19.02.2021Praxistipp

Einreisebestimmungen im EU-Ausland und für Rückkehrer

Viele EU-Staaten habe die Einreise an strenge Voraussetzungen geknüpft, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.


Aufgrund der Corona-Pandemie ist der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums stark eingeschränkt. Geschäftliche Reisen und Transportfahrten ins europäische Ausland sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zudem gelten spezielle Regeln für Personen, die nach Deutschland zurückkehren. Nachfolgend finden Sie Informationen für Reiserückkehrer sowie eine Übersicht zentraler Anlaufstellen, die Informationen zu den Einreisebestimmungen europäischer Nachbarländer bereitstellen. Das Informationsnagebot wird regelmäßig aktualisiert.

Hinweis: Bund und Länder raten dringend dazu, auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.

Regeln für Reiserückkehrer

Für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, gelten strenge Einreiseregelungen.

Dabei wird zwischen Einreisen aus Risikogebieten, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten unterschieden. Entscheidend ist jeweils nicht allein Ihr Abreiseort, sondern alle Orte, an denen Sie sich in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben.


Einreise aus Risikogebieten

Ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als Risikogebiet, wenn dort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Hier finden Sie eine aktuelle Liste des Robert-Koch-Instituts, die alle Risikogebiete ausweist.


Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)

Einreisende aus einem Risikogebiet müssen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung  (DEA) ausfüllen und die Bestätigung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei der Einreise mitführen. Ausnahmen gelten für folgende Personengruppen:

  1. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  2. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durch­reise abzuschließen,
  3. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  4. Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.
  5. Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.


Testpflicht

Einreisende aus Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach der Einreise über einen negativen Corona-Test oder ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie sich nicht mit dem Coronavirus infiziert haben.

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet (kein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet) sind folgende Personengruppe von der Testpflicht ausgenommen:

  1. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  2. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durch-reise abzuschließen,
  3. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  4. Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren und dabei angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten.
  5. Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
  6. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden

        a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht
            dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten
            oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
        b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für
            die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist,
            und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-geber bescheinigt wird,
        c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des
            diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
        d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Staaten in Ausübung ihres Dienstes,

     7. Grenzpendler und Grenzgänger, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte         
         einhalten; Grenzpendler sind Personen, • die in der Bundesrepublik Deutschland ihren
         Wohnsitz haben und • sich zwingend notwendig für ihre Berufsausübung, ihr Studium oder
         ihre Ausbildung an die entsprechende Stätte in einem Risikogebiet begeben müssen und •
         regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger
         sind Personen, • die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und • sich zwingend
         notwendig für ihre Berufsausübung, ihr Studium oder ihre Ausbildung in die Bundesrepublik
         Deutschland begeben müssen und • regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
         Wohnsitz zurückkehren.
     8. Angehörige und Angestellte in- und ausländischer Streitkräfte, soweit sie von § 54a des
         Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,
     9. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts
         der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der
         Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken
         nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. In begründeten Einzelfällen kann die
         zuständige Landesbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen
         Grundes erteilen oder Ausnahmen einschränken.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.


Quarantänepflicht

Nach der Einreise besteht eine zehntägige Quarantänepflicht, die in der Regel mit einem zweiten negativen Testergebnis bereits nach 5 Tagen beendet werden kann. Bestimmte Personengruppen sind bei entsprechenden Nachweisen von der Quarantänepflicht befreit, etwa Durchreisende ohne Zwischenstopp in Deutschland oder Personen, die beruflich grenzüberschreitend Waren/Güter transportieren. Genaue Informationen entnehmen Sie bitte der Quarantäneverordnung Ihres Bundeslandes (Internetseiten der einzelnen Bundesländer).

Einreise aus Hochinzidenzgebieten

Ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als Hochinzidenzgebiet, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus besteht. Eine aktuelle Liste aller Staaten und Regionen, die als Hochinzidenzgebiete eingestuft werden, finden Sie hier.
 

Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)

Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet müssen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung  (DEA) ausfüllen und die Bestätigung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei der Einreise mitführen. Ausnahmen gelten für folgende Personengruppen:

  1. Personen, die lediglich durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  2. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durch­reise abzuschließen,
  3. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  4. Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben.
     

Testpflicht

Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet müssen sich bereits vor der Abreise testen lassen. Bei der Einreise muss das negative Testergebnis ggf. bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Einreisende, die ein Beförderungsunternehmen (wie Flugzeug, Bus, Bahn oder Fähre) nutzen, müssen den Nachweis Ihrem Beförderer bereits vor bzw. bei der Abreise vorlegen.

Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet (kein Virusvarianten-Gebiet) sind folgende Personengruppe von der Testpflicht ausgenommen:

  1. Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  2. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durch-reise abzuschließen,
  3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden: Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und dabei angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
  4. Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
  5. Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.


Quarantänepflicht

Bei der Einreise aus Hochinzidenzgebieten gelten dieselben Quarantänebestimmungen wie bei der Einreise aus Risikogebieten (siehe oben).

Einreise aus Virusvarianten-Gebieten

Ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als Virusvarianten-Gebiet, wenn dort bestimmte Varianten (Mutationen) des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind. Eine aktuelle Liste aller Virusvarianten-Gebiete finden Sie hier.

 

Einreisbeschränkung/Beförderungsverbot

Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot ab dem 30. Januar bis zum 03. März 2021 für Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. 

Einreisen und Beförderungen aus Virusvarianten-Gebieten sind nur noch für folgende Personen bzw. in folgenden Fällen möglich:

  1. Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen. Zur "Kernfamilie" gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder;
  2. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland;
  3. Personen, die in Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen (ohne Einreise nach Deutschland);
  4. Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal (u.a. Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews);
  5. Gesundheitspersonal (Ärzte und Krankenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen;
  6. Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen;
    Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, bei
    - Verwandten 1. Grades (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls,
    - der Geburt des eigenen Kindes,
    - zwei nahe Verwandten bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes,
    - medizinischer Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson,
    - Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben.
  7. Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.

Der jeweilige Ausnahmegrund muss bei der Einreise entsprechend glaubhaft gemacht und belegt werden.


Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)

Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung  (DEA) ausfüllen und die Bestätigung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei der Einreise mitführen.

Für Virusvarianten-Gebiete bestehen keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht! Das heißt, alle Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen eine DEA ausfüllen.


Testpflicht

Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet müssen sich bereits vor der Abreise testen lassen. Bei der Einreise muss das negative Testergebnis ggf. bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Einreisende, die ein Beförderungsunternehmen (wie Flugzeug, Bus, Bahn oder Fähre) nutzen, müssen den Nachweis Ihrem Beförderer bereits vor bzw. bei der Abreise vorlegen.

Für Virusvarianten-Gebiete bestehen keine Ausnahmen von der Testpflicht.

 

Quarantänepflicht

Bei der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gelten dieselben Quarantänebestimmungen wie bei der Einreise aus Risikogebieten (siehe oben).

Überblick für Transportunternehmen

Bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet, das weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvarianten-Gebiet ist, ist Transportpersonal von der Anmelde- und Testpflicht unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Risikogebiet oder in Deutschland ausgenommen.

Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet unterliegt das Transportpersonal der Anmeldepflicht, ist aber von der Testpflicht befreit, sofern sich das Personal nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat oder sich nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird.

Bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet unterliegt das Transportpersonal einer Anmelde- und Testpflicht.

 

 

Ausführliche Informationen zu den Bestimmungen für Reiserückkehrer finden Sie in Form von FAQ auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums und auf www.zusammengegencorona.de


Informationsangebote – Einreisebestimmungen europäischer Staaten

Alle deutschen Nachbarländer haben aufgrund der Corona-Pandemie bestimmte Einreisebeschränkungen erlassen. Oft gelten Ausnahmen für berufliche Reisen und Transportunternehmen. Bei den folgenden Informationsportalen finden Sie länderspezifische Informationen, die fortlaufend aktualisiert werden.

Belgien


Dänemark


Frankreich


Luxemburg


Niederlande

Österreich


Polen


Schweiz


Tschechien

 

 

Hinweis: Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

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