08.03.2019Fachbeitrag

Kartellrecht in der Ukraine

Für deutsche Unternehmen ist die Ukraine ein interessantes Export-, Import-, Produktions- oder Investitionsziel. Die vierzehnteilige Beitragsserie „Markteinstieg in der Ukraine“ vermittelt Grundlagen und Details zum Wirtschaftssystem der Ukraine.

Gründet Ihr Unternehmen ein Joint Venture mit einem Partner aus der Ukraine? Vielleicht kaufen Sie Aktien oder Aktiva eines ukrainischen Unternehmens? Oder im Gegenteil: beabsichtigt Ihr Unternehmen, seine Aktien oder Anteile am Stammkapital oder Aktiva eines ukrainischen Unternehmens zu verkaufen? Vielleicht handelt es sich um den Kauf oder Verkauf eines einheitlichen Vermögenskomplexes in der Ukraine? Wenn dem so ist, wünschen wir, als deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine, Ihnen und Ihrem Unternehmen einen erfolgreichen Abschluss der Transaktion und auch dass dieses Projekt Ihnen selbst sowohl Freude, als auch Einkommen bringt.

Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass die bezeichneten Transaktionen sehr oft in den Geltungsbereich von Kartellgesetzen fallen, wie der Europäischen Union als auch eines EU-Mitgliedstaats. Und wenn ein Geschäft mit der Ukraine zusammenhängt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion auch das Kartellrecht der Ukraine zu berücksichtigen ist.

Die Ukraine hat, wie andere europäische Länder, die auf ihrem Territorium eine Marktwirtschaft entwickeln, kartellrechtliche Vorschriften und Rechtsmechanismen zur Regelung und Unterstützung des Wettbewerbs sowie Regeln zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs in ihre Gesetzgebung aufgenommen. Ein wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbskontrolle ist die Kontrolle des ukrainischen Kartellamtes hinsichtlich der Transaktionen im Bereich der Fusionen und Übernahmen in der Ukraine sowie im Ausland, die auch ukrainische innerstaatliche Märkte beeinflussen können.

 

Zusammenschlüsse

Gemäß Art. 22 des ukrainischen „Gesetzes betreffend den Schutz des Wettbewerbs von Unternehmen“ vom 11. Januar 2001 (nachfolgend auch „Wettbewerbsgesetz“ genannt) liegt ein Zusammenschluss in folgenden Fällen vor:

  1. Zusammenschluss durch Neugründung (Aktiva und Passiva der verschmelzenden Unternehmen werden in ein neues Unternehmen eingebracht);
  2. Zusammenschluss durch Aufnahme (ein Unternehmen übernimmt Aktiva und Passiva eines weiteren Unternehmens);
  3. Erwerb der Kontrolle;
  4. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen, insbesondere durch:

  a)   die Aktiva, d.h.:

  • mittelbarer oder unmittelbarer Eigentumserwerb von Aktiva in Form eines einheitlichen Vermögenskomplexes oder einer strukturellen Einheit eines Unternehmens, Abschluss von Miet-, Leasing-, Konzessionsverträgen;
  • Erhalt der Nutzungsrechte über Aktiva in Form eines einheitlichen Vermögens- komplexes oder einer Struktureinheit eines Unternehmens;
  • Erwerb auf eine andere Weise, einschließlich des Erwerbs der Aktiva eines Unternehmens in Liquidationsverfahren

  b)   die Ernennung auf Schlüsselpositionen, d.h.:

  • Ernennung bzw. Wahl zum Aufsichtsrats-, Vorstandsvorsitzenden (Vorsitzenden eines anderen vergleichbaren geschäftsführenden Organs, Aufsichtsrats, wie z.B. Direktion), Stellvertreter einer Person, die bereits eine oder mehrere der genannten Positionen bei anderen Unternehmen bekleidet;
  • Schaffung der Situation, bei der mehr als die Hälfte der Posten des Aufsichtsrates, des Vorstandes, eines anderen vergleichbaren geschäftsführenden Organs oder Aufsichtsrats von zwei oder mehreren Unternehmen dieselben Personen bekleiden;
  • Gründung eines Unternehmens, von zwei oder mehreren Unternehmen, das langfristig eine Geschäftstätigkeit selbstständig ausüben wird; dabei soll eine derartige Gründung nicht zur Abstimmung der Wettbewerbspolitik zwischen den gründenden Unternehmen oder zwischen den gründenden und dem gegründeten Unternehmen führen;
  • unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb oder Erlangung der Nutzungsrechte auf Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) auf eine andere Weise, was die Erreichung von mindestens 25 oder 50 Prozent der Stimmen im obersten Leitungsorgan eines bestimmten Unternehmens sichert.
     

