18.04.2019Fachbeitrag

Italienischer Mitarbeiter und deutscher Dienstwagen – dringender Handlungsbedarf nach Gesetzesänderung

Viele Unternehmen, die in Italien Fuß fassen wollen, nehmen zunächst davon Abstand, eine Niederlassung oder gar eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen und stellen stattdessen einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Italien direkt durch die deutsche Gesellschaft an. Dieser Mitarbeiter soll natürlich auch einen Dienstwagen erhalten – nur findet man üblicherweise keine italienische Leasinggesellschaft, die einem deutschen Unternehmen ein Leasingfahrzeug zur Verfügung stellt. Daher fahren italienische Mitarbeiter deutscher Firmen häufig Leasingwagen mit einem deutschen Kennzeichen.

Bis vor kurzem bewegte sich dieses Vorgehen in einer Grauzone, denn ein Jahr nach der Einführung eines Wagens mit ausländischem Kennzeichen nach Italien musste dieses eigentlich mit einem italienischen Kennzeichen umgemeldet werden. Dienstwagen standen in der Praxis allerdings nicht im Fokus der Behörden.

Kürze Ummeldefristen  für ausländische Fahrzeuge

Anfang Dezember 2018 hat der italienische Gesetzgeber jetzt größere Klarheit geschaffen; die italienische Straßenverkehrsordnung wurde zugleich verschärft und gelockert. Personen mit Wohnsitz in Italien und Fahrzeug mit ausländischen Nummernschildern müssen dieses bereits innerhalb von 60 Tagen ummelden – andernfalls drohen neben Geldbußen bis 2.848 Euro die Einziehung der Nummernschilder und der Zulassungsbescheinigung, schlimmstenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Diese strengen Regeln gelten allerdings ausdrücklich nicht für Fahrzeuge, die im europäischen Ausland direkt geleast oder gemietet wurden und solche, die der ausländische Arbeitgeber dem italienischen Mitarbeiter zu Arbeitszwecken überlassen hat.

Nur Bescheinigung mit sog. „data certa“ verhindert Bußgelder

Aber Achtung: der Mitarbeiter muss im Auto unbedingt ein Dokument mitführen, aus dem sich ergibt, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zeitdauer er das ausländische KFZ fahren darf. Dieses Dokument muss von dem aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlichen Halter – im Zweifel das deutsche Unternehmen als Leasingnehmer - unterschrieben werden. Ohne diese Bescheinigung wird ein Bußgeld von 250 bis 1.000 Euro fällig; die Bescheinigung muss binnen 30 Tagen vorgelegt werden und das Auto wird solange beschlagnahmt.

Wichtig: Die Bescheinigung muss in Italienisch oder zweisprachig verfasst sein und eine sog. „sicheres Datum“ (data certa) haben. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass das Dokument nachträglich erstellt wurde. Ein solches sicheres Datum kann man z.B. durch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (mit italienischer Übersetzung) oder durch Erstellung eines digitalen Dokuments mit sog. „marca temporale“, einem italienischen elektronischen Zertifikat, erreichen.

Wer also einen italienischen Mitarbeiter mit deutschem Dienstwagen beschäftigt, sollte umgehend handeln – die ersten Bußgelder nach der Gesetzesänderung sollen bereits ergangen sein.

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