17.02.2022Praxistipp

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, Unternehmen Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu der Existenzsicherung beizutragen.

Mit der Überbrückungshilfe hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) ein branchenübergreifendes Unterstützungsprogramm für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen aufgesetzt. Die Überbrückungshilfe wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

 

In Kürze

  • Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen.
  • Überbrückungshilfe für kleine Unternehmen auch ohne Verlustrechnung möglich.
  • Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein bundeseinheitliches Portal zur Beantragung eingerichtet: Registrierung und Antragsstellung ab sofort möglich.
  • Die Antragsstellung erfolgt über den eigenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die dafür anfallenden Kosten sind förderfähig.
  • Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer betroffen sind. 
  • Aktuell ist die Überbrückungshilfe IV beantragbar, die bis Ende Juni 2022 verlängert wurde.

 

Zur Klärung von Detailfragen zur Antragsstellung sollte ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzugezogen werden. Weiterhin können möglicherweise die offiziellen Kontaktstellen der Ministerien weiterhelfen.

Phase 4

Was ändert sich?

Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) hat die Beantragung der Überbrückungs IV gestartet. Die Wirtschaftshilfe unterscheidet sich in einigen Punkten von den Vorgängerprogrammen. 

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Quelle: BMWi

 

Phase 3 Plus

Was ändert sich?

Update: 24.11.2021

Die aktuell geltende Überbrückungshilfe III Plus wird für Januar bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben im Wesentlichen bestehen. Auch die Neustarthilfe Plus für Selbständige wird für die Monate Januar bis Ende März 2022 verlängert. Weihnachts- und Adventsmärkte sollen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zusätzliche Hilfen erhalten. Auch die Härtefallhilfen werden bis Ende März fortgeführt. (Quelle: BMWi).

Überbrückungshilfe III Plus

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Restart-Prämie läuft jedoch wie geplant Ende September aus. Die Neustarthilfe, die in den Überbrückungshilfen integriert ist und an Solo-Selbstständige gerichtet ist, wird verlängert. Die Hilfe kann über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Inhaltlich ist das Programm Überbrückungshilfe III Plus weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

 
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Quelle: BMWi

Phase 3

Was ändert sich?

Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat umfassende Änderungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen angekündigt.

Änderungen im Überblick:

Neuer Eigenkapitalzuschuss bei Umsatzeinbruch von 50 % in drei Monaten

Mit dem neuen Eigenkapitalzuschuss sollen Unternehmen unterstützt werden, die besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind. Antragsberechtigt sind Betriebe, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Der Zuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III ausgezahlt. Konkret werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Nachträgliche Wahlmöglichkeit: Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III

Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten bei der Schlussabrechnung die erneute Wahlmöglichkeit ob sie die Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen. Beide Hilfen konnten schon vorher nicht zusammen beantragt werden. Durch die Änderung kann im Nachhinein nochmal überlegt werden, welche Maßnahme besser hilft.

Weitere Veränderungen

  • Antragsberechtigung junger Unternehmen mit Gründungsdatum bis zum 31. Oktober 2020
  • Alternative Vergleichszeiträume bei Härtefällen zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019
  • Erhöhung der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III auf 100 Prozent, für Unternehmen die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erlitten haben.
  • Neue Möglichkeiten bei Sonderabschreibungen für Saisonware und verderbliche Ware
  • Mehr Unterstützung bei Personalkosten für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisebranche

Weitere Informationen zu den Änderungen sind hier zu finden.

Update 10.02.2021:

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist ab sofort auf der bundeseinheitlichen Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) möglich.

Update 20.01.2021:

Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier wird die Überbrückungshilfe III vereinfacht und im Vergleich zu den vorherigen Phasen erhöht. Konkret wird die maximale monatliche Fördersumme  bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen zu erhöht. Weiterhin soll es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung geben: ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum. 

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht finden Sie hier.

Quelle: BMWi

 

Die Überbrückungshilfe wurde bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Folgende Punkte sind Bestandteil der Erweiterung:

1. Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch „November- und Dezember-Fenster“ genannt

  • auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
  • es bleibt bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

2. Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro. Außerdem sind nun alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. Vorher galt noch eine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

3. "Neustarthilfe" - Solo-Selbstständige können eine einmale Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes ansetzen. So kann ein maximaler Zuschuss von 5.000 Euro erhalten werden.

4. Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

5. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.

6. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

7. Solo-Selbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern).

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Phase 2

Was ändert sich?

Update 02.02.2021: Die Überbrückungshilfe II fiel bislang unter den Beihilferahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020, bei dem ein Verlustnachweis erforderlich ist. Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II - ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung. (Quelle: BMWi)

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Eine Übersicht zu den FAQ zur Überbrückungshilfe beantwortet wichtige Fragen rundum die Antragsstellung.

