagert, um sie beim nächsten Bedarf weiter im Ausland einsetzen zu können. Die Geräte können von der Einlagerungsdeckung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgesichert werden, aber nur wenn die Geräte auch schon vorher abgedeckt waren.

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Vertragsgarantiedeckung

Die Vertragsgarantiedeckung schützt den Deckungsnehmer, wenn der Deckungsnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, der aus im Ausland liegenden politischen Gründen widerrechtlich in Anspruch genommen wurde oder aus diesen Gründen nicht erfüllbar ist. Weiterhin greift diese Deckungsart, wenn Ausfuhrgenehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zurückgezogen, nicht verlängert oder gar verboten worden sind. Der Deckungsnehmer darf aber kein Verschulden an diesen Vorkommnissen haben.

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Lagerdeckung mit KT-Erweiterung

Die Lagerdeckung mit KT-Erweiterung schließt dasKonvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko) mit ein. Sollte der Zahlungsverkehr im Exportland beeinträchtigt werden, kann die KT-Erweiterung vor einem Zahlungsausfall schützen. In der Vergangenheit war dies der häufigste politische Schadensfall.

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Kostendeckungen

Fabrikationsrisikodeckung

Unter dem Begriff Kostendeckungen fällt die Fabrikationsrisikodeckung.  Exportierende Unternehmen können durch diese Deckung die Produktionskosten der Waren absichern, die im Zusammenhang mit einem Auslandsgeschäft angefallen sind.

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Baustelleneinrichtungsdeckung

Über die Baustelleneinrichtungsdeckung können die Kosten der Baustelleneinrichtung abgesichert werden. Wichtig ist hier, dass die Kosten in der Vorkalkulation des Auftrags berücksichtigt wurden.

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Baustellenbevorratungsdeckung

Die Baustellenbevorratungsdeckung kann die erstmaligen Kosten eines Unternehmens absichern, die für Bauteile, Baustoffe, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe aufgewendet werden und im Ausland lagern.

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Forderungsdeckungen

Lieferantenkreditdeckungen

Die Lieferantenkreditdeckungen (LK) ermöglicht es Unternehmen Forderungen aus einem Exportgeschäft abzusichern. Bei dem Exportgeschäft kann es sich um eine Lieferung oder eine Dienstleistung handeln. Diese Deckung bietet Schutz bei einer Insolvenz des Bestellers, einer Nichtzahlung, besonderen politischen Ereignissen (z.B. Krieg) und Konvertierungs- und Transferierungsproblemen. Die revolvierende Lieferantenkreditabdeckung sichert regelmäßige Forderungen eines Exportgeschäfts ab.

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mehr Infos zur revolvierenden LK unter www.agaportal.de

Leasingdeckung

Eine Leasingdeckung sichert eine Forderung eines deutschen Leasinggebers gegenüber eines ausländischen Leasingnehmers ab. Die Forderung muss aus einem grenzüberschreitenden Leasinggeschäft entstehen. Diese Deckung bietet Schutz bei einer Insolvenz des Leasingnehmers, einer Nichtzahlung, besonderen politischen Ereignissen und Konvertierungs- und Transferierungsproblemen.

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Bauleistungsdeckung

Die Bauleistungsdeckung sichert die erbachten oder zu erbringenden Leistungen eines Unternehmens ab. Die Deckung bietet Schutz vor einem Ausfall der Zahlungen für Lieferungen und Leistungen aufgrund von Insolvenz des Auftraggebers und bei besonderen politischen Ereignissen.

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Leistungsdeckung

Bei einer Leistungsdeckung muss die abzusichernde Forderung nicht im  Zusammenhang mit einer Ausfuhr von Waren stehen. Diese Deckung wird bei der Absicherung von Dienstleistungen angewandt. Diese Deckungsart gewährt dem Unternehmen Schutz bei der Insolvenz des Darlehensnehmers, einer Nichtzahlung, besonderen politischen Ereignissen und Konvertierungs- und Transferierungsproblemen.

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Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) ist eine einfach zu handhabende Absicherung von Forderungen die in Zusammenhang mit einem Exportgeschäft entstehen. Diese Deckungsart zielt auf Unternehmen die wiederholt Besteller in verschiedenen Ländern beliefern.