Welche Transaktionen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kartellbehörden der Ukraine?

Die Erforderlichkeit der Genehmigung des Zusammenschlusses durch das Kartellamt kann sich aus den Aktiva oder/und dem Umsatz der beteiligten Unternehmen ergeben.

Das Wettbewerbsrecht der Ukraine betrachtet die oben genannten Ereignisse als wirtschaftliche Konzentration, die Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Wirtschaftliche Konzentrationen müssen vorab vom Kartellamt der Ukraine genehmigt werden. Die nachstehenden in Artikel 24 des Wettbewerbsgesetzes festgelegten Schwellenwerte sind in folgenden Fällen erfüllt:

I) (1) Der Buchwert der Vermögenswerte der Teilnehmer oder der Gesamtwert des Umsatzes der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen übersteigt 30 Millionen Euro für das vorangegangene Geschäftsjahr und (2) die Summe der Vermögenswerte oder des Umsatzes unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen (siehe Schema 1) von mindestens 2 Teilnehmern liegen über 4 Millionen Euro

 

Schema 1


II) Mindestens einer der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen verzeichnete einen Umsatz in der Ukraine im vorangegangenen Geschäftsjahr (1) der mehr als 8 Millionen Euro betrug und (2) der Gesamtumsatz eines anderen Teilnehmers unter Berücksichtigung der Beziehungen von Kontrolle übersteigt für das vorangegangene Geschäftsjahr 150 Millionen Euro (in der Ukraine und / oder weltweit; siehe Schema 2)


Schema 2


Wer gilt als ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen?

Gemäß Art. 23 des Wettbewerbsgesetzes gelten als am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:

  • Das Unternehmen, bezüglich dessen Erwerb (Zusammenschluss durch Neugründung, Zusammenschluss durch Aufnahme) der Zusammenschluss erfolgt;
  • Das Unternehmen, das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt oder den Erwerb der Kontrolle beabsichtigt, sowie das Unternehmen, das sich unter solcher Kontrolle befindet bzw. befinden wird;
  • Das Unternehmen, dessen Aktiva (Vermögen), Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) oder Nutzungsrechte (durch Miet-, Leasing-, Konzessionsvertrag) an diesem Vermögen erworben werden sowie dessen Käufer (Erwerber);
  • Das Unternehmen, das der Gründer eines neugegründeten Unternehmens ist oder der Gründer dieses Unternehmens beabsichtigt zu werden. Wenn ein Staatsorgan, Organ der örtlichen Selbstverwaltung, Organ der administrativ-wirtschaftlichen Kontrolle als Gründer des neuen Unternehmens auftritt, so ist als der Beteiligte am Zusammenschluss das Unternehmen anzusehen, dessen Aktiva (Vermögen) oder Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) ins Stammkapital des neugegründeten Unternehmens eingebracht werden;
  • Natürliche und juristische Personen, die mit den am Zusammenschluss vorgenannten Beteiligten durch die Kontrolle verbunden sind, aufgrund derer diese natürlichen und juristischen Personen sowie die mit ihnen am Zusammenschluss verbundenen Beteiligten als eine Unternehmensgruppe angesehen werden können.

 

Anmeldungsverfahren

Das Anmeldungsverfahren erstreckt sich über sechs verschiedene Schritte, die nachfolgend dargelegt werden.

  1. Zuständiges Amt

Das Antimonopolkomitee der Ukraine (Kartellamt)

Der anmeldungspflichtige Zusammenschluss muss beim Kartellamt der Ukraine frist- und formgemäß von den Beteiligten, einem der Beteiligten oder deren Vertretern angemeldet werden.

Das Kartellamt der Ukraine gilt als zentrales Organ in der Struktur der Staatsorgane, die für die kartellrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind. Das Kartellamt setzt sich aus zehn Staatskommissaren und dessen Vorsitzendem zusammen. Das Antimonopolkomitee der Ukraine hat seinen Sitz in Kiew und verfügt über ein Netz von territorialen Abteilungen in allen Regionen der Ukraine.

Administrative Kommission des Antimonopolkomitees der Ukraine

Die Administrative Kommission des Antimonopolkomitees setzt sich in der Regel aus drei Staatskommissaren zusammen und wird eingesetzt, wenn bei der Sitzung des Kartellamtes als kollektivem Organ das Quorum für die Beschlussfassung nicht erreicht wird (z.B. durch Beurlaubung, Krankheit der Staatskommissare).

