02.04.2020Fachbeitrag

Update: Soforthilfe Corona - Strafbarkeitsrisiken

 

Bei falschen Angaben droht ein Strafverfahren wegen Betrugs und Subventionsbetrug

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, hat der Bundestag am 26.03.2020, die „Soforthilfe Corona“ erlassen, um Unternehmern, Selbstständigen und Angehörigen freier Berufe, die sich infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen Zuschuss zu unterstützen.

Es wurde zugesichert, die Soforthilfen ohne spezielle Prüfung und unbürokratisch auszubezahlen.

Doch bei der Beantragung der Soforthilfe ist größte Vorsicht geboten! Die Voraussetzungen, die an die Förderung gestellt werden, sind hoch. Werden falsche Angaben gemacht oder liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrug sowie Falscher Versicherung an Eides statt in Betracht.

Hinweis: Die Voraussetzungen an die Soforthilfe unterscheiden sich je nach Bundesland. Sie finden einen Hinweis bei der jeweiligen Frage. Der Beitrag kann nicht die Voraussetzungen für sämtliche Bundesländer erfassen.
 

1. Wer kann die Soforthilfe beantragen?

Die Förderung kann von Selbstständigen, Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten (je nach Bundesland) oder Angehöriger freier Berufe beantragt werden. Je nach Bundesland können auch landwirtschaftliche Unternehmen sowie Sozialunternehmen die Förderung beantragen. Selbstständige sind nur dann antragsberechtigt, wenn mit der Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts bestritten wird.
 

2. Unter welchen Voraussetzungen darf die Soforthilfe beantragt werden?

Die Soforthilfe soll Unternehmen, Selbstständige oder Angehörige freier Berufe fördern, die sich in einer "existenzbedrohlichen Wirtschaftslage" befinden unterstützen. Mit der Förderung sollen Umsatzeinbrüche und Liquiditätsengpässe überbrückt werden.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage ist dann zu bejahen, wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt. Das ist der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu bezahlen.

Die Frage, ob erst Rücklagen aufgebraucht werden müssen, wird von den jeweiligen Bundesländern nicht beantwortet. Nach unserer Ansicht sind Rücklagen im Betrieb keine fortlaufenden Einnahmen

Wichtig: Der Liquiditätsengpass muss aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sein! Dies muss auch entsprechend nachgewiesen werden können. Ein bloßer Hinweis auf ausbleibenden Umsatz infolge der Corona-Pandemie genügt diesen Anforderungen nicht.
 

3. Wer erhält keine Förderung?

Unternehmen, die bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten lagen, sind nicht zur Förderung berechtigt. Das bedeutet, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage erst nach dem 11. Märt 2020 eingetreten sein darf. Unternehmen, die bereits vorher keine liquiden Mittel mehr hatten, um laufende Kosten zu tragen, erhalten keine Förderung. Selbes gilt für Unternehmen, für die vor dem 11. März 2020 die Voraussetzungen einer Insolvenz erfüllt waren.
 

4. Muss erst Privatvermögen liquidiert werden?

Nein. Mittlerweile haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, Privatvermögen unberücksichtigt zu lassen.
 

5. Welche Folge hat ein Umschichten des Betriebsvermögens auf das Privatkonto?

Hiervon raten wir dringen ab! Werden liquide Mittel vom Geschäftskonto auf das Privatvermögen übertragen und dann die Förderung aufgrund eines Liquiditätsengpasses beantragt, liegt ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB vor. Es ist nicht erforderlich, dass die Förderung ausgezahlt wird. Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs genügt es bereits, falsche Angaben zu machen. Darüber hinaus liegt eine Strafbarkeit wegen Versicherung an Eides statt vor.

Abhängig von der Gesellschaftsform kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht.
 

6. Welche Strafe droht bei falschen Angaben?

Werden falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrug oder Falscher Versicherung an Eides statt. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass sämtliche Anträge nachträglich geprüft werden. Neben dem Strafverfahren droht auch die Rückzahlung der Soforthilfe und weitere gewerberechtliche Konsequenzen (etwa ein Verbot an der Teilnahme öffentlicher Ausschreibungen, Entzug der Konzession etc.).

PDF laden

Mehr zu diesen Themen