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Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) verlängert sich im Vergleich zur APG automatisch bei Nicht-Kündigung.

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Finanzkreditdeckungen

Finanzkreditdeckungen (FKD) sichern Forderungen ab, die aus einem Darlehen zu Stande kommen. Diese Darlehen müssen mit der Finanzierung eines Exportgeschäfts in direktem Zusammenhang stehen. Diese Deckungsart gewährt dem Unternehmen Schutz bei der Insolvenz des Darlehensnehmers, einer Nichtzahlung, besonderen politischen Ereignissen und Konvertierungs- und Transferierungsproblemen. Revolvierende Finanzkreditdeckungen sind sich wiederholende Deckungen.

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Akkreditivbestätigungsdeckung

Akkreditiv bedeutet die Verpflichtung einer Bank Zahlungen leisten zu müssen, wenn der Zahlungsempfänger bestimmte Bedingungen (Abgabe von Dokumenten) erfüllt hat. Mit einer Deckung für Akkreditivbestätigungsrisiken sichert eine Bank das Risiko aus der Bestätigung von Akkreditivforderungen ab, die der Finanzierung eines deutschen Exportgeschäftes dienen.

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Rahmenkreditdeckung

Mit der Rahmenkreditdeckung können Banken Forderungen aus Einzelkrediten zusammengefasst absichern. Diese Einzelkredite müssen die Finanzierung von Exportgeschäften als Grundlage haben. Die Rahmenkreditdeckung bietet Schutz vor einem Zahlungsausfall insbesondere aufgrund der Insolvenz des ausländischen Bestellers, Nichtzahlung aufgrund von besonderen politischen Ereignissen und der Nichtkonvertierung/-transferierung von Landeswährungsbeträgen.

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Kreditgarantiedeckung

Die Kreditgarantiedeckung hilft, wenn die deckungsnehmende Bank nicht selbst als unmittelbarer Kreditgeber auftreten kann und sich dazu einer anderen Bank bedienen muss, die z.B. für eine Deckung des Bundes mangels Deckungsberechtigung nicht in Betracht kommt. Die Garantie auf einen Kredit wird durch diese Deckungsart abgesichert.

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Gegengarantiedeckungen

Bietungsgarantie

Mitder Bietungsgarantie wird dem Unternehmen die Haftung bei Ausschreibungen durch öffentliche Auftraggeber genommen. Sollte ein Unternehmen Auslandsaufträge erhalten und diese aufgrund von zum Beispiel politischen Umständen nicht erfüllen können, wird für mögliche Vertrags-  oder Konventionsstrafen gehaftet.

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Anzahlungs-, Liefer- und/oder Leistungsgarantie und Gewährleistungsgarantie

Sollte ein Unternehmen zu Gegengarantien für Zahlungen des Auftraggebers verpflichtet sein, können die Risiken dieser Gegengarantien abgedeckt werden. Gegengarantien sind Garantien einer erstgarantierenden Bank an eine zweite Bank. Dies gilt ebenso für Anzahlungs-, Liefer- und/oder Leistungsgarantien und Gewährleistungsgarantien.

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Garantien

Airbusgarantie

Die Airbusgarantie sichert Kreditinstitute vor Forderungsausfallrisiken ab. Forderungsausfälle können entstehen, wenn exportierende Unternehmen beispielsweise keine Zahlungen von ihrem ausländischen Auftraggeber aufgrund von politischen Ereignissen (zum Beispiel Krieg) erhalten.

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Avalgarantie

Die Avalgarantie kann nur in Kombination mit einer Vertragsgarantiedeckung genutzt werden und ist eine Sicherheit zu Gunsten von Kreditinstituten oder Kautionsversicherer. Das Regressrisiko der Geldgeber auf das exportierende Unternehmen wird durch die Avalgarantie im wesentlichen Umfang beseitigt. Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch diese Garantie höhere Kreditobergrenzen in Anspruch nehmen können. 

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Verbriefungsgarantie

Die Verbriefungsgarantie ermöglicht es Kreditinstituten, die bereits eine Finanzkreditabdeckung abgeschlossen haben, Fremdkapital über zwischengeschaltete Unternehmen oder andere Kreditinstitute aufzunehmen.

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