16.06.2020Fachbeitrag

Update Rechtsprechung Grunderwerbsteuer

Aktuelle Rechtsprechung zur sogenannten Konzernklausel kann auch noch für bereits in der Vergangenheit erfolgte Umstrukturierungen gewinnbringend genutzt werden.

Die Grunderwerbsteuer gewinnt für den Mittelstand zunehmend an Bedeutung: Denn die Immobilienpreise steigen und der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit die steuerlich relevanten Tatbestände zunehmend ausgedehnt. Zudem sind die Steuersätze in der Vergangenheit nicht unerheblich erhöht worden. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Finanzverwaltung die Steuertatbestände vielfach zu weit auslegt und Grunderwerbsteuer erhebt, obwohl kein Anlass hierzu besteht. Folge ist, dass der Mittelstand in vielen Fällen zu Unrecht mit Grunderwerbsteuer belastet wird.


Gerichtsentscheidungen zugunsten Steuerpflichtiger

Letzteres bestätigte der Bundesfinanzhof erst kürzlich wieder im Rahmen mehrerer Entscheidungen zur Steuerbefreiung gem. der sogenannten Konzernklausel in § 6a GrEStG. Diese Gesetzesnorm soll Umstrukturierungsvorgänge von einer Grunderwerbsteuerbelastung befreien. Die Finanzverwaltung gewährte die Steuerbefreiung jedoch nur unter sehr engen Bedingungen. Im Frühjahr 2020 wurden nun sieben Entscheidungen des Bundesfinanzhofs veröffentlicht, von denen sechs zugunsten des Steuerpflichtigen ausgingen (BFH v. 21.8.2019 – II R 15/19 bis II R 21/19). Anders als die Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof die Vorschrift bewusst weit auslegt.


Mehr Steuerpflichtige begünstigt und Fristen weniger restriktiv

Der Bundesfinanzhof entschied unter anderem, dass der Kreis der Unternehmen, welche die Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG in Anspruch nehmen dürfen, weit auszulegen ist. Im Grundsatz kommt jeder Steuerpflichtige in Betracht, der wirtschaftlich tätig ist. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit wird schon angenommen, wenn jemand sich an einer Gesellschaft beteiligt, der ein Grundstück gehört. Auch die strikte Einhaltung bestimmter Fristen, die vor und nach dem Erwerb des Grundstücks zur Erlangung der Steuerbefreiung beachtet werden müssen, hat der Bundesfinanzhof gekippt. Diese Fristen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht einzuhalten, wenn diese aufgrund der Umstrukturierung nicht eingehalten werden können. Die Finanzverwaltung hatte dies bisher deutlich restriktiver gesehen und entsprechend keine Steuerbefreiung für Umstrukturierungen gewährt.


Überprüfung der Steuerbelastung kann sich lohnen

In der Konsequenz sollten Unternehmen bei Grunderwerbsteuersachverhalten eine Belastung nicht zu früh hinnehmen, sondern im Detail prüfen, ob eine Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts tatsächlich gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für Grunderwerbsteuer, die im Zuge von Umstrukturierungsvorgängen oder im Zuge von Übertragungen von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften angefallen ist.

Erfreulicherweise kommt den Betroffenen in diesem Zusammenhang zugute, dass aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten häufig noch langfristig die Möglichkeit besteht, auch eine bereits entstandene Grunderwerbsteuerbelastung erfolgversprechend anzugreifen. Dies kann unter Umständen selbst dann der Fall sein, wenn die zunächst vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide nicht angefochten worden sind. Positive Rechtsprechung wie die oben erwähnte Rechtsprechung zur sogenannten Konzernklausel kann also auch noch für bereits in der Vergangenheit erfolgte Umstrukturierungen gewinnbringend genutzt werden. Hoffnung besteht somit auch für Unternehmen, die die Grunderwerbsteuer ursprünglich hingenommen und schon lange bezahlt haben.

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