Rechtskommentar:
Das zivilrechtliche Geschäftsführungsverbot
Rechtskommentar:
Seit dem 1. Juli 2016 in Kraft: das zivilrechtliche Geschäftsführungsverbot
Das niederländische Insolvenzgesetz "Faillissementswet" wurde um einige Bestimmungen ergänzt, die auf das zivilrechtliche Geschäftsführungsverbot abzielen. Dieses Verbot kann (satzungsgemäßen und ausführenden) Geschäftsführern, faktischen Entscheidungsträgern oder mittelbaren Geschäftsführern einer juristischen Person auferlegt werden, die Insolvenzbetrug oder Misswirtschaft begangen haben oder die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens behindern. Die Regelung gilt nur für nach dem 1. Juli 2016 eröffnete Insolvenzverfahren. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass diese Personen ihre Aktivitäten in anderen juristischen Personen fortsetzen können.
Das Verfahren: Wer kann das Verbot auferlegen bzw. beantragen?
Ein Geschäftsführungsverbot wird von der Staatsanwaltschaft ("Openbaar Ministerie") oder dem Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der juristischen Person, deren (faktischer) Geschäftsführer der Beteiligte war, beantragt und durch das Zivilgericht auferlegt. Das Gericht kann Zwangsgelder verhängen, um die Erfüllung dieser Anordnung sicherzustellen.
Die juristische Person des beteiligten Geschäftsführers oder Aufsichtsratsmitglieds kann zu dem Verbot Stellung nehmen. Bei Abgabe dieser Stellungnahme kann die juristische Person nicht von dem beteiligten Geschäftsführer vertreten werden, gegen den das Geschäftsführungsverbot beantragt oder ersucht wurde, sofern er nicht der alleinige Geschäftsführer der juristischen Person ist.
Das Gericht, bei dem ein Antrag oder Gesuch zur Auferlegung eines Geschäftsführungsverbotes eingereicht wird, kann den betreffenden Geschäftsführer oder das Aufsichtsratsmitglied auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder Gesuch des Insolvenzverwalters suspendieren und gegebenenfalls einen oder mehrere Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder befristet ernennen. Auch einem ehemaligen Geschäftsführer kann ein Verbot auferlegt werden.
Wann kann das Verbot auferlegt werden?
- bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung, die zu einer Verurteilung wegen Geschäftsführerhaftung führt;
- bei sogenannten benachteiligenden Rechtsgeschäften, wodurch ein oder mehrere Gläubiger erheblich benachteiligt wurden;
- bei Nichterfüllung der Informations- und Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenzverwalter;
- wenn der Beteiligte in drei Jahren vor dem Insolvenzverfahren der juristischen Person in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder als natürliche Person in der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes mindestens zwei Mal in ein früheres (anderes) Insolvenzverfahren involviert war;
- wenn gegen den Geschäftsführer oder die juristische Person unwiderruflich eine Geldbuße durch den Fiskus verhängt wurde.
Welche Folgen hat dies für bestehende Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder?
Der Geschäftsführer, dem ein Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, kann bis zu fünf Jahre nach Unwiderruflichkeit der Anordnung, in der das Verbot entschieden wurde, nicht zum Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied einer juristischen Person, beispielsweise einer Vereinigung, Genossenschaft, eines Vereins auf Gegenseitigkeit, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Stiftung mit Sitz in den Niederlanden, ernannt werden.
Eine Ernennung, die gegen das Verbot verstößt, ist nichtig, Handlungen sind wirkungslos. Ein Geschäftsführer, dem ein Geschäftsführungsverbot auferlegt ist, kann aber ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens betreiben.
Das Gericht, das das Verbot auferlegt hat, meldet das Verbot dem Handelsregister, woraufhin der Beteiligte als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied aus dem Handelsregister ausgetragen werden muss. Das Handelsregister registriert (und überwacht) das Geschäftsführungsverbot für die Dauer, die das Verbot gilt, sodass auch zukünftige Eintragungen nicht möglich sind.
Ein Geschäftsführungsverbot kann dazu führen, dass eine juristische Person keinen Geschäftsführer oder kein Aufsichtsratsmitglied mehr hat. Das Gericht kann in dem Fall einen befristeten Geschäftsführer oder ein befristetes Aufsichtsratsmitglied ernennen. Die damit einhergehenden Kosten gehen auf Rechnung der juristischen Person.
Autoren:
Matthijs van Rozen | Notar
Hendrie Aarnink | Advocaat
DIRO-Kanzlei KienhuisHoving | Enschede / Niederlande