20.02.2015Fachbeitrag

Internationaler Rechtskommentar:
Schweiz: Mehrwertsteuer bei Warenlieferungen und Dienstleistungen aus dem Ausland

Rechtskommentar:

Vorbemerkungen zur schweizerischen Mehrwertsteuer

In der Schweiz erhebt der Bund auf Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen einschließlich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer (MWST). Auch wenn dieses System der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bzw. des privaten Einkommens- und Vermögensverbrauchs für Konsumzwecke ähnlich ausgestaltet ist, wie in den nationalen Regelungen zur Umsatzsteuer in der EU, bestehen Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis. Auch in der Schweiz ist die MWST als sog. Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Der Normalsatz der MWST beträgt derzeit aber lediglich 8% und liegt damit klar unter dem Mindestsatz der Umsatzsteuer in der EU von 15%.

Die MWST ist als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet. Das heißt, die steuerpflichtige Person ist grundsätzlich selbst für die korrekte Veranlagung der Steuer verantwortlich. Somit ist es für ausländische Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenlieferungs- und Dienstleistungsverkehr wichtig, die Pflichten und Risiken hinsichtlich der schweizerischen MWST zu kennen. Nur bei einer korrekten Abrechnung der Mehrwertsteuer lassen sich Steuernachforderungen (inkl. zusätzliche Zinszahlungen), der Verlust des Vorsteuerabzugs oder auch strafrechtliche Konsequenzen vermeiden.

Soweit nachfolgend der Einfachheit halber on „Schweiz“ gesprochen wird, ist darunter das Inland gemäß Schweizer Mehrwertsteuergesetzgebung zu verstehen.

Grundsätzliches zur Mehrwertsteuerpflicht

Grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, wer in der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, gegen außen in eigenem Namen auftritt und jährlich mindestens CHF 100.000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Diese Steuerpflicht beinhaltet die Pflicht, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger mehrwertsteuerlich anzumelden. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz beispielsweise über eine Betriebsstätte tätig sind.

Daneben erhebt die Schweiz eine MWST auf die Einfuhr von Gegenständen sowie eine MWST auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger in der Schweiz. Nachfolgend werden diese Steuerpflichten anhand einer Auftragsvergabe von einem Schweizer Abnehmer an ein ausländisches Unternehmen näher erörtert.

Bestimmung der Leistungsart und des Leistungsorts

Zwecks Klärung einer Mehrwertsteuerpflicht ist als Erstes zu bestimmen, ob es sich bei der bestellten Leistung um eine Dienstleistung oder um eine Lieferung handelt. Die Qualifikation als Lieferung setzt in der Regel eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsfähigkeit über einen Gegenstand voraus.

Ausgehend von dieser Unterscheidung zwischen Lieferung und Dienstleistung bestimmt sich dann, ob die Leistung in der Schweiz oder im Ausland erbracht worden ist. Dienstleistungen gelten in der Regel als am Ort des Empfängers erbracht. Der Ort einer Lieferung befindet sich je nach Sachverhalt entweder am Ort, wo sich der Gegenstand bei der Übernahme befindet oder wo die Beförderung oder der Versand beginnt oder wo er hin geliefert wird. Die Bestimmung des Leistungsortes ist wichtig, da nur Leistungen der MWST unterliegen, welche als innerhalb der Schweiz erbracht gelten. Befindet sich der Ort einer Leistung nicht in der Schweiz, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der Schweizer MWST. In der Regel fällt stattdessen eine Umsatzsteuer im Ausland an.

Dienstleistungsbezug aus dem Ausland

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person von einem in der Schweiz nicht registrierten ausländischen Unternehmen Dienstleistungen, so kann die Bezugs-MWST geschuldet sein. Dies gilt für Dienstleistungen auf denen das Empfängerortprinzip anwendbar ist. Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Werbung oder auch Personalverleih. Die Bezugs-MWST ist dabei nicht vom ausländischen Dienstleistungserbringer, sondern vom Schweizer Leistungsempfänger geschuldet, sofern dieser als steuerpflichtige Person registriert ist. Entsprechend wird die Steuerpflicht vom leistenden ausländischen Unternehmen auf den Schweizer Leistungsempfänger verlagert (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Bei nicht als steuerpflichtig registrierten Leistungsempfängern (z.B. Privatpersonen), gilt ein Limit von CHF 10.000 pro Kalenderjahr, innerhalb dessen Leistungen aus dem Ausland mehrwertsteuerfrei (d.h. ohne Bezugs-MWST) bezogen werden dürfen.

Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland

Schließt ein ausländischer Lieferant mit einem Schweizer Abnehmer einen Werkvertrag ab, der die Montage oder den Einbau eines eingeführten Gegenstandes und seine Ablieferung in der Schweiz beinhaltet, so führt der ausländische Lieferant eine werkvertragliche Lieferung in der Schweiz aus. Die Begründung liegt darin, dass sich der Ort der Lieferung dort befindet, wo das Werk dem Abnehmer abgeliefert bzw. übergeben wird. Zeitlich gilt ein Werk erst dann als geliefert, wenn es fertig montiert oder eingebaut und allenfalls in Betrieb genommen ist. Als Beispiele von solch werkvertraglichen Leistungen lassen sich die Ablieferungen von eingeführten Maschinen, Computerprogrammen, Küchen, Fenstern oder Geländern nach Montage anführen.

Falls der ausländische Unternehmer pro Jahr für mehr als CHF 100.000 Leistungen in der Schweiz erbringt, wird er in der Schweiz mehrwertsteuer- und damit registrierungspflichtig und muss seinen gesamten Umsatz in der Schweiz versteuern. Entsprechend hat dieserausländische Unternehmer auf seinen Werklohn, den er seinem Schweizer Abnehmer in Rechnung stellt, die MWST zu entrichten.

Ist der ausländische Unternehmer in der Schweiz jedoch nicht mehrwertsteuerlich registriert, zeigen sich unterschiedliche Steuerfolgen. Nachfolgend werden diese Steuerfolgen am Beispiel einer baugewerblichen Lieferung kurz dargestellt. Zu beachten ist, dass sich die Steuerfolgen je nach Art der Lieferung beispielsweise bei werkvertraglichen Fahrnislieferungen wie Maschinen, Geräte etc. von den nachfolgenden Ausführungen unterscheiden können.

Baugewerbliche Lieferung mit Einfuhr von Baumaterialen

Als baugewerbliche Lieferungen gelten grundsätzlich solche, welche ein im Grundbuch ein getragenes Grundstück zum Gegenstand haben. Bei einer baugewerblichen Lieferung wird der eingeführte Gegenstand nach Abschluss der Montage oder des Einbaus zum dauerhaften Bestandteil eines Grundstücks bzw. Bauwerks. Falls der in der Schweiz nicht mehrwertsteuerlich registrierte ausländische Unternehmer Baumaterialien aus dem Ausland einführt, wird er bei der Einfuhr des Baumaterials nicht nur auf den Wert des Materials, sondern zusätzlich auch auf den Wert der Arbeit (Kosten des eingeführten Materials und der Montage- oder Einbaukosten), eine Einfuhr-MWST entrichten müssen.

Baugewerbliche Lieferung ohne Einfuhr von Baumaterialen

Erbringt der ausländische Unternehmer eine baugewerbliche Lieferung in der Schweiz, ohne Material aus dem Ausland einzuführen, wird die MWST-Pflicht auf den Leistungsbezieher bzw. den Schweizer Abnehmer verlagert. Der Schweizer Abnehmer hat auf die vom ausländischen Unternehmer erbrachte Leistung die Bezugs-MWST zu entrichten (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Dies gilt nicht nur für Schweizer Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als CHF 10.000 solche werkvertragliche Lieferungen und Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen.

Steuervertreter in der Schweiz

Solange ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, bei welchem für sämtliche die MWST betreffende Belange Domizil gewährt wird. Als Steuervertreter werden seitens der Behörden sowohl natürliche wie auch juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass grenzüberschreitende Warenlieferungen und Dienstleistungen eine Reihe von Fallstricken sowohl für das ausländische Unternehmen wie auch für den Schweizer Empfänger beinhalten. Entsprechend wichtig ist es für ausländische Unternehmen, sich bereits vor Auftragsausführung mit den Eigenheiten des Schweizer Mehrwertsteuerrechts vertraut zu machen und allenfalls einen Steuervertreter in der Schweiz zu bestimmen.

Autor: Ralph Hoerner LL.M. Taxation | TEP | Rechtsanwalt

Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Luzern/Schweiz

www.krlaw.ch

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