17.02.2015Fachbeitrag

Internationaler Rechtskommentar:
Niederlande: Übereignung von Baugrundstücken: Die steuerrechtlichen (Un-)Möglichkeiten

Rechtskommentar:

 

In den Niederlanden ist die Übereignung unbebauter Grundstücke grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und dahingegen mit einer 6%-igen Übertragungs-/Grunderwerbssteuer belastet. Die Grunderwerbssteuer stellt damit für den Grundstückserwerber eine
grundsätzliche Kostenposition dar.

Die Situation liegt allerdings anders, wenn das unbebaute Grundstück zum Zeitpunkt der Übereignung als Bauland (im steuerrechtlichen Sinne) angesehen wird. In dem Fall wird die Grundstücksübereignung mit 21% Umsatzsteuer belastet, jedoch ist der Erwerb von der Erhebung der Grunderwerbssteuer befreit.

Im Gegensatz zur Grunderwerbssteuer stellt die Umsatzsteuer nicht in allen Fällen einen Kostenposition für den Grundstückserwerber dar (beispielsweise wenn die Übereignung an ein abzugsberechtigtes Unternehmen geschieht). Die Definition des Begriffs „Bauland“ findet sich in Artikel 11 Absatz 4 des niederländischen Umsatzsteuergesetzes. Dieser Artikel definiert ein unbebautes Grundstück als Bauland, wenn im Hinblick auf eine zukünftige Bebauung:
 

  • Grundstücksarbeiten stattfinden oder stattgefunden haben;
  • Maßnahmen ergriffen werden oder wurden, die ausschließlich dem Grundstückdienen;
  • in der Umgebung Maßnahmen ergriffen werden oder wurden; oder
  • eine Genehmigung für Bauaktivitäten erteilt wurde.

In den Niederlanden entstand in den vergangenen Jahren eine Diskussion über die Auslegung des Begriffs Bauland. Kritiker sind der Ansicht, dass bereits unbebaute Grundstücke, die (nachweislich) eine zukünftige Bebauung als Bestimmung haben, als Bauland zu gelten haben. Mit anderen Worten ist somit eine Erfüllung eines der vorgenannten vier Kriterien nicht länger erforderlich.

In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-543/11) vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache „Woningstichting Maasdriel“ wurden die Kritiker in ihrer Ansicht bestätigt. Der Gerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass unbebaute Grundstücke, die (nachweislich) für zukünftige Bebauungen bestimmt sind, als Bauland (im steuerrechtlichen Sinne) betrachtet werden können. Kombiniert man die Leitsätze des Urteils in der Rechtssache „Woningstichting Maasdriel“ mit den Leitsätzen aus der Rechtssache „Don Bosco“ (Rechtssache C-461/08;), würde auch bei einer Übereignung eines alten Gebäudes, das zum Zwecke der Schaffung von Bauland abgerissen wird, unter bestimmten Bedingungen bereits die Rede von einem Bauland (im steuerrechtlichen Sinne) sein.

Trotz dieser klaren Rechtsprechung haben die Niederlande bis heute keine Änderung in ihrer Gesetzgebung vorgenommen. Dies ändert nichts daran, dass sich Steuerpflichtige direkt auf die Rechtsprechung berufen können. Allerdings kann in der Praxis zu zwei Diskussionen kommen, wenn man sich direkt auf die Rechtsprechung beruft.

Es könnte eine Diskussion mit dem Finanzamt über die Frage entstehen, ob, aufgrund der Rechtsprechung, überhaupt die Rede von Bauland (im steuerrechtlichen Sinne) ist, und falls dem so ist, ob in diesen Fällen überhaupt Gebrauch von der Grunderwerbssteuerbefreiung gemacht werden kann.

Eine Grunderwerbssteuerbefreiung ist, ausgehend von dem wörtlichen Gesetzestext, nur dann möglich, wenn es um Bauland (im steuerrechtlichen Sinne) gemäß der niederländischen Gesetzgebung geht. Strikt genommen wird diese Bedingung nicht erfüllt, wenn man sich auf die Rechtsprechung beruft. Folglich könnte die Grunderwerbssteuerbefreiung aus formellen Gründen verweigert werden.

Damit bleibt das Restrisiko, dass in Fällen der Grundstücksübereignung sowohl die Umsatzsteuer als auch die Grunderwerbssteuer erhoben wird. In den Niederlanden besteht allerdings die Möglichkeit, steuerliche Fragestellungen beziehungsweise Vorgehensweisen vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn man sich auf die Rechtsprechung berufen möchte. Diskussionen mit dem Finanzamt und ärgerliche steuerrechtliche Konsequenzen lassen sich so umgehen.

Autor: Dr. Arjen Westerdijk | Advocaat

Kienhuis Hoving, Enschede/Niederlande
www.kienhuishoving.nl

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