20.02.2019Fachbeitrag

Lohnveredelung in der Ukraine

Für deutsche Unternehmen ist die Ukraine ein interessantes Export-, Import-, Produktions- oder Investitionsziel. Die vierzehnteilige Beitragsserie „Markteinstieg in der Ukraine“ vermittelt Grundlagen und Details zum Wirtschaftssystem der Ukraine.

Seit Jahren strebt die ukrainische Regierung danach, wirkungsvolle Lösungen zu finden, um die Effizienz der ukrainischen Wirtschaft zu steigern und Voraussetzungen für das weitere Wachstum zu schaffen. Die Suche nach solchen Lösungen ist keine einfache Aufgabe. Wichtig dabei ist, die Erfahrung der Länder miteinzubeziehen, die in der Vergangenheit eine ähnliche wirtschaftliche Ausgangsposition wie die Ukraine gehabt haben.

Die mittel- und osteuropäischen Mitglieder der Europäischen Union sind für die Ukraine in diesem Fall eine gutes Exempel. Der wirtschaftliche Erfolg dieser Staaten ist zum Teil damit zu erklären, dass sie es in den Zeiten der Transformation ihrer Wirtschaft geschafft haben, den Export der Industrieerzeugnisse zu steigern, was im Gegenzug durch die zunehmende Integration in internationalen Versorgungsketten erreicht wurde.

Die Verarbeitungsindustrie wurde dabei zu einem großen Thema, denn es ist sehr schwer für einen Entwicklungsstaat, den Export hochtechnologischer Erzeugnisse aufzubauen, was aber durch Veredelung erreicht werden kann. Die Ukraine hat momentan alle Voraussetzungen dafür, die zunehmenden Investitionen in die Verarbeitungsindustrie für europäische Unternehmen zielgerichtet umzusetzen. Vor allem ist auf die relativ günstigen Arbeitskräfte, die vorteilhafte, an die Europäische Union angrenzende geographische Lage, das große logistische Potenzial, das 2016 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine und die günstigen Bestimmungen der ukrainischen Zollgesetzgebung hinzuweisen.

Die Einfuhr von Waren in die Ukraine zum Zwecke der Veredelung hat eine Reihe von Vorteilen, die vor allem mit der Modernisierung der Unternehmen sowie mit der besseren Verwendung der Arbeitskräfte und der Anlagen der Unternehmen verbunden sind. Das hat auch den Vorteil für die Ukraine, dass aufgrund der Verarbeitungsindustrie in Zukunft der Übergang zur eigenen Entwicklung und Produktion geschaffen werden kann.

Dabei ist anzumerken, dass für den Staat selbst solche Maßnahmen nur mit geringen Kosten verbunden sind. Dies liegt vorrangig daran, dass der Staat   lediglich die gesetzlichen Regelungen und günstige Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit gewährleisten muss. Den Rest macht der ausländische Unternehmer selbst.

Die ukrainische Gesetzgebung hat die Bedingungen dafür geschaffen, dass ausländische Waren vorübergehend im Zollverfahren „Lohnveredelung“ für eine Dauer von bis zu einem Jahr ins Zollgebiet der Ukraine gebracht werden können. Die Überführung von Waren in dieses Zollverfahren erfolgt mit voller Befreiung von jeglichen Steuern und Zollabgaben, vorausgesetzt, die Veredelungserzeugnisse werden aus der Ukraine ausgeführt. Dabei unterliegen solche Waren keiner Zertifizierung.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Lohnveredelung ist in der ukrainischen Gesetzgebung als Verfahren der Einfuhr von Rohstoffen für ihre weitere Verarbeitung in ein fertiges Produkt definiert. Dabei ist zu beachten, dass der vom Auftraggeber zwecks der Verarbeitung gelieferte Rohstoff in jeder Etappe der Bearbeitung mindestens 20% des Gesamtwertes der Fertigwaren betragen muss. Die Verlegung der Waren in das Zollverfahren „Lohnveredelung“ wird nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung zugelassen.

Der Antrag auf die Erteilung einer Bewilligung für die Lohnveredelung ist vom Eigentümer der Waren bei der Zollverwaltung zu stellen. Innerhalb von fünf Werktagen ist die Zollverwaltung verpflichtet, eine entsprechende gebührenfreie Bewilligung zu erteilen. Vor der Erteilung der Bewilligung, d.h. in der Regel in dem Antrag selbst, hat das Veredelungsunternehmen aber nachzuweisen, dass es über eine ausreichende Infrastruktur sowie über die technologische Ausrüstung sowie Produktions- und Lagerungsräume verfügt. Für den Antragsteller besteht auch eine Möglichkeit festzustellen, ob es die Anforderungen eines besonderen Zollregimes für die Lohnveredelung erfüllt; zu diesem Zwecke kann es einen vorläufigen Beschluss der Zollverwaltung einholen.

Bei der Antragstellung auf die Erteilung der Bewilligung für die Lohnveredelung sind u.a. einzureichen:

  • Außenwirtschaftsvertrag, der Angaben zum Ertragsumfang der zu veredelnden Ware, zum bestimmten Umfang der Arbeiten und zur Frist deren Ausführung beinhaltet;
  • Veredelungsschema (dies gilt nicht für die Reparatur von Waren) mit Angaben zu allen Etappen der Bearbeitung bzw. Verarbeitung.

