08.01.2025Fachbeitrag

Neue EU-Bauprodukteverordnung tritt in Kraft

Die Verordnung stellt Anforderungen bei Bauprodukten an viele Wirtschaftakteure.

Die EU-Bauproduktenverordnung setzt Anforderungen für Bauprodukte und betrifft eine Vielzahl von Wirtschaftakteuren. Darunter sind auch Lieferanten, 3D-Druck-Dienstleister und Online-Händler von den Vorgaben und Kennzeichnungspflichten betroffen. Die wichtigsten Informationen zur bisherigen Regelung und den Änderungen der in Kraft getretenen Novellierung sind in diesem Beitrag zusammengefasst.

 

Was regelt die EU-Bauprodukteverordnung?

Die bisherige Verordnung schreibt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten vor. Sie gilt für Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke vorgesehen sind. Dazu zählen beispielsweise Bodenbeläge, Dachfenster, Gipsprodukte und Bauklebestoffe. Sie gilt vollständig seit Mitte 2013 und wird schrittweise von der Novellierung abgelöst.

Diese Regelung betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler bzw. Importeure. Mit Leistungserklärungen zur Produktkonformität, CE-Kennzeichnungspflichten, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette werden Bauproduktehersteller mit einer Reihe von Auflagen belegt. Diese sollen Grundanforderungen der Arbeitssicherheit, Energieeffizienz und Ressourcenschonung sicherstellen. Kleinstunternehmen (bis 10 Beschäftigte und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz) können von vereinfachten Nachweisverfahren Gebrauch machen.

Inwiefern ist die Verordnung relevant für den Mittelstand?

Drei Viertel des Baugewerbes bestehen aus KMU, welche ein wichtiger Teil des Mittelstandes abbilden. Sobald einer dieser Unternehmen Bauprodukte in Verkehr bringt, ist dieser von der Verordnung betroffen und gilt sogar als Hersteller mit den damit verbundenen Pflichten. Sonstige Unternehmen, die diese Produkte als Händler nicht unter eigenem Namen in Verkehr bringen, müssen dennoch die Kennzeichnungspflichten und Produktüberwachung gewährleisten.

Mit welchen Änderungen ist die Novellierung verbunden?

Zum einen soll die Novellierung die Digitalisierung des Bausektors voranbringen: Über digitale Produktpässe werden alle Informationen über Bauprodukte abrufbar sein. Zum anderen sollen mehr innovative und nachhaltige Techniken in der EU gefördert werden, indem nun auch die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit einbezogen wird. In der Folge sei laut der Europäischen Kommission eine Reduktion von 10-15 % des Bauschutts möglich.

Daneben hat die Novellierung den Wirkungsbereich erweitert. Sie ist nun auch auf gebrauchte Bauprodukte ausgeweitet. Außerdem sind mehr Wirtschaftsakteure, insbesondere bei der Online-Vermarktung und im 3D-Druckbereich, betroffen.

Die im letzten Jahr beschlossene Novellierung ist seit dem 07. Januar 2025 in Kraft. Ein Großteil der Änderungen gelten zwar erst ab dem 08. Januar 2026, jedoch sollten sich Unternehmen frühzeitig darauf vorbereiten.

 

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