03.05.2017Fachbeitrag

Internationaler Rechtskommentar:
Belgien: Bedeutende aktuelle Entwicklungen in Belgien bezüglich Steuergesetzgebung

Rechtskommentar:

Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

Das belgische Steuerrecht stand in den letzten Jahren laufend unter dem Zeichen von Veränderungen. Auch mit Beginn dieses Jahres sind wieder zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten. Im nachstehenden Beitrag versuchen wir Ihnen einen ersten Überblick über die bedeutendsten Änderungen der Jahre 2016 und 2017 zu geben.


1. Auswirkung «Tax Shift» und Umsetzung des «BEPS-Aktionsplans»

Die steuerlichen Entwicklungen in Belgien im Jahr 2016 konzentrierten sich einerseits vor allem auf die weitere Ausgestaltung des bereits in 2015 eingeführten „Tax Shifts“ sowie andererseits auf die Umsetzung der international beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung von 'Base Erosion and Profit Shifting ('BEPS')’ in die nationale Gesetzgebung.

Den Schwerpunkt dieser Übersicht bilden die durch den belgischen Gesetzgeber getroffenen steuerrechtlichen Maßnahmen zur weitergehenden Förderung von Investitionen und Arbeit. Finanziert werden diese Maßnahmen durch eine weitere Erhöhung der Quellensteuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen sowie aus Kapitaleinkünften.

Anschließend werden sodann die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die Transparenzverpflichtung dargestellt. Aus internationaler Sicht sind dabei vor allem die neue Gesetzgebung in Sachen Verrechnungspreisdokumentation als auch die weitreichenden behördlichen mehrwertsteuerlichen Regelungen in Sachen „Fernabsatzverträge“ von Belang. Es ist davon auszugehen, dass in unserer globalisierten Welt diese Themen weiter an Wichtigkeit gewinnen werden.

2. Körperschaftssteuer

Einführung einer Abzugsmöglichkeit für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten
Gesetz vom 3. August 2016

Die belgische Regelung über die steuerliche Abzugsfähigkeit für Einkünfte aus Patenten entsprach nicht den in Aktionspunkt 5 des BEPS-Aktionsplans der OECD enthaltenen Anforderungen. Der Gesetzgeber sah sich daher genötigt, die alte gesetzliche Regelung aufzuheben und durch eine neue Abzugsmöglichkeit für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten zu ersetzen. Ziel dieser neuen gesetzlichen Regelungen ist zunächst, den internationalen Anforderungen zu genügen. So wird der abzugsfähige Betrag für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten zukünftig anhand der Netto-Einkünfte und nicht, wie bisher, auf Grundlage der Brutto-Einkünfte errechnet.

Belgien hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen steuerlichen Vorteil noch lukrativer für Unternehmen zu gestalten. Zielsetzung ist, innovative Industrien nach Belgien zu locken, indem Einkünfte aus Patenten und Erfindungen steuerlich weitestgehend freigestellt werden:

Der abzugsfähige Betrag auf diese Einkünfte soll von 80 auf 85% erhöht werden;

Die Abzugsmöglichkeit wird nicht, wie bisher, auf Einkünfte aus Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten beschränkt, sondern gilt fortan auch für Einkünfte aus anderen gewerblichen Schutzrechten wie beispielsweise urheberrechtlich geschützter Software und Sortenschutzrechte.

Diese Regelung über die Abzugsfähigkeit bleibt auch nach Fusion bzw. Spaltung eines Unternehmens bestehen.

Wegzugsteuer
Art. 6-11 Gesetz vom 1. Dezember 2016
Diese Maßnahme betrifft die Wegzugsteuer auf nicht-realisierte Gewinne aus Vermögenswerten, die im Rahmen der Verlegung des Verwaltungssitzes einer inländischen Gesellschaft ins Ausland verbracht werden.

Der Steuerpflichtige kann nun zwischen der unmittelbaren und der über einen Zeitraum von 5 Jahren gestreckten Zahlung der Wegzugsteuer auf diese nicht-realisierten Gewinne wählen.

