31.08.2022Monitoring

Lieferkettengesetz (LkSG)

Worum geht es bei dem Gesetzesvorhaben?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt. Das Gesetz richtet sich in einem ersten Schritt ab 1.  Januar 2023 an Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, die Produkte aus internationalen Lieferketten beziehen. Dies betrifft etwa 600 Firmen in Deutschland. In einem zweiten Schritt sollen dann ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (circa 2.900 Betriebe) in den Regelungsbereich des Gesetzes fallen.

In welchem Stadium befindet sich das Vorhaben?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 25. Juni 2021. Das Gesetz tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Hintergrund

Unternehmen sollen mit dem Gesetz verpflichtet werden, für die Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte entlang ihrer Lieferketten zu sorgen. Konkret entsteht für sie eine sogenannte Sorgfaltspflicht, nach der sie die Auswirkungen ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf die Menschenrechte mithilfe einer Risikoanalyse ermitteln, bei Bedarf Gegenmaßnahmen ergreifen und einen effektiven Beschwerdemechanismus einrichten müssen. Zudem sollen sie in regelmäßigen Abständen über ihre Anstrengungen zur Wahrung der Menschenrechte Bericht erstatten. Weiterhin sollen die Unternehmen sicherstellen, dass Zulieferer Umweltvorgaben befolgen. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer, zu denen keine direkte Geschäftsbeziehung besteht, müssen bei eingehenden Beschwerden ebenfalls überprüft werden.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit diesem Gesetz?

Die Regelung soll zunächst nur in Deutschland ansässige Unternehmen betreffen. Um einen Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland zu vermeiden, setzt sich die Bundesregierung aber parallel auch für eine Regelung auf europäischer Ebene und im Rahmen der Vereinten Nationen ein. Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission dann ihren Vorschlag für ein Gesetz über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz vorgelegt. Das EU-Lieferkettengesetz geht sogar deutlich über das LkSG hinaus.

Warum ist das Gesetz relevant für KMU / den Mittelstand?  

Insbesondere größere Mittelständler – viele davon Hidden Champions oder erfolgreiche Familienunternehmen – sind sehr international aufgestellt. Sie exportieren ihre Waren in die ganze Welt und importieren gleichzeitig Vorprodukte für ihre Fertigung nach Deutschland. In Zeiten der Globalisierung enthalten diese Vorprodukte Komponenten aus den unterschiedlichsten Ländern. Viele deutsche Mittelständler sind deshalb in internationale Liefer- und Wertschöpfungsketten eingebunden und fallen ab einer bestimmten Größe in den Regelungsbereich des Gesetzes. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich darüber hinaus darauf einstellen müssen, dass ihre größeren Geschäftspartner ihre Erwartungen an die Sorgfaltspflichten erfüllt sehen möchten.

Wichtige Daten und Ereignisse

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Die DMB-Bewertung

textpic/leftwrap

Der deutsche Mittelstand steht im besonderen Maße für verantwortungsvolles Unternehmertum. Die Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte ist deshalb für deutsche Mittelständler grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit.

Die nach den Plänen der Bundesregierung geforderte Sorgfaltspflicht ist aber realitätsfremd. Globale Lieferketten können sich in einer vernetzten Weltwirtschaft schnell über mehrere Länder auf verschiedenen Kontinenten erstrecken und zahlreiche Unternehmen umfassen. Eine tatsächliche Überprüfung der Umstände an den einzelnen Standorten vor Ort ist für den Mittelstand schlichtweg nicht zu leisten. Positiv ist, dass die Regelungen nun – vor allem auf Betreiben von Wirtschaftsverbänden wie dem DMB – entschärft wurde. Eine zivilrechtliche Haftung ist ebenso wie eine direkte Überprüfung von mittelbaren Lieferanten nicht mehr vorgesehen. Außerdem soll das Gesetz nur noch für größere Unternehmen gelten.

Da aber Unternehmen, für die das Gesetz unmittelbar gilt, auch für das Handeln ihrer Zulieferer verantwortlich sind, wird eine Umwälzung der Pflichten auf kleinere und mittlere Unternehmen befürchtet. Die Sorgfaltspflicht kann sich also auch auf die mittelbaren Lieferanten erweitern. Somit tragen auch KMU zukünftig eine klare Verantwortung bezüglich ihrer Lieferkette. Aufgrund der damit verbundenen Reporting- und Trackinganforderungen kommt ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand auf die Unternehmen zu.

Zugehörige Dokumente

Nachstehend können Sie den Gesetzesentwurf finden: 

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Mehr zu diesen Themen