16.07.2015Fachbeitrag

Internationaler Rechtskommentar:
Spanien: Neue Regelung der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen tritt in Kraft

Rechtskommentar:

Am 1. Juli ist die Änderung des spanischen Strafgesetzbuchs, Ley Orgánica 1/2015, in Kraft getreten. Besonders hervozuheben sind die Änderungen in Bezug auf die Regelung der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen.

Kern der neuen Regelung der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen ist der Artikel 31bis. Ursprünglich in der Fassung LO 5/2010 aufgenommen, wird er nun in der neuen Fassung LO 1/2015 erheblich modifiziert.

In Artikel 31bis Absatz 1 heißt es:

In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen haften juristische Personen

a) für die im Namen oder im Auftrag derselben zum direkten oder indirekten Vorteil begangenen Straftaten, welche von gesetzlichen Vertretern oder denjenigen Personen, die einzeln oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person zur Entscheidungsfindung im Namen der juristischen Person berechtigt sind bzw. innerhalb derselben Organisations- und Kontrollbefugnis haben, begangen wurden;

b) für die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten in ihrem Auftrag und zu ihrem direkten oder indirekten Vorteil begangenen Straftaten, welche von Personen begangen wurden, die unter der Aufsicht der im vorstehenden Absatz genannten natürlichen Personen standen, die ihre besonderen Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben in diesem Fall in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Ausgangspunkte der neuen Regelung der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen (RPPJ - Responsabilidad Penal de las Personas Jurídicas) sind:

1. Eingrenzung in zweierlei Hinsicht:

  • die Straftaten müssen im II. Buch des spanischen Strafgesetzbuches beschrieben sein;
  • die natürliche Person muss in irgendeiner Beziehung zur juristischen Person stehen.


2. Unterscheidung zwischen zwei Fällen, je nachdem wer der Täter ist:

  • ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens oder eine zur Entscheidungsfindung in seinem Namen befugte Person;
  • eine Person, die einer der o.g. Personen unterstellt ist.


3. Die Straftat muss im Auftrag und zum Vorteil des Unternehmens begangen worden sein.

4. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:

  • wurde die Straftat vom gesetzlichen Vertreter begangen, muss er für das Unternehmen oder in dessen Namen gehandelt haben;
  • wurde sie von einer untergeordneten Person begangen, a) muss sie im Rahmen der Durchführung einer Gesellschaftstätigkeit gehandelt haben, b) und die Vorgesetzten müssen ihre Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt haben.


In Bezug auf den Straftatenkatalog hat sich der Gesetzgeber für eine abschließende Aufzählung entschieden, wie z.B. Straftaten in Umwelt-, Insolvenz-, Steuer- und Sozialversicherungssachen (ausgenommen sind Verletzungen von Arbeitnehmerrechten, bei denen die vorherige Regelung weiterhin besteht).

Im Hinblick auf die von natürlichen Personen begangenen Straftaten gelten folgende Definitionen:

  • Der gesetzliche Vertreter bzw. die zur Entscheidungsfindung befugte Person oder die Person mit Organisations- und Kontrollbefugnissen: Sie vertreten die juristische Person und ihre jeweiligen Handlungen sind aufgrund ihrer amtlichen Stellung im Rahmen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften für die juristische Person verbindlich.


Das bedeutet nicht zwingend, dass die Straftat „im Namen der Gesellschaft“ begangen werden muss, möglich ist ferner auch, dass der gesetzliche Vertreter die Straftat nicht im konkreten Auftrag der Firma oder in deren Vertretung begeht. In jedem Fall müssen aber die im Código Penal (CP) vorgesehenen Voraussetzungen zutreffen.

Zu berücksichtigen sind auch jene Fälle, in denen eine natürliche Person durch eine weitere natürliche Person vertreten wird. In diesen Fällen haften beide Personen für die Straftat, die eine direkt, die andere indirekt. In diesem Zusammenhang zu beachten ist auch die umfangreiche Rechtsprechung zum Themengebiet rechtlicher/tatsächlicher Geschäftsführer.

