28.08.2015Fachbeitrag

Internationaler Rechtskommentar:
Belgien: Der "strafrechtliche Vergleich" wird ausgedehnt

Rechtskommentar:

Der "strafrechtliche Vergleich" oder "Strafvergleich" enthält die Rücknahme der Strafforderung gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Staates und Erfüllung von bestimmten gesetzlichen Bedingungen. Der bereits seit 1935 in Belgien bestehende "Strafvergleich" oder "strafrechtliche Vergleich" wurde zum letzten Mal durch das Gesetz vom 11. Juli 2011 überarbeitet und der aktuellen gesellschaftlichen Lage angepasst. Die Aktualisierung des strafrechtlichen Vergleiches erfolgte auf Grund der Überlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die dazu führte, dass nicht alle Straftaten verfolgt werden konnten und dadurch für bestimmte Straftaten ein Gefühl der Straffreiheit hervorgerufen wurde.

Vor allem die Tatsache, dass Finanz- und Steuerstraftaten selten innerhalb einer angemessenen Frist - und oft nicht einmal vor Verjährung - behandelt und verkündete Beschlagnahmungen in der Praxis nur schwer vollstreckt werden konnten, führte im Jahre 2011 nicht nur zu einer vorerst letzten gesetzlichen Überarbeitung des strafrechtlichen Vergleiches, sondern ebenfalls zu seiner in den letzten Jahren stark erhöhten Anwendung. Der strafrechtliche Vergleich wurde oftmals kritisiert, da er den Eindruck erweckt, dass eine strafrechtliche Ahndung frei "verhandelt" werden könne (Stichwort "Justiz der Reichen").

Heutzutage wird der strafrechtliche Vergleich immerhin - ähnlich wie die direkte Zahlung eines Bußgeldes bei der Polizei - als eine administrative Abwicklung der Strafforderung betrachtet und bietet dadurch einige Vorteile. Die etwaigen Opfer der angeblichen Straftat werden verhältnismäßig kurzfristig entschädigt, der Rückstand der Gerichte wird aufgearbeitet, so dass sich das Gefühl der Straffreiheit verringert. Der Abschluss des Vergleiches führt dabei zu keinem Eintrag im Vorstrafenregister.

Artikel 216 des Strafprozessgesetzbuches:

"Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass die Tat nicht derartig zu sein scheint, dass sie mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren oder mit einer schwereren Strafe, gegebenenfalls einschließlich einer Konfiskation, bestraft werden muss, und dass sie die körperliche Unversehrtheit nicht ernsthaft beeinträchtigt, kann er den Täter dazu auffordern, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen […]. Durch die Zahlungen […] erlischt die Strafverfolgung."

In einem Rundschreiben des Justizministeriums und des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 30. Juni 2012 wurde eine Liste mit Straftaten bekanntgegeben, die im Sinne dieses Gesetztextes prinzipiell für einen strafrechtlichen Vergleich in Frage kommen.

Die Grundvoraussetzungen zum Abschluss eines strafrechtlichen Vergleiches sind im Einzelnen:

  • die Strafforderung kann effektiv ausgeübt werden. Die Straftaten dürfen z.B nicht verjährt sein.
  • die bürgerliche Haftung muss mindestens ausdrücklich anerkannt und der nicht bestrittene Teil des Schadens beglichen werden. Die Zahlung gilt als eine unwiderlegliche zivilrechtliche Schuldvermutung.
  • die maximale Höhe der Geldsumme ist das Maximum der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehntel (Indexierung) und gegebenenfalls zuzüglich Sachverständigenkosten. Ein Minimalbetrag wurde nicht festgelegt.
  • die Zahlung geschieht innerhalb einer von der Staatsanwaltschaft bestimmten Frist, zwischen 15 Tagen und 3 Monaten, und kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden.
  • was die steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Straftaten betrifft, durch die Steuern oder Sozialbeiträge hinterzogen werden konnten, ist der Vergleich erst möglich, nachdem der Täter die von ihm geschuldeten hinterzogenen Steuern oder Sozialbeiträge einschließlich der Zinsen bezahlt hat und die Steuer- oder Sozialverwaltung dem Vergleich zugestimmt hat.


Weitere Voraussetzungen zum Abschluss eines strafrechtlichen Vergleiches, sobald die Strafverfolgung bereits in die Wege geleitet worden ist, sind:

  • der Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte muss seinen Willen äußern, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen.
  • gegebenenfalls lässt die Staatsanwaltschaft sich vom Untersuchungsrichter, der eine Stellungnahme über den Stand der Untersuchung abgeben kann, die Strafakte übermitteln.
  • die Staatsanwaltschaft legt Tag, Uhrzeit und Ort der Vorladung aller interessierten Parteien fest, erläutert ihr Vorhaben und gibt die in Raum und Zeit umschriebenen Taten an, auf die sich die Zahlung der Geldsumme bezieht.
  • die Staatsanwaltschaft legt die Höhe der Geldsumme und der Kosten fest und gibt an, auf welche Gegenstände oder Vermögensvorteile zu verzichten ist oder welche Gegenstände oder Vermögensvorteile abzugeben sind.
  • die Staatsanwaltschaft legt die Frist fest, binnen deren der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Angeklagte sowie das Opfer zu einer Einigung über den Umfang des verursachten Schadens und über die Entschädigung kommen können.
  • wenn diese Parteien zu einer Einigung gekommen sind, melden sie dies der Staatsanwaltschaft, die die Einigung in einem Protokoll beurkundet. Die Staatsanwaltschaft erstattet unverzüglich dem mit der Sache befassten Gericht offiziell Bericht.
  • das Gericht stellt - nach der Überprüfung der formellen Anwendungs-bedingungen - ohne Ermessenspielraum das Erlöschen der Strafverfolgung gegen den Täter fest.
  • wenn die Staatsanwaltschaft keine Einigung beurkunden kann, dürfen die während der Konzertierung erstellten Dokumente und gemachten Mitteilungen nicht verwendet werden, um den Täter in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder in jeglichem anderen Verfahren zur Lösung von Konflikten zu belasten. Zudem sind weder als Beweis noch als außergerichtliches Geständnis zulässig.
  • der Vergleich beeinträchtigt weder die Strafverfolgung gegen die übrigen Täter, Mittäter oder Komplizen noch die Klagen der Opfer gegen diese.

 

Autoren:
Oliver Weinand | Advocaat
Nikolaas Lambers | Advocaat

IUSTICA.BE, Brüssel/Belgien
www.iustica.be

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