    2. Anmeldungsantrag

Die Anmeldung des Zusammenschlusses erfolgt in Form des Anmeldungsantrages, der mit entsprechenden Anlagen beim Kartellamt eingereicht wird.

    3. Prüfung des Zusammenschlusses

Im Falle der Annahme des Anmeldungsantrages ist das Kartellamt verpflichtet, innerhalb einer 30-Tage-Frist den Zusammenschluss freizugeben. Der Zusammenschluss wird vom Antimonopolkomitee der Ukraine oder von der Administrativen Kommission des Antimonopolkomitees aufgrund der entsprechenden schriftlichen Entscheidung freigegeben.

Wenn vom Kartellamt innerhalb der 30-Tage-Frist keine schriftliche Entscheidung ergeht, so gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Wenn das Kartellamt während der 30-Tage-Frist entscheidet, dass aufgrund des Vorliegens der Gründe für das Zusammenschlussverbot eine weitere Prüfung erforderlich ist, so ist das Kartellamt verpflichtet, das Hauptprüfverfahren einzuleiten.

    4. Hauptprüfverfahren

Das Kartellamt unterrichtet den Antragsteller (das am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen) schriftlich über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens, und zwar zusammen mit der schriftlichen Anfrage bezüglich der Zusatzinformation über den Zusammenschluss. Da die dreimonatige Frist, die das Kartellamt gesetzlich für das Hauptprüfverfahren hat, erst nach dem Eingang der vom Kartellamt angefragten Informationen zu laufen beginnt, ist in diesem Fall anzuraten, die angefragten Informationen schnellstmöglich und im vollen Umfang dem Kartellamt vorzulegen.

Wenn innerhalb der dreimonatigen Frist keine Entscheidung hinsichtlich des Zusammenschlusses ergeht, gilt dies als Freigabe des Zusammenschlusses. Nach dem Beenden des Hauptprüfverfahrens entscheidet das Antimonopolkomitee der Ukraine als kollegiales Organ über die Freigabe oder das Verbot des Zusammenschlusses.

    5. Anmeldegebühren

Das Wettbewerbsgesetz sieht eine Anmeldungsgebühr in Höhe von 1200 Steuerfreibeträgen, somit 24.400,- UAH (ca. EUR 700,-), für die Freigabe des Zusammenschlusses vor. Die Anmeldungsgebühr ist vor der Antragstellung auf das Konto des Kartellamtes zu entrichten. Wenn der Zusammenschluss vom Kartellamt untersagt wird, wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.

    6. Verbot des Zusammenschlusses

Der Zusammenschluss kann ausschließlich in folgenden Fällen vom Kartellamt untersagt werden, wenn:

  • Der Zusammenschluss zur Monopolisierung des Marktes führt,
  • Der Zusammenschluss zur Monopolisierung eines erheblichen Teils des Marktes führt,
  • Der Zusammenschluss zur erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem ganzen Markt führt,
  • Der Zusammenschluss zur erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf einem erheblichen Teil des Marktes führt.

Wenn der Zusammenschluss aufgrund der Entscheidung des Kartellamtes untersagt wird, besteht für die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss durch eine Ministererlaubnis freigegeben wird.

 

Sanktionen für die Verletzung der Anmeldungspflicht

Wenn eine Transaktion, die einer Freigabe durch das Kartellamt bedarf, diesem gegenüber nicht angezeigt wird, so wird diese Transaktion automatisch als Verletzung des Wettbewerbsrechts angesehen. Wenn das Kartellamt dies herausfindet, so kann es dem Käufer Bußgelder auferlegen. Beim Vollzug des anmeldungspflichtigen Zusammenschlusses ohne Freigabe des Kartellamts, beläuft sich die Höhe der Bußgelder bis zu 5% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse des Teilnehmers/Unternehmens (mit Kontrollverhältnissen) im letzten Geschäftsjahr, wenn die Einholung einer solchen Freigabe erforderlich gewesen wäre.

Wenn das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt hat oder wenn es auf die Anfrage des Kartellamts die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vorlegt, so wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Steuerfreibeträgen (340.000 UAH, entspricht ca. EUR 12.000) auferlegt.

Mehr Informationen zu diesem Thema können Sie unserer einschlägigen Broschüre „M&A in der Ukraine: kartellrechtliche Aspekte“ entnehmen.


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