Diese Maßnahme ist unmittelbar auf die europäische Anti-Missbrauchs-Richtlinie zurückzuführen (Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts).

Gesetzliche Regelung zur Verrechnungspreisdokumentation
Art. 53-62 Programmgesetz vom 1. Juli 2016

Die in Aktionspunkt 13 des OECD-Aktionsplans BEPS festgelegte Modellgesetzgebung wurde durch den belgischen Gesetzgeber fast eins zu eins in die nationale Gesetzgebung übernommen, wodurch die dreiteilige Berichtspflicht, bestehend aus Master file (Stammdaten), Local file (landesspezifische Dokumentation) und dem Country-by-country reporting (länderbezogener Bericht), eingeführt wurde.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer stamm- und landesspezifische Dokumentation gilt ausschließlich für Konzerngesellschaften, deren belgische Unternehmung in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausging, einen der folgenden Schwellenwerte überschritten hat (Art. 321/4 belg. EStG):

  • Summe von € 50 Mio. an Betriebs- und Finanzerträgen;
  • Eine Bilanzsumme von € 1 Mrd.;
  • Eine jährliche durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 100 Vollzeit- beschäftigten.


Die Stammdokumentation ermöglicht einen Einblick in multinationale Konzerne, einschließlich in die Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer immateriellen Vermögenswerte, der gruppeninternen Finanztransaktionen und der konsolidierten Finanz- und Steuersituation der Konzerne, ihrer gesamten Betriebspolitik sowie einer weltweiten Auflistung ihrer Einkünfte und wirtschaftlichen Tätigkeiten (Art. 321/5 belg. EStG).

Die Stammdokumentation stellt demnach ein ergänzendes Instrument zu den länderbezogenen Berichten dar, welche in Hinblick auf die Verrechnungspreispolitik der belgischen Niederlassung die Durchführung einer allgemeinen Risikobewertung ermöglichen sollen.

Die landesspezifische Dokumentation hingegen besteht aus zwei verschiedenen Formblättern, die stets gemeinsam einzureichen sind (Art. 321/5 belg. EStG). Das erste Formblatt enthält dabei Informationen sowohl über die Form und die Tätigkeiten als auch die verbundenen Geschäfte der belgischen Konzerngesellschaft.

Auf dem zweiten Formblatt hingegen sind sowohl die getätigten verbundenen Geschäfte als auch die Handhabung der Verrechnungspreispolitik der einzelnen Geschäftsbereiche der belgischen Konzerngesellschaft zum Zwecke der Vergleichbarkeit jeweils detailliert offenzulegen. Dieses zweite Formblatt ist indes nur dann auszufüllen, wenn innerhalb eines Geschäftsbereichs der belgischen Konzerngesellschaft grenzüberschreitende verbundene Geschäfte in Höhe von € 1 Mio. oder mehr getätigt werden; ob dieser Schwellwert überschritten wird, ist sodann für jeden Geschäftsbereich einzeln zu überprüfen.

Die Stammdokumentation ist binnen zwölf Monaten nach dem letzten Tag des Berichtszeitraums durch die betroffenen multinationalen Konzerne einzureichen (Art. 321/4 belg. EStG).

Die landesspezifische Dokumentation hingegen ist unmittelbar gemeinsam mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres einzureichen (Art. 321/5 belg. EStG).

Den dritten Eckpfeiler der neuen Dokumentationspflichten bildet die länderbezogene Berichterstattung. Die belgischen gesetzlichen Regelungen diesbezüglich stimmen dabei vollständig mit denjenigen des Aktionspunktes 13 der OECD überein. Diese länderbezogene Berichterstattung muss daher stets eine Darstellung sämtlicher Unternehmungen eines Konzerns inkl. der Nennung des für die einzelnen Unternehmungen einschlägigen Gerichtsbezirks sowie einen Überblick über die Hauptaktivität enthalten. Andererseits sollte die länderbezogene Berichterstattung auch eine Übersicht der quantitativen Daten einschließlich der gesamten Einkünfte, Gewinn bzw. Verlust vor Steuern, gezahlte Einkommensteuer, eingezahltes Kapital etc. umfassen.

