Rechtsakte der Europäischen Union
Es gibt mit Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen verschiedene Rechtsakte der Europäischen Union. Wie definieren sie sich? Was dient wozu? Was sind die Unterschiede?
Richtlinien
Bei Richtlinien werden zu erreichende Ziele festgehalten. Die Mitgliedsstaaten haben das Handeln aber in der eigenen Hand. Die Staaten müssen eigene Gesetze im nationalen Recht verabschieden, um die Ziele der Richtlinien zu erreichen. Es bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, wie die Rechtsakte umgesetzt werden, die zur Erfüllung der Bedingungen der Richtlinie führen. In den meisten Fällen wird eine zeitliche Periode festgelegt, in der Richtlinie umgesetzt werden muss. Sollte diese Frist überschritten werden, kann sich ein Land schadensersatzpflichtig machen. Richtlinien werden im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt. In der europäischen Aufzugsrichtlinie werden zum Beispiel Anforderungen an Aufzugssysteme festgelegt.
Verordnungen
Eine Verordnung bindet die EU-Mitgliedsstaaten an eine Umsetzung des Rechtsakts in vollem Umfang. Der Rechtsakt wird nicht wie bei einer Richtlinie über das nationale Recht der Mitgliedsstaaten festgelegt, sondern gilt als allgemeingültiger Rechtsakt und ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Sollten sich Mitgliedsstaaten nicht an die Verordnungen halten, können vor dem Europäischen Gerichtshof Klagen eingereicht werden.
Beschlüsse
Beschlüsse sind zielgerichtet und betreffen nur Mitgliedsstaaten, Unternehmen oder/auch Einzelpersonen an die sie gerichtet sind. Sie sind verbindlich und unmittelbar anzuwenden. Beschlüsse werden immer dann vorgenommen, wenn kein Anlass für eine Verordnung oder Richtlinie besteht. Dies ist zum Beispiel bei Ernennungen von Mitgliedern der Kommission und Ausschüssen der Fall. Weiterhin erfolgen Beschlüsse in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU und bei sogenannten Einzelfallentscheidungen. Sollten zum Beispiel zwei große europäische Unternehmen fusionieren wollen, kann die EU in Bezug zum europäischen Wettbewerbsrechts über eine Zustimmung entscheiden.
Empfehlungen
Im Gegensatz zu Beschlüssen sind Empfehlungen nicht verbindlich. Hier können die Institutionen der EU Maßnahmen ohne jegliche Verbindlichkeit vorschlagen. Diese Empfehlungen werden in der Regel von der Europäischen Kommission vorgenommen, können aber auch von den anderen Organen erlassen werden. Die Kommission erstellt angepasste Empfehlungen für die einzelnen Mitgliedsstaaten, um auf die länderspezifischen Eigenschaften einzugehen und die Mitgliedsstaaten individuell unterstützen zu können.
Stellungnahmen
Über Stellungnahmen können sich die EU-Institutionen äußern. Die Stellungnahmen haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Oft werden die ausgearbeiteten Dokumente jedoch in der Diskussion um neue Gesetzesentwürfe herangezogen. Es können alle Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder auch der Ausschüsse des Europäischen Parlaments eingesehen werden.