Die Frist der Veredelung der Waren wird in jedem Einzelfall festgelegt, sie darf aber nicht länger als ein Jahr betragen. Die Frist beginnt jeweils ab dem Tag der Einfuhr der zu veredelnden Ware ins Zollgebiet.

Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge bei der Lohnveredelung ist unbeschränkt. Die Veredelungsvorgänge können die eigentliche Verarbeitung der Ware (darunter auch deren Bearbeitung), Montage- bzw. Demontagevorgänge, die Verwendung einzelner Waren, die zum Herstellungsvorgang der Veredelungserzeugnisse beitragen bzw. diesen erleichtern, sowie die Reparatur von Waren (einschließlich deren Modernisierung, Eichung, Wiederherstellung und Regulierung) einschließen.

Die ins Zollgebiet der Ukraine eingeführten zu veredelnden Waren und Veredelungserzeugnisse unterliegen einer Zollüberwachung. Es wird u.a. kontrolliert, ob der Umfang der Ausbeute von Veredelungserzeugnissen mit den im Außenwirtschaftsvertrag angegebenen Mengen übereinstimmt. Bei komplizierten Verarbeitungsvorgängen können auch Gutachter eingeschaltet werden.

Das Unternehmen, dem die Bewilligung für die Lohnveredelung erteilt wurde, haftet für die Verletzung des Veredelungsverfahrens. Bei einem Gesetzesverstoß kann dem Unternehmen eine Geldstrafe auferlegt werden. Wenn das Unternehmen, das diese Bewilligung erhalten hat, die ukrainische Zollgesetzgebung nicht einhält, kann es zum Widerruf der Bewilligung kommen. In diesem Falle sind die bereits begonnenen Veredelungsvorgänge innerhalb einer zwanzigtägigen Frist ab dem Tag des Widerrufs der Bewilligung abzuschließen. Die Waren, die in das Zollregime für die Lohnveredelung eingeführt worden sind, sind innerhalb von 30 Tagen aus dem Zollgebiet auszuführen oder in ein anderes Zollregime zu versetzen. Wenn die bereits begonnenen Veredelungsvorgänge innerhalb der zwanzigtägigen Frist nicht ausgeführt werden können, ohne dass dabei die Waren oder die technologische Ausrüstung irreparabel beeinträchtigt werden, sind die Vorgänge in Übereinstimmung mit dem Veredelungsschema abzuschließen. Dann müssen die Veredelungserzeugnisse innerhalb der zehn darauffolgenden Tage ausgeführt bzw. in ein anderes Zollregime versetzt werden.

Die während der Veredelung verwendeten ukrainischen Waren bzw. Bestandteile werden bei der Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen verzollt. Dabei kann die Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen über eine andere Zollpassierstelle erfolgen. Dort wird bei der Ausfuhr der Waren auch das geleistete Pfand zurückgegeben.

 

Inanspruchnahme des Assoziierungsabkommens

Viele europäische Unternehmen versuchen die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zum eigenen Nutzen anzuwenden. Nach der Einfuhr in die Ukraine gehen die Unternehmen davon aus, dass der ukrainische Produktionspartner, für die Fertigteile, die zurück in die Europäische Union versandt werden, ein EUR1-Zeugnis beantragt, das die ukrainische Herkunft der Waren bestätigt. Aufgrund des Assoziierungsabkommens könnten solche Fertigteile als Waren der europäischen Herkunft weiter ins Ausland geliefert werden.

Dabei sollte man beachten, dass nicht alle Kaufteile, aus denen die Fertigprodukte in der Ukraine produziert wurden, den europäischen Ursprung haben, selbst wenn diese zuvor in die EU eingeführt und zolltechnisch erfasst wurden. Sollten Kaufteile aus einem Drittland stammen, werden sie in die Ukraine als Kaufteile mit dem Ursprung aus einem Drittland für die Veredelung eingeführt. Die Beantragung eines EUR1-Zeugnisses in der Ukraine und somit die Inanspruchnahme der Vorteile kann aber nur für Fertigprodukte aus Kaufteilen mit europäischem Ursprung erfolgen.

Bei der Versendung von Kaufteilen mit Ursprung aus einem Drittland, die nur für Veredelungen in die Ukraine und für den Export der Waren innerhalb von einem Jahr zurück in die EU gedacht sind, müssen keine Zollgebühren bezahlt werden. In diesem Fall werden die Fertigteile in der EU nicht als Waren mit europäischem Ursprung angesehen. Wird in der Ukraine das EUR1-Zeugnis beantragt, müssen die Zollgebühren für die Kaufteile mit dem Ursprung aus einem Drittland bezahlt werden. In diesem Fall liegen in der EU Fertigteile mit europäischem Ursprung vor.

 

Fazit

Die gesetzliche Regelung der Lohnveredelung in der Ukraine, die günstige Lage der Ukraine und die zahlreichen Arbeitskräfte bieten für internationale Unternehmen hervorragende Möglichkeiten für die Lohnveredelung ihrer Waren. Zwar besteht ein Reformbedarf an  den bestehenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, trotzdem sind bereits heute viele ausländische Unternehmen in der Ukraine aufgrund der Zusammenarbeit mit den lokalen Produktionspartnern oder durch Aufbau eigener Produktionsstätten für die Veredelung ihrer Waren sehr erfolgreich.


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