Nach belgischem Recht ist die belgische Muttergesellschaft eines multinationalen Konzerns indes nur dann zur Erstellung einer solchen länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet, wenn in dem der Berichterstattung vorausgehenden Jahr ein konsolidierter Bruttoumsatz von mehr als € 750 Mio. erwirtschaftet wurde (Art. 321/2 belg. EStG). Unter dem Begriff des Bruttoumsatzes ist dabei die Summe der Bruttoerlöse, des Bruttobetriebsüberschusses sowie des Bruttos der außerordentlichen Erträge zu verstehen, wie sie sich auch der konsolidierten Bilanz der Muttergesellschaft ergibt.

Der belgische Gesetzgeber erlegt die Pflicht zur Eingabe der länderbezogenen Dokumentation der Muttergesellschaft auf, da diese unter bilanzrechtlichen Gesichtspunkten auch zur Eingabe der konsolidierten Bilanz verpflichtet ist.

Indes kann auch die belgische Unternehmung eines Konzerns, die nicht gleichzeitig Muttergesellschaft ist, zur Eingabe der länderbezogenen Dokumentation in Belgien verpflichtet werden; diese Pflicht entsteht, wenn die tatsächliche Muttergesellschaft in einem Land belegen ist, in dem eine solche Verpflichtung zur Eingabe der länderbezogenen Dokumentation nicht besteht (Art- 321/2 § 2 ff. belg. EStG). Des Weiteren sind belgische Unternehmungen multinationaler Konzerne auch dann zur Eingabe einer länderbezogenen Dokumentation verpflichtet, wenn sie den oben dargestellten Schwellenwert von € 750 Mio. überschreiten. Im Zuge dieser Dokumentation muss die belgische Unternehmung die belgischen Behörden sodann u.a. über die Identität und den Sitz der Muttergesellschaft informieren (Art. 321/3 belg. EStG).

Diese Berichterstattung erfolgt unter Verwendung eines durch die Behörde vorgefertigten Formblattes; dieses Formblatt ist binnen 12 Monaten nach dem letzten Tag desjenigen Geschäftsjahres, für das die Muttergesellschaft eine konsolidierte Bilanz hinterlegt hat, in elektronischer Form bei der belgischen Behörde einzureichen (Art. 321/2 § 1 belg. EStG).

Nach Erhalt dieser länderbezogenen Berichterstattung geht die belgische Behörde zum automatischen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden derjenigen Mitgliedsstaaten über, in denen der multinationale Konzern über eine Tochtergesellschaft bzw. Betriebsstätte verfügt.

Die neue belgische Gesetzgebung zur Verrechnungspreisthematik sieht zudem auch Sanktionen für die Nichteinhaltung der Berichterstattungspflicht vor. Werden die länderbezogene Berichterstattung, die Stammdokumentation und/ oder die landesspezifische Dokumentation gar nicht, verspätet oder aber nicht vollständig eingereicht, so kann die Behörde bei einer widerholten Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Bußgelder zwischen € 1.250,- bis € 25.000,- verhängen (Art. 445 § 3 belg. EStG).

In Übereinstimmung mit Art. 444 belg. EStG kann außerdem auch eine Steuererhöhung von 10% bis 200% auf die zusätzliche, nach Gewinnbereinigung geschuldete Steuer aufgeschlagen werden.

Zahlungen an Steueroasen
Art. 44 Programmgesetz vom 1. Juli 2016
Belgische Gesellschaften sowie belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften sind verpflichtet, alle Zahlungen von mehr als € 100.000,- im Rahmen der jährlichen Steuererklärung anzugeben, sofern diese Zahlungen an solche Staaten getätigt wurden, die durch die OECD als nicht den Anforderungen des Informationsaustauschs genügend, eingeordnet wurden.