 

Phase 1

Übersicht bei den Überbrückungshilfen behalten

Welche Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Überbrückungshilfe erhalten zu können? Und wie hoch ist die Förderung?

Schaubild Überbrückungshilfe*

* Einzelne Bedingungen haben sich bei der Beantragung in Phase 2 geändert (siehe oben).

Im Detail: Wer ist antragsberechtigt und was muss beachtet werden?

Antragberechtigt sind:

  • Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, und ihre Geschäftstätigkeit (im Haupterwerb) durch die Corona-Krise in wesentlichen Maße eingestellt werden musste.
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig der Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (zum Beispiel Bildungsstätten).

Ausgeschlossen sind:

  • Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind jedoch antragsberechtigt.

Umstände für Antragstellung:

  • Eine wesentliche Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist (bei Gemeinnützigkeit werden Einnahmen, einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge, anstatt Umsätze in Betracht gezogen).
  • Das antragstellende Unternehmen bzw. der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
  • Die Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen nicht über den August 2020 fortgeführt wird. Eine Auszahlung an Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder insolvent sind, ist ausgeschlossen.
  • Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30. September 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Hier geht es zur detaillierten Checkliste des BMWi.

Hier geht es zu den FAQ der Überbrückungshilfe.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Fixkosten mit folgenden Eigenschaften:

  • Im Förderzeitraum angefallen
  • Vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt
  • Nicht einseitig veränderbar

Folgende Fixkosten können gemäß einer Auflistung des BMWi angesetzt werden, die branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig (Ausnahme: NRW und Baden-Württemberg).
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Zusatzinfos des BMWi: Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Erstattet werden

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Für diese Grenzen gelten die Nettoumsätze, also vor Umsatzsteuer.

Zusatzinfos des BMWi: Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

 

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können eine maximale Förderung von 9.000 Euro erhalten und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Insgesamt kann sich der maximale Förderbetrag auf 150.000 Euro für die drei Monate belaufen. Die maximalen Erstattungsbeträge können nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Zusatzinfos des BMWi: Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatz-ausfall zwischen 40 % und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.

 

Die Mitarbeiterzahl wird zum Stichtag 29. Februar 2020 in Vollzeitäquivalenten voraussichtlich wie folgt berechnet (hier wird das Berechnungsmodell der Soforthilfen NRW dargestellt. Es bleibt abzuwarten, ob die Berechnung bei den Überbrückungshilfen abweichen wird):

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, wenn dadurch die Betriebsobergrenze von 50 Mitarbeitern nicht überschritten wird. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

 

Beispielrechnung: Das Unternehmen XY mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 Prozent hat

a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.

b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.

c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 Prozent erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 Prozent erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

 

Welche Nachweise werden benötigt?

Der Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten muss in einem zweistufigen Verfahren erbracht werden.

  1. Stufe: Antragstellung

Glaubhaftmachung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers.

  • Abgabe einer Einschätzung des Umsatzes für den Zeitraum April und Mai 2020 und einer Prognose für den Umsatz des beantragten Förderzeitraums.
  • Angabe der voraussichtlichen Fixkosten für den Förderzeitraum.

 

   2. Stufe: Nachträglicher Nachweis

Belegung der Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Sollte entgegen der Prognose kein Umsatzeinbruch von 60 % entstanden sein, müssen bereits gezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Hier geht es zu den FAQs des Programms.

Wie erfolgt die Antragsstellung und muss der Zuschuss versteuert werden?

Die Antragsstellung erfolgt über den eigenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Dieser kann die Überbrückungshilfe über ein vom BMWi eingerichtetes und betreutes Portal beantragen.

Hier geht es zum Portal.
 

Wichtig: Den Antrag stellen kann nur ein vom berechtigten Unternehmen beauftragter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Dieser registriert sich ab dem 8. Juli auf dem Portal des BMWi und erhält per Post die zur Antragstellung erforderliche PIN. Das zweistufige Authentifizierungsverfahren ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.

Eine ausführliche Erklärung der Antragsstellung kann hier eingesehen werden.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Die Zuschüsse der Überbrückungshilfe gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens für das entsprechende Jahr positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

Zusatzprogramme in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg

Das Land Nordrhein-Westfalen verlängert die eigenen Hilfen Überbrückungshilfe Plus.  Das Zusatzprogramm ergänzt die Überbrückungshilfen für den Unternehmerlohn: Mit der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erhalten Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Die Landesregierung stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit. Somit können 100.000 Antragssteller die ergänzende Hilfe erhalten.

Weitere Informationen können hier eingesehen werden.
 

Auch das Land Baden-Württemberg stockte die Überbrückungshilfe I des Bundes durch ein Zusatzprogramm auf. Ob das Programm auf die Überbrückungshilfe II ausgeweitet wird, ist noch nicht klar. 

Weitere Informationen können hier eingesehen werden.

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