  • Personen, die der Autorität der o.g. Personen unterworfen sind. Gelegentlich werden dabei irrtümlicherweise die „Angestellten“ genannt, aber laut Gesetz handelt es sich hierbei um Personen, die von dem gesetzlichen Vertreter oder der zur Entscheidungsfindung befugten Person abhängig oder ihr unterstellt sind.


Darum ist klarzustellen, dass es sich nicht nur um ein Arbeitsverhältnis handelt, sondern auch um dauerhafte oder befristete Dienstverhältnisse zur Ausführung einer bestimmten Tätigkeit, sofern eben dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht. Hier wäre an jene Fälle zu denken, in denen die jeweilige Straftat nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Mitarbeiter begangen wurde, sondern von einem Subunternehmer.

Allerdings werden dann in Artikel 31bis 2 eine Reihe von Voraussetzungen zur Haftungsbefreiung der juristischen Person definiert. De facto wird hier das Bestehen eines ordnungsgemäßen Kontroll- und Präventionssystems als Vorbedingung einer möglichen Haftungsbefreiung formuliert.

Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung sind im Einzelnen:

1. Vor der Straftat hat die Geschäftsführung [órgano de administración] mit Erfolg ein Organisations- und Kontrollkonzept (einschließlich geeigneter Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen) zur Vorbeugung von Straftaten dieser Art oder mit dem Ziel einer wesentlichen Minderung des Straftatenrisikos konzipiert und eingeführt;

2. Die Überwachung und Durchführung des eingeführten Präventionskonzepts wurde einem Organ der juristischen Person anvertraut, das mit ausreichend Eingriffs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet ist bzw. rechtlich mit der Überwachung der internen Kontrollmaßnahmen der juristischen Person beauftragt wurde;

3. Die individuellen Straftäter haben beim Begehen der Straftat das Organisations- und Präventionskonzept umgangen, und

4. Seitens des nach Ziffer 2 beauftragten Organs sind im Rahmen der Ausübung der Überwachungs- und Kontrollfunktionen weder Fahrlässigkeit noch Unterlassung feststellbar.

An dieser Stelle hinzuzufügen ist, dass bei juristischen Personen kleinerer Größenordnung die Überwachungsfunktionen direkt von der Geschäftsführung übernommen werden können. Unter juristischen Personen kleinerer Größenordnung wären diejenigen zu verstehen, die laut geltender Gesetze die Gewinn- und Verlustrechnung in Kurzform beim zuständigen Finanzamt einreichen dürfen.

Zum Schluss werden in ebendiesem Artikel 31bis in Absatz 5 die spezifischen Anforderungen an ein Organisations- und Kontrollkonzept festgeschrieben:

1. Identifikation der Tätigkeiten, in deren Rahmen einschlägige Straftaten begangen werden könnten;

2. Implementierung von Verfahren zur Willensbildung der juristischen Person (einschließlich Dokumentation) sowie zur Entscheidungsfindung und Umsetzung;

3. Bereitstellung finanzieller Mittel für das Präventionskonzept zur Vorbeugung einschlägiger Straftaten;

4. Informationspflicht des mit der Überwachung der Einhaltung des Präventionskonzepts beauftragten Organs hinsichtlich allfälliger Risiken und Verstöße;

5. Festsetzung eines Disziplinarsystems bei Nichteinhaltung der im Konzept festgelegten Maßnahmen;

6. Verifizierung des Konzepts in regelmäßigen Abständen und eventuelle Anpassung desselben, wenn dies etwa aufgrund relevanter Verstöße, im Falle von Änderungen in der Organisations- bzw. Kontrollstruktur oder im Hinblick auf durchzuführende Tätigkeiten erforderlich ist.

Autorin: Amparo Llorens Fernández | Abogada

Hernández-Marti Abogados, Valencia/Spanien
www.hernandez-marti.com

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