Mit dem Programmgesetz vom 01. Juli 2016 wurde diese Liste der OECD nun wie folgt erweitert:

Staaten oder staatliche Gebietskörperschaften, die keine Körperschaftssteuer auf Erträge in- oder ausländischen Ursprungs erheben; Staaten oder staatliche Gebietskörperschaften, deren Körperschaftssteuertarif (der mit der tatsächlichen Steuerbelastung von Einkünften ausländischen Ursprungs übereinstimmt) unter 15% liegt.

3. Steuer der natürlichen Personen
Erhöhung der abzugsfähigen Pauschale für Berufskosten für Arbeitnehmer

Art. 3 Programmgesetz vom 26. Dezember 2015

Die für Arbeitnehmer anzuwendende abzugsfähige Pauschale für Berufskosten wird erhöht.

Für das Steuerjahr 2017 beträgt die Kostenpauschale:

Prozent pauschale Kosten - Einkommen
30% - Bis € 8.450
11% - Von € 8.450 bis 19.960
3 % - Über 19.960

Die Kostenpauschale kann jedoch niemals höher sein als € 4.240,-.

Freistellung bestimmter Einkünfte aus der „Sharing economy“

Art. 35-43 Programmgesetz vom 1. Juli 2016
Mit dem Programmgesetz vom 01. Juli 2016 wurde eine spezielle Steuervorschrift für Gewinne aus „Dienstleistungen“ eingeführt, die ein Verbraucher für einen anderen Verbraucher via einer durch den Staat anerkannten oder errichteten elektronischen Plattform erbringt (neuer Art. 90 Abs. 1, 1°bis belg. EStG).

Einkünfte, die über diese Plattformen (bspw. „UBER“) erwirtschaftet werden, sollen fortan separat mit 20% besteuert werden (nach Abzug einer Kostenpauschale von 50%). Voraussetzung ist unter anderem, dass diese Einkünfte einen Wert von € 5.000,- brutto nicht übersteigen. Andernfalls werden diese Einkünfte als Einkommen klassifiziert.

Besteuerung von juristischen Konstruktionen: “Caymantax”


Art. 49 Programmgesetz vom 1. Juli 2016

Die Definition der juristischen Konstruktionen, deren Bestehen in der Steuererklärung anzugeben ist, wurde mit Beginn des Steuerjahres 2016 erweitert. Im Hinblick auf diese Konstruktionen wurde zudem eine Transparenzregelung eingeführt, wodurch die Einkünfte „erhalten aus“ bzw. „gutgeschrieben oder ausgezahlt aus“ auf Seiten des Gründers besteuert werden bzw. in einigen Fällen seitens des Drittbegünstigten, wenn dieser der belgischen Einkommenssteuer oder der Besteuerung juristischer Personen unterworfen ist (Art. 5/1 und Art. 220/1 belg. EStG).

Unter dem Begriff der „juristischen Konstruktionen“ werden alle trustartigen Rechtsverhältnisse verstanden, ungeachtet ob diese in ihrem Wohnsitzland einer Einkommensteuer unterworfen sind oder nicht. Darüber hinaus unterfallen diesem Begriff auch ausländische, niedrig besteuerte juristische Personen, wie zum Beispiel die Liechtensteiner Stiftung, die Liechtensteiner Anstalt und die Luxemburgische Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen.

In 2017 wird nun zusätzlich ein neues behördliches Bußgeld eingeführt, welches zu leisten ist, wenn das Bestehen einer juristischen Konstruktion nicht angezeigt wird. Diese Geldbuße in Höhe von € 6.250,- wird für dasjenige Jahr verhängt, in dem die Anzeige der bestehenden juristischen Konstruktion unterlassen wird.

Umsatzsteuer
„Fernabsatzverträge“: Belgien verschärft die Rechtsvorschriften

Beschluss Nr. E.T. 128.714 vom 09. Februar 2016

Mit ausländischen Verkäufern geschlossene Fernabsatzverträge werden von den belgischen Steuerbehörden in Zukunft genau ins Visier genommen. Verbraucher, die bei ausländischen Onlineshops bestellen, um so von den niedrigeren MwSt.- Tarifen im Ausland zu profitieren (in Belgien beträgt die MwSt. schließlich 21%), sind dem belgischen Fiskus ein Dorn im Auge. Überschreitet der Jahresumsatz eines ausländischen Verkäufers einen bestimmten Schwellenwert, so unterfallen die abgeschlossenen Fernabsatzverträge aktuell grundsätzlich dem MwSt.- Regime des Landes des Käufers. Dieser Grundsatz gelangt indes nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung der Waren an den Käufer eine Verpflichtung des Verkäufers darstellt. In Anwendung der innerhalb des „MwSt.- Ausschusses“ der Europäischen Kommission übereingekommenen „Richtvorgaben“, werden die belgischen Behörden diese Voraussetzungen in Zukunft weiter ausgelegt. Somit ist von nun an auch dann Rede von einem „Fernabsatzvertrag“, wenn der Verkäufer lediglich mittelbar an dem Transport beteiligt ist.

Quellensteuer
Quellensteuer auf Dividenden
Gesetzesentwurf Parl.St. Kamer 2016-17, nr. 54-2208/001.

Die in 2016 noch geltende allgemeine Quellensteuer wird ab dem 1. Januar 2017 von 27% auf 30% erhöht. Gleichzeitig werden verschiedene früher bestehende Ausnahmen gestrichen.

Quellensteuer auf Zinsen
Gesetzesentwurf Parl.St. Kamer 2016-17, Nr. 54-2208/001.
Der aktuelle allgemeine Quellensteuertarif auf Zinsen wird ebenfalls von 27% auf 30% erhöht; ausgenommen sind die folgenden Fälle:

  • Belgische Staatsanleihen, die zwischen dem 24. November und dem 2. Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet wurden (weiterhin 15%);
  • Zinsen, die von normalen Sparkonten stammen, sind von Quellensteuer freigestellt (Freibetrag von € 1.880,- pro Steuerzahler).


Transaktionssteuern
Gesetzesentwurf Parl.St. Kamer 2016-17, Nr. 54-2208/001.
Die in 2016 eingeführte Transaktionssteuer wird wieder gestrichen.

Kapitalerträge, die von natürlichen Personen außerhalb ihrer Berufsausübung im Rahmen von „schnellen“ entgeltlichen Transaktionen börsennotierter Aktien verwirklicht werden, sollen zukünftig grundsätzlich nicht mehr besteuert werden.

4. Zu erwartende weitere Entwicklungen
Durch die Gewährung gezielter Steuervorteile gelang es Belgien in der Vergangenheit immer wieder, wichtigen Niederlassungen von international aktiven Unternehmen Schutz zu geben. Allerdings geraten diese steuerlichen Vorzugsregelungen international immer weiter unter Beschuss. Beginn Januar 2016 sah Belgien sich zunehmender Kritik ausgesetzt und wurde schließlich durch die Europäische Kommission verurteilt, die als staatliche Beihilfen getarnten Vorteile aus excess profit rulings zurückzufordern.

Aufgrund des starken internationalen Drucks sieht sich die belgische Regierung nun auch gezwungen, weitreichende Änderungen im Bereich der Körperschaftssteuer in Angriff zu nehmen.

Zielsetzung dabei ist es, den allgemeinen Steuersatz drastisch von heute 33,99% auf weniger als 20% zu verringern. Die Bemessungsgrundlage hingegen soll durch Aufhebung der meist günstigen steuerlichen Vorzugsregelungen erweitert werden.

Die Durchführung dieser Vorhaben wird unzweifelhaft Themenschwerpunkt weiterer Artikel sein. Ziel der Regierung ist es, dass Belgien als Investitionsland auch attraktiv bleibt. Wir halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Autor: Johan De Ridder | Advocaat

Kocks & Partners, Brüssel/Belgien
www.kocks